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RVG Entscheidungen

§ 45

Pflichtverteidiger, kostenneutrale Umbeiordnung, einmal erklärter Verzicht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 05.11.2021 – 2 Ws 84/21

Leitsatz: Hat der Rechtsanwalt einmal im Hinblick auf eine kostenneutrale Umbeiordnung verzichtet, ist er an diesen Verzicht gebunden, auch wenn später eine Entpflichtung des früheren Pflichtverteidigers wegen Störung des Vertrauensverhältnisses erfolgt.


2 Ws 84/21

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Steuerhinterziehung

an der weiter beteiligt sind: Die Staatskasse des Landes Hessen, vertreten durch die Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankfurt am Main
- Beschwerdeführerin -

und

Rechtsanwalt pp.

hier: Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2021 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Einzelrichter auf die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss der 28. Strafkammer - Der Einzelrichter - am 5. November 2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde hin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2021 aufgehoben. Es verbleibt bei der Kostenfestsetzung aus dem Beschluss des Rechtspflegers vom 5. Juli 2021.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Verurteilte wurde am 1. September 2020 durch die 28. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrabgaben in vier Fällen, wegen Beihilfe zur gewerbsmäßiger Hinterziehung von Einfuhrabgaben in sieben Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 19 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Verurteilten und seinem Mitangeklagten auferlegt. Das Urteil ist seit dem 7. September 2020 rechtskräftig.

Der Beschwerdegegner, der zuvor als Wahlverteidiger mandatiert war, wurde dem zwischenzeitlich Verurteilten auf dessen Antrag hin durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2019 (Az.: 7681 Js 240147/17 — 931 Gs) als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im gleichen Beschluss wurde die bisherige Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin pp. entpflichtet. Das Amtsgericht ist in seinem Beschluss vom 13. März 2019 von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses des späteren Verurteilten zu seiner bisherigen Pflichtverteidigerin ausgegangen. Die bisherige Pflichtverteidigerin hatte im Schriftsatz vom 8. März 2019 angegeben, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem späteren Verurteilten aus ihrer Sicht im vollem Umfang bestehe und die Aufrechterhaltung ihrer Pflichtverteidigerbestellung beantragt.

Im an das Amtsgericht Frankfurt am Main gerichteten Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 12. Februar 2019 hat sich dieser wie folgt geäußert:

Weiterhin wird dem Wunsch des Beschuldigten entsprochen und ein Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel gestellt.

Herr pp. möchte sich nicht mehr von Frau pp. verteidigen iassen.

Im Fall eines Wechsels wird der Unterzeichner sein Wahlmandat niederlegen und auf bereits entstandene Gebühren verzichten.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat sich in der Verfügung 22. Februar 2019 zum Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main wie folgt geäußert:

„Die (hohen) Voraussetzungen für einen Widerruf der Beiordnung der Pflichtverteidigerin nach § 143 StPO liegen nach den bisherigen Darstellungen des neuen, VT und des BS selbst nicht vor. Eine Stellungnahme der Pflichtverteidigerin hat die Staatsanwaltschaft bisher nicht erreicht. Sollte Einverständnis mit dem Widerruf der Beiordnung bei ihr bestehen, würde sich die Staatsanwaltschaft einem Pflichtverteidigerwechsel nicht entgegenstellen, da der neue Verteidiger einen Verzicht für die bereits bei der Pflicht-verteidigerin entstandenen Gebühren (Grund- und Verfahrensgebühr) erklärt hat, so-dass keine nennenswerten Mehrkosten zu erwarten sind."

Mit Schriftsatz vom 21. März 2019 hat die vormalige Pflichtverteidigerin des späteren Verurteilten, Rechtsanwältin pp. ihre Tätigkeit mit 443,87 EUR gegenüber dem Amtsgericht Frankfurt am Main abgerechnet. Das Amtsgericht hat den abgerechneten Betrag am 2. Mai 2019 festgesetzt und angewiesen. Die Gebühren KV Ziffer 4101, 4100 VV RVG hat die vormalige Pflichtverteidigerin mit netto 192,00 EUR abgerechnet.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2020 hat der Beschwerdegegner seine Pflichtverteidigertätigkeit gegenüber dem Landgericht Frankfurt am Main abgerechnet. Hierbei hat er auch die Festsetzung der Gebühren nach den Ziffern 4101, 4100 und 7002 RVG beantragt. Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2021 der Rechtspfleger die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 2.061,32 EUR festgesetzt und zur Auszahlung angeordnet.

Der Beschluss vom 5. Juli 2021 enthält folgende Begründung für die vorgenommenen Absetzungen:

„Da nur 2 Termine stattfanden, war die dritte Termingebühr gem. Nr. 41200 VV RVG abzusetzen. Die Gebühren gem. Nr. 4101, 4104 und 7002 VV RVG wurden abgesetzt, da diese bereits für Rechtsanwältin pp. entstanden sind und mit Schreiben vom 12.02.2019 auf die bereits entstandenen Gebühren verzichtet wurde."

Mit am 20. Juli 2021 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag hat der Beschwerdegegner sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2021 eingelegt und beantragt den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, als dass die Gebühren gemäß Nr. 4101, 4104 und 7002 VV RVG ebenso festgesetzt und zur Auszahlung angeordnet werden. Zur Begründung hat der Beschwerdegegner vorgetragen, nicht auf diese verzichtet zu haben. Vielmehr habe es sich damalig lediglich um ein Hilfsangebot gehandelt. Die Rechtspflegerin hat der als Erinnerung auszulegenden sofortigen Beschwerde des Beschwerdegegners mit Beschluss vom 9. August 2021 nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 17. August 2021 hat das Landgericht Frankfurt am Main — Einzel-richter — auf die Erinnerung des Beschwerdegegners den Beschluss vom 9. August 2021 aufgehoben und in den Gründen festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch die abgesetzten Gebühren Nr. 4101, 4104 und 7002 W RVG zustehen, da er mit Beschluss vom 13. März 2019 uneingeschränkt zum Pflichtverteidiger des inzwischen Verurteilten bestellt worden sei. Hiergegen hat die Bezirksrevisorin am 8. Oktober 2021 Beschwerde eingelegt und beantragt den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2021 aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Beschwerdegegner mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 seine Beiordnung beantragt und im Falle einer Beiordnung auf die bereits entstandenen Gebühren verzichtet. Da die Gebühren KV Nr. 4101 und 4104 VV RVG bereits bei der vormaligen Pflichtverteidigerin entstanden seien, könne der Beschwerdeführer diese nicht mehr für sich beanspruchen. Der Beschwerdegegner verteidigt den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2021 und gibt an, dass vorliegend kein freiwilliger Verteidigerwechsel stattgefunden habe und es insoweit unbillig wäre, dem neuen Verteidiger, der keinen Fehler begangen habe, die Gebühren für seine Arbeit abzusprechen.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Beschwerdegegner hat in seinem Schriftsatz vom 12. Februar 2019, in dem er für den inzwischen Verurteilten, den Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel gestellt hat, erklärt, im Falle eines Wechsels sein Wahlmandat niederzulegen und auf bereits entstandene Gebühren zu verzichten. Im Hinblick hierauf hat die Staatsanwaltschaft erklärt, sich einem Pflichtverteidigerwechsel nicht entgegenzustellen. Nachdem das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 13. März 2019 die vormalige Pflichtverteidigerin entpflichtet und den Beschwerdegegner zum Pflichtverteidiger bestellt hat, ist die Bedingung, unter der der Beschwerdegegner seinen Gebührenverzicht erklärt hat, eingetreten. Aufgrund dieses Verzichts, der nicht lediglich hilfsweise, sondern eindeutig erklärt worden ist, hat der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf die vom Rechtspfleger abgesetzten Gebühren, die bereits bei der vormaligen Pflichtverteidigerin entstanden sind. Der Umstand, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Entpflichtung der vormaligen Pflichtverteidigerin wegen einer Störung des Vertrauensverhältnisses zum inzwischen Verurteilten später entpflichtet hat, ist insoweit ohne Belang. Auch ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die Gebühren, auf die er zuvor wirksam verzichtet hat, gleichwohl zuzuerkennen.

Das Verfahren ist kostenfrei; Gebühren werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).


Einsender: RA F.M. Peter, Frankfurt

Anmerkung:


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