Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 21.05.2021 (S) AR 104/20
Leitsatz: Zur (Un)Zulässigkeit eines Antrages des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages und wirksamer Ausübung seines Bestimmungsrechts nach § 14 Abs. 1 RVG.
In pp.
Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Rechtsanwalt W. vertrat den Angeklagten K., der sich während des gesamten Verfahrens aufgrund des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 17.05.2010 in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt S. befand, seit dem 03.09.2019 als Wahlverteidiger. In dem Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Erfurt bereits am 20.10.2018 Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen sowie wegen Vergewaltigung beim Landgericht Erfurt erhoben und am 25.07.2019 hatte die 6. Strafkammer des Landgerichts Erfurt das Hauptverfahren eröffnet und mit Verfügung vom selben Tage Hauptverhandlungstermine auf den 14. bis 27.01.2020 anberaumt.
Der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 09.10.2019 umfassend zum Anklagevorwurf geäußert und stellte vor der avisierten Hauptverhandlung eine Vielzahl von Anträgen (sitzungspolizeiliche Maßnahmen, Vorführung des Angeklagten, Befangenheit).
Nachdem die Hauptverhandlungstermine wegen nicht vorhandener Transportfähigkeit des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt aufgehoben worden waren, beantragte die Staatsanwaltschaft Erfurt am 18.03.2020 das Verfahren gem. § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung vom 18.05.2010, 130 Js 25235/09, vorläufig einzustellen, wozu sich der Antragsteller nochmals mit Schriftsätzen vom 09. und 14.04.2020 äußerte.
Mit Beschluss vom 20.04.2020 wurde sodann das Verfahren hinsichtlich der dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 04.08.2016 zur Last gelegten Taten vorläufig eingestellt, weil die Strafen oder Maßregeln, die im vorliegenden Verfahren zu erwarten sind, neben den Strafen und Maßregeln zu denen der Angeklagte durch Urteil vom 17.05.2010 im Strafverfahren 6 KLs 130 Js 25235/09 jug Landgericht Erfurt rechtskräftig verurteilt wurde, nicht erheblich ins Gewicht fallen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2020 stellte Rechtsanwalt W. den Antrag, notwendige Auslagen im Umfang von 2.352,25 zu seinen Gunsten festzusetzen. Dies lehnte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 06.08.2020 unter Bezugnahme auf die zu Gunsten der Pflichtverteidigerin bereits erfolgte Festsetzung ab, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO. Gegen diesen Beschluss legte der Wahlverteidiger am 12.08.2020 sofortige Beschwerde ein, die beim Senat unter dem Aktenzeichen 1 Ws 282/20 anhängig ist. Im Beschwerdeverfahren stellte er mit Schriftsatz vom 14.09.2020 auch einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG durch den Senat.
Zu diesem Antrag hat sich die Bezirksrevisorin bei dem Thüringer Oberlandesgericht mit Stellungnahme vom 03.02.2021 ablehnend geäußert. Hierzu wurde dem Antragsteller nochmals rechtliches Gehör gewährt, worauf dieser mit Schriftsatz vom 12.02.2021 ergänzend Stellung genommen hat.
II.
1. Der Einzelrichter hat die Sache gem. § 42 Abs. 2 RVG auf den Senat übertragen, weil dies
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
Der Senat hat sich in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden noch nicht zur Zulässigkeit eines Antrages nach § 42 RVG geäußert.
Der mit Schriftsatz vom 14.09.2020 im Beschwerdeverfahren 1 Ws 282/20 gestellte Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG ist als solcher unzulässig.
Der Senat hat zur Zulässigkeit eines Antrages nach § 42 RVG in zwei Verfahren Stellung genommen.
Im - auch vom Antragsteller in Bezug genommenen - Verfahren 1 AR S 72/07 (Beschluss vom 30.10.2007, bei juris) wurde über eine Fallgestaltung entschieden, in welcher der Verteidiger erst nach rechtskräftiger Festsetzung der gesetzlichen Gebühren einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG gestellt hatte.
Dieser Umstand war für die Unzulässigkeit des Antrages maßgebend (vgl. Rdnr. 9 der bei juris veröffentlichten Entscheidung sowie den dortigen Leitsatz). Die Formulierung unter Rdnr. 12 dieses Beschlusses - die Folge dieser in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung ist, dass der Wahlverteidiger die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen muss, in dem die durch das Oberlandesgericht getroffene Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann - kann insoweit aber nur als obiter dictum verstanden werden.
Dem weiteren Beschluss des Senats im Verfahren vom AR (S) 25/10 (Beschluss vom 09.08.2010, ebenfalls bei juris veröffentlicht), lag eine andere Fallgestaltung zugrunde. In diesem Verfahren war der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 23.10.2008 abgelehnt worden und im folgenden Abhilfeverfahren war vom Landgericht mit Beschluss vom 02.12.2009 eine Kostenfestsetzung erfolgt. Der bereits zuvor, ebenfalls am 23.10.2008, gestellte Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr, der als Antrag nach § 42 RVG auszulegen war, wurde dem Senat erstmals am 08.04.2010 vorgelegt. Der Senat hat diesen Antrag als (nicht mehr) zulässig zurückgewiesen, weil der Verteidiger mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 23.10.2008 sein Ermessen gegenüber der Staatskasse ausgeübt hatte. Zwar hätten die Rechtspflegerin und die Vertreterin der Staatskasse nicht bedacht, dass bei einer gleichzeitigen Antragstellung auf Kostenfestsetzung und Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG die Akten dem Oberlandesgericht zunächst zur Entscheidung über den Antrag nach § 42 RVG hätten vorgelegt werden müssen, jedoch habe es der Antragsteller selbst in der Hand gehabt, der rechtskräftigen Festsetzung der Gebühren unterhalb der Grenzen des § 42 RVG durch Einlegung von Rechtsmitteln entgegen zu wirken.
In dieser Entscheidung hat der Senat indes bereits unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Celle vom 29.07.2008 (veröffentlicht in NStZ-RR 2009, 31) dargelegt:
Mit dem Kostenfestsetzungsantrag hat der Verteidiger sein Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse ausgeübt. Der Rechtsanwalt ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, § 14 RVG Rdnr. 4; Hartmann Kostengesetze, § 14 Rdnr. 12).
Vorliegend hat der Senat - erstmals - über eine Fallgestaltung zu befinden, in der der Wahlverteidiger einen Kostenfestsetzungsantrag - hier am 23.04.2020 - gestellt und in dem er sein Ermessen nach § 14 RVG durch Beantragung der jeweiligen höchsten Rahmengebühren geltend gemacht, er gegen den ablehnenden Beschluss der Rechtspflegerin Beschwerde eingelegt und erst im Beschwerdeverfahren einen Antrag nach § 42 RVG gestellt hat.
Der unter dem 14.09.2020 gestellte Antrag ist unter Anwendung der bereits im Senatsbeschluss vom 09.08.2010 in Bezug genommenen Rechtsauffassung unzulässig.
Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 23.04.2020 hat der Verteidiger sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 RVG wirksam ausgeübt. An dieses einmal ausgeübte Ermessen bei Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens ist der Verteidiger gebunden (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 24. Aufl., § 14 Rdnr. 4). Die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung durch den Verteidiger und erfolgt gem. § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Mandanten bzw. aufgrund der in der Strafprozessvollmacht vereinbarten Abtretung von Erstattungsforderung gegenüber der Landeskasse dieser gegenüber (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2012, 3 RVGs 48/11, bei juris). Nur dann, wenn der Rechtsanwalt eine Gebührenerhöhung ausdrücklich vorbehalten hat, über die Bemessungsfaktoren getäuscht wurde oder einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen hat, kommt eine Gebührenerhöhung in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Da der Verteidiger die Feststellung einer Pauschgebühr erst knapp 5 Monate nach dem Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, kann auch nicht schlüssig angenommen werden, dass er sich weitere, über die Rahmenhöchstgebühr hinausgehende Forderungen vorbehalten hat (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
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