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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Mitwirkung, Einspruch ohne Begründung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Offenbach, Beschl. v. 15.07.2021 – 275 Owi 248/21

Leitsatz: Die Mitwirkungsgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht nicht, wenn lediglich Einspruch eingelegt wird und eine weitere Erklärung angekündigt wird, diese aber nicht erfolgt.


In pp.

In der Bußgeldsache gegen pp. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit werden auf den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung die von der Staatskasse zu erstattenden Auslagen, unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides des Regierungspräsidium Kassel vom 10.05.2021, auf 249,90 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Antrages auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe:

I.

Durch das Regierungspräsidium Kassel wurde am 17.02.2020 ein Bußgeldbescheid erlassen, mit dem ein Bußgeld von 160 Euro nebst Fahrverbot von 1 Monat gegen die Betroffene festgesetzt wurde. Der Betroffenen wurde nachgelassen, dass Fahrverbot binnen von 4 Monaten anzutreten.

In dem Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts in Offenbach vorgeworfen. Sie soll die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten haben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Wege des standardisierten Messverfahrens mithilfe des Messgerätes Poliscan FM1 festgestellt. Ausweislich der Akte waren dabei keine Messfehler ersichtlich. Ein vollständiges Messprotokoll, ein Eichschein hinsichtlich des Messgerätes und ein Schulungsnachweis des Messbeamten lagen vor. Das Messbild ist von überdurchschnittlich guter Qualität und lässt die Fahrzeugführerin klar erkennen. Ausweislich des ebenfalls in der Akte befindlichen Reisepassfotos der Betroffenen handelt es sich bei der Fahrzeugführerin um diese.

Die Betroffene wurde mit Schreiben vom 03.12.2019 angehört. Am 09.12.2019 meldete sich hierauf der Verteidiger der Betroffenen und begehrte Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde nicht gewährt.

Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 21.02.2020 zugestellt. Der Verteidiger der Betroffenen legte mit Fax vom selben Tag Einspruch ein. Das Verfahren wurde hiernach nicht mehr gefördert.

Am 26.03.2021 erfragte der Verteidiger der Betroffenen den Sachstand. Die Behörde stellte hierauf das Verfahren gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 170 StPO ein und nahm den Bußgeldbescheid zurück. Mit Bescheid vom 09.04.2021 wurden die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger der Betroffenen beantragte daraufhin die Festsetzung der folgenden Kosten und Auslagen:
Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14 RVG, 5100 VV RVG 120,00 Euro
Verfahrensgebühr (Geldbuße von 60 bis 5000,00 Euro) § 14 RVG, Nr. 5103 VV RVG 192,00 Euro
Mitwirkungsgebühr § 14 RVG, Nr. 5115, 5103 VV RVG 160,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG 5,00 Euro

Einschließlich von 19% Mehrwertsteuer begehrte der Antragsteller die Festsetzung von 591,43 Euro gegen die Staatskasse.

Die Behörde setzte wie folgt fest:
Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14 RVG, 5100 VV RVG 110,00 Euro
Verfahrensgebühr (Geldbuße von 60 bis 5000,00 Euro) § 14 RVG, Nr. 5103 VV RVG 176,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro

Die Mitwirkungsgebühr wurde nicht festgesetzt. Ebenso wenig wurde die Pauschale nach Nr. 7000 VV RVG festgesetzt.

II.

Der Kostenfestsetzungsbescheid der Behörde war, auf den zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hin, aufzuheben. Die zu erstattenden Auslagen waren allerdings, in der Summe, niedriger anzusetzen als im Kostenfestsetzungsbescheid. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche eine (Betrags-)Rahmengebühr vorgesehen ist, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall die Gebühr von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt. Dies ist hier sowohl hinsichtlich der Grund- als auch hinsichtlich der Verfahrensgebühr der Fall. Das Gericht hat daher die Gebühren insgesamt neu festgesetzt. Dies ist bei einem Antrag auf Gerichtliche Entscheidung auch zulasten des Antragsstellers zulässig.

Grundsätzlich ist bei der Bemessung der Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen. Bei Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist allerdings in der Regel, aufgrund des Massencharakters, der einfach gelagerten Sachverhalte und der niedrigen Höhe der Bußgelder eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, denen ein standardisiertes Messverfahren zugrunde liegt, erfolgt in der Regel eine Festsetzung deutlich unterhalb der Mindestgebühr, da es sich dabei um besonders einfache Sachverhalte handelt, die leicht zu prüfen sind, keine rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen und für die Betroffenen häufig nicht von besonderer Bedeutung sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei solchen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel keine Zeugen zu vernehmen sind, da der Beweis alleine durch Urkunden und Lichtbilder geführt wird. Dies ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, denen kein standardisiertes Messverfahren zugrunde legt, in der Regel nicht der Fall. Es ist allerdings immer eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen und der Umfang und die Bedeutung des konkreten Verfahrens zu bestimmen.

Dem hiesigen Verfahren lag ein Geschwindigkeitsverstoß zu Grunde, wobei nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht wurde. Von der Behörde wurde die Regelgeldbuße von 160 Euro und das Regelfahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass die Betroffene deutlich oberhalb des Einkommensdurchschnittsverdiene. Damit hat das Verfahren für sie aufgrund der geringen Bußgeldhöhe eine niedrige Bedeutung, auch wenn hier ein Fahrverbot verhängt wurde. Aufgrund ihrer guten Einkommensverhältnisse wäre es für die Betroffene, im Vergleich zu weniger gut gestellten Menschen, ein leichtes gewesen, dass Fahrverbot durch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis zu kompensieren.

Inhaltlich enthält die Akte nur 9 Seiten relevanten Inhaltes. Das Verfahren lag damit hinsichtlich seines Umfanges am absolut unteren Ende. Ausweislich des Akteninhaltes war hinsichtlich des Geschwindigkeitsverstoßes der Vollbeweis erbracht. Die Messung erfüllte die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens. Hätte der Verteidiger den Akteninhalt geprüft, so wäre ihm bewusst gewesen, dass in diesem Verfahren nur eine Verurteilung der Betroffenen hätte erfolgen können, sofern nicht zuvor ein Verfahrensfehler auftritt. Der Akteninhalt war allerdings überhaupt nicht bekannt, da die Behörde dem Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers nicht nachgekommen war und dies auch im Verfahren zu keinem Zeitpunkt nachgeholt hat. Der Verteidiger hatte damit nur einen Aktenumfang von 2 Seiten zu prüfen, nämlich den Anhörungsbogen und den Bußgeldbescheid. Auf dieser Basis konnte nur eine Prüfung erfolgen, ob die auf dem Lichtbild des Anhörungsbogens abgebildete Fahrerin die Betroffene war. Ein derart beschränkter Prüfungsumfang rechtfertigt nur die Festsetzung deutlich unterhalb der Mittelgebühr liegender Gebühren. Dies gilt sowohl für die Grund- als auch für die Verfahrensgebühr.

Die Mitwirkungsgebühr gem. Nr. 5115 VV RVG war nicht festzusetzen, da hier keine anwaltliche Mitwirkung vorlag, durch die eine Verfahrensbeendigung eingetreten ist.

Für die Entstehung dieser Gebühr ist ein Beitrag des Verteidigers an der Verfahrensbeendigung erforderlich. Dabei sind allerdings keine hohen Anforderungen an den Beitrag zu stellen. So kann bereits die Mitteilung, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden, einen Beitrag darstellen. Im hiesigen Fall hatte der Verteidiger allerdings eine solche Angabe nicht gemacht. Er hatte vielmehr erklärt, Einspruch einzulegen und angekündigt, eine weitere Stellungnahme abzugeben. Eine solche Stellungnahme erfolgte allerdings nicht. Es erfolgte gerade nicht die Mitteilung, dass von einem Schweigerecht Gebrauch gemacht werde. Der Behörde wurde vielmehr suggeriert, dass noch weitere Angaben erfolgen würden. Auch die Sachstandsanfrage des Verteidigers stellt keine Verfahrenshandlung dar, die an einer Beendigung des Verfahrens mitwirkt.

Eine Festsetzung der Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr.2 VV RVG hatte auch nicht zu erfolgen. Es ist nicht ersichtlich warum diese Pauschale angefallen sein soll, da keine Dateien elektronisch übermittelt wurden. Auch auf den Hinweis der Behörde im Kostenfestsetzungsbescheid wurden hierzu von dem Antragsteller keine Angaben gemacht.

Festzusetzen war daher wie folgt:
„Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14 RVG, 5100 VV RVG 80,00 Euro
Verfahrensgebühr (Geldbuße von 60 bis 5000,00 Euro) § 14 RVG, Nr. 5103 VV RVG 110,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG20,00 Euro

Einschließlich der Mehrwertsteuer von 19% waren danach 249,90 Euro festzusetzen.“

Die Kosten des Antrages hat der Antragsteller zu tragen, da er sein Rechtschutzziel gänzlich verfehlt hat.


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