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RVG Entscheidungen

§ 3a

Vergütungsvereinbarung, Zeittaktklausel, minutengenaue Abrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Waldkirch, Urt. v. 04.08.2021 – 1 C 214/20

Leitsatz: 1. Ein Zeittakt von fünf Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist nicht zu beanstanden.
2. Ist in einer Vergütungsvereinbarung keine Abrechnung nach Zeittakt vereinbart worden, muss der Rechtsanwalt minutengenau abrechnen.


In pp.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.841,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2019 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 19 %, die Beklagte 81 %.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ihrerseits kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Anwaltssozietät mit Schwerpunkt im Verwaltungsrecht, speziell Bau- und Umweltrecht, begehrt aus einem Auftragsverhältnis Anwaltshonorar von der Beklagten.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Januar 2017 mit der Beratung und Vertretung in einem Baugenehmigungsverfahren gegen die Stadt pp., da die Beklagte ihr teils gewerblich und teils privat genutztes Gebäude in pp. erweitem wollte.

Die Parteien schlossen am 30.01.2017 eine Vergütungsvereinbarung nebst Mandatsbedingungen, die die Möglichkeit der Abrechnung der Klägerin mit einem Stundenhonorar von 250,00 € netto vorsah.

Im Laufe des Mandats stellte sich heraus, dass neben dem ursprünglich von der Beklagten dargestellten abstandsflächenrechtlichen Problem gegenüber der Nachbarin noch eine WEG-Problematik hinzutrat, denn die von der Beklagten genutzte Doppelhaushälfte stellte sich nach Prüfung des Grundbuches durch die Klägerin als Sondereigentum verbunden mit einem Miteigentumsanteil innerhalb einer aus zwei Personen bestehenden WEG heraus. Desweiteren war die Wirksamkeit des Bebauungsplanes fraglich und die Beantragung weiterer Befreiungen vom zugrundeliegenden Bebauungsplan erforderlich.

Nachdem die Klägerin Anfang August bereits einen Zeitaufwand von über 100 Stunden hatte und der Beklagten einen Abrechnungsvorschlag über 80 Stunden unterbreitet hatte, vereinbarten die Parteien in einer Besprechung am 15.08.2017 eine Abrechnung der bis dahin von der Klägerin an die Beklagte erbrachten Beratungsleistungen mit pauschal 17.500,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, von der bereits geleistete Abschläge in Abzug gebracht wurden. Hiermit war der Gesamtaufwand bis 15.08.2017 abgegolten.

Die Beklagte zahlte die Restsumme in den zwischen den Parteien vereinbarten Raten, die danach anfallenden Beratungsleistungen der Klägerin sollten erst im Jahr 2018 gegenüber der Beklagten abgerechnet werden.

Nachdem die Beklagte durch ihren hiesigen Prozessbevollmächtigten und langjährigen Berater am 19.12.2017 mitteilte, dass die Beklagte ihren Bauantrag zurückgenommen habe und somit die Akte bei der Klägerin erst einmal geschlossen werden könne und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf Nachfrage der Klägerin hin mitteilte, dass es sich hierbei nicht um eine Mandatskündigung handele sondern der Vorgang erst einmal ruhen solle, damit abgewartet werden könne, ob ein neuer Bauantrag durchgehe und die Klägerin im Jahr 2019 keine weitere Mitteilung der Beklagten erhielt, fragte sie den Sachstand mit Schreiben vom 07.01.2019 an und stellte, nachdem keine Antwort erfolgt war, am 12.03.2019 ihre Schlussrechnung für Beratungsleistungen vom 16.08.2017 bis 19.12.2017. Die Beklagte fügte eine Zeitaufstellung bei aus der sich ersehen ließ, an welchem Tag welcher Zeitaufwand geleistet wurde und rechnete im 5-Minuten-Takt ab. Der Aufwand in Höhe von 3 Stunden für die Erstellung eines Gutachtens, dass die Beklagte letztendlich nicht in Auftrag gegeben hatte und eine Besprechungstätigkeit am 02.10.2017 von 10 Minuten wurde von der Klägerin nicht berechnet. Die in der Aufstellung enthaltenen 10 Minuten am 21.11.2017 wurden in einer anderen Rechtssache geleistet und gerieten versehentlich in die Abrechnung. Die Klägerin rechnete 7,5 Stunden nebst vereinbarter Telefonpauschale sowie anteiligen Porto- und Telefaxkosten ab. Die Rechnungssumme wurde bis 25.04.2019 fällig gestellt.

Die Klägerin trägt vor, die von ihr berechneten Stunden seien erbracht worden und von der Beklagten initiiert gewesen. Die Vergütungsvereinbarung sei wirksam, die Abrechnung in 5-Minuten-Takt sei verhältnismäßig und angemessen, auch wenn sie nicht in der Vergütungsvereinbarung vereinbart wurde. Aufgrund des andauernden Mandats, das auch gegenüber der Stadt Waldkirch als Baurechtsbehörde angezeigt worden war, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Mandatsführung Post der Stadt Waldkirch und der Beklagten nicht nur zu lesen, sondern auch zu bewerten.

Auf die E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 28.08.2017, in der dieser den Bauantrag für den Carport der Nachbarn übersandt hat mit dem Vermerk dass er davon ausgehe, dass hiergegen nichts zu unternehmen sei, habe die Klägerin den Bauantrag daraufhin geprüft, ob etwas zu unternehmen sei (Dauer 5 Minuten). Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Klägerin in einer E-Mail vom 11.09.2017 an die Nachbarn ins cc genommen und die Klägerin habe für das Lesen der E-Mail und die Nachfrage an die Stadt … wann über die Baugenehmigung entschieden werde, 5 Minuten angesetzt, ebenso wie für die Weiterleitung der Antwort der Stadt Waldkirch an die Beklagte am 13.09.2017, was jeweils angemessen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin am 14.09.2017 die Nachricht übersandt, dass in der kommenden Gemeinderatssitzung der Gemeinde … das Bauvorhaben der Nachbarn zum Carport auf der Tagesordnung stehe und angefragt, ob die Entscheidung über den Carport der Nachbarn Einfluss auf sein eigenes Baugenehmigungsverfahren habe. Die Klägerin habe hierzu wunschgemäß eine Einschätzung gegenüber der Beklagten abgegeben und 15 Minuten hierfür seien angemessen. Eine Anfrage der Klägerin vom 18.09.2017 an die Beklagte mit dem Hinweis, dass am Folgetag die baurechtliche Einspruchsfrist gegen den Carport der Nachbarn ablaufe, verbunden mit der Bitte schriftlich mitzuteilen, dass keine Einwendungen erhoben werden sollten, sei zutreffend mit 5 Minuten angesetzt worden. Eine solche Nachfrage entspreche einer ordnungsgemäßen Mandatsführung.

Die Antwort der Klägerin auf einen Bericht des Geschäftsführers der Beklagten vom 19.09.2017 über die Bauausschusssitzung in Gutach, den die Klägerin am 20.09.2017 gelesen und gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten beantwortet hat und die anlassbezogene dem Bauamt der Stadt Waldkirch geschickte Mail, wovon der Geschäftsführer der Beklagten unterrichtet wurde, sei mit 30 Minuten ordnungsgemäß behandelt worden.

Der Zeitaufwand von einer Stunde am 28.09.2017 sei dafür entstanden, dass der Geschäftsführer der Beklagten am 28.09.2017 der Klägerin per E-Mail ein Schreiben der Stadt … mit angedrohter Ablehnung des Bauantrages übermittelt hat mit der Bitte um telefonische Besprechung des weiteren Vorgehens, worauf die Klägerin zuerst mit dem Geschäftsführer der Beklagten und dann nach Abstimmung mit diesem mit dem Baurechtsamt der Stadt … mit einem Zeitaufwand von einer Stunde telefoniert habe. Hieraus habe sich am Folgetag dem 29.09.2017 die weitere Tätigkeit der Klägerin ergeben, nämlich ein Scheiben an den Geschäftsführer der Beklagten mit Darstellung des weiteren Vorgehens und ein Entwurf eines Schreibens an die Stadt Waldkirch, dass dieses Vorgehen nochmals darstellt, wofür ein Zeitaufwand von einer Stunde und 20 Minuten angefallen sei.

Die am 01.10.2017 berechnete Zeitdauer von einer Stunde sei benötigt worden, um die im Anschluss an das Schreiben der Klägerin vom Geschäftsführer der Beklagten per E-Mail gestellten acht Fragen zu beantworten.

Am 04.10.2017 seien 30 Minuten Tätigkeit darauf entfallen, dass die Klägerin mehrere E-Mails und Telefonate wegen der drohenden Ablehnung geführt habe, die Bauantragsunterlagen gefprüft und das Gebührenrisiko im Ablehnungsverfahren kalkuliert habe. Außerdem habe die Klägerin in dieser Zeit die ihr von der Stadt … zugeleiteten Nachbareinwendungen gegen den Bauantrag geprüft und weitergeleitet.

Am 05.10.2017 sei ein halbstündiges Telefonat mit einem anderen Bauherr im gleichen Baugebiet erfolgt, der parallel zum Bauantrag der Beklagten ebenfalls einen Bauantrag bei der Stadt pp. gestellt hatte, da die Beklagte vorgeschlagen habe, sich mit diesem Bauherrn strategisch und rechtlich abzustimmen, weitere 5 Minuten seien sodann auf die Information der Beklagten über dieses Telefonat entfallen.

Die am 09.10.2017 aufgeschriebenen 45 Minuten seien auf eine Besprechung mit dem Geschäftsführer der Beklagten im Büro der Klägerin entfallen, am 10.10.2017 seien die 10-Minuten-Tätigkeit für ein Telefonat der Klägerin mit dem Baurechtsamt entstanden, das aus diesem Gespräch herrührte. Die am 06.11.2017 berechneten 5 Minuten seien auf die Kenntnisnahme von geänderten Plänen entfallen, die die Beklagte der Klägerin geschickt hatte.

Am 15.11.2017 habe die Klägerin den zuständigen Sachbearbeiter der Gemeinde pp. auf den Stand des Baugenehmigungsvefahrens der Beklagten telefonisch angesprochen und einen Meinungsaustausch mit ihm geführt. Außerdem sei die Zeit angefallen, da die Klägerin die Beklagte per Mail hierüber informiert und ein Telefonat über den Inhalt angeboten hat. Die am 16.11.2017 berechneten 10 Minuten seien sodann für das Telefonat der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten über den Inhalt des Telefonats vom 15.11.2017 angefallen. Die am 18.12.2017 entfaltete Tätigkeit von 10 Minuten sei für eingehende Post der Stadt pp. bei der Klägerin, die an den Geschäftsführer der Beklagten weitergeleitet wurde, entstanden, die am 19.12.2017 berechneten 10 Minuten seien für E-Mailverkehr zwischen der Klägerin und dem Bevollmächtigten der Beklagten über die Rücknahme des Bauantrages und die weitere Vorgehensweise entstanden.

Die vielen E-Mails der Beklagten würden zeigen, dass die Klägerin weder eigenmächtig tätig geworden sei, noch unnötigen Arbeitsaufwand entfaltet habe.

Die Schlussrechnung sei korrekt, von der Beklagten gezahlte Abschläge seien in dieser Rechnung nicht aufzuführen, da für die abgerechneten Tätigkeiten keine Abschläge mehr gezahlt worden seien. Die pauschalierte Abrechnung vom 15.08.2017 sie keine Abschlagsrechnung gewesen, die bezahlten Abschläge seien in dieser Rechnung ordnungsgemäß aufgeführt worden.

Verjährung sei nicht eingetreten, die Abrechnung des weiteren Honorars nach dem 15.08.2017 habe erst 2018 stattfinden sollen, sodass eine Verjährung der Ansprüche frühstens mit Ablauf des Jahres 2021 eintreten könnte.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.274,65 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2019 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung, die die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen verwende und die daher der AGB-Kontrolle standhalten müsse, verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, da nicht bestimmt ist, in welchem Zeittakt abzurechnen sei.

In diesem Fall müsse exakt abgerechnet werden. Der Zeitaufschrieb der Klägerin weise nicht die genauen Zeiten nach, in denen der Aufwand angefallen sei.

Die Beauftragung im Einzelnen werde bestritten, die Klägerin habe Tätigkeiten aus eigenem Antrieb entfaltet, eine erforderliche einzelne Rücksprache über den Aufwand sei nicht erfolgt. Dies hätte jedoch bei der Höhe des Stundensatzes in der Vergütungsvereinbarung erfolgen müssen.

Zudem werde die Einrede der Verjährung erhoben, denn eine ordnungsgemäßen Abrechnung nach § 8 RVG sei nicht erfolgt. Der Leistungszeitraum sei nur teilweise erfasst, für die Tätigkeiten in 2017 könne keine ordnungsgemäße Abrechnung mehr erstellt werden, da die Ansprüche Ende 2020 verjährt seien.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Beklagte ist aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 30.01.2017 nebst Mandatsbedingungen verpflichtet, den überwiegenden Teil der von der Klägerin verlangten Gebühren zu bezahlen, denn die Klägerin hat die von ihr geleisteten Tätigkeiten innerhalb des Mandatsverhältnisses erbracht und bis auf die Abrechnung im 5-Minuten-Takt korrekt abgerechnet.

Aufgrund der wirksamen zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung ist die Klägerin berechtigt, ihren zeitlichen Aufwand für das Führen des Mandats der Beklagten mit 250,00 € netto pro Stunde sowie 1,5 % hieraus an Telefonkosten und anteiligen Kosten für Porti und Telefax für September und Oktober 2017 abzurechnen.

Die von der Klägerin am 12.03.2019 erstellte Schlussrechnung ist eine ordnungsgemäße Berechnung gemäß § 10 RVG, denn der Zeitraum der Leistungen sowie der Aufwand und die Nebenkosten sind benannt.

Die Klägerin hat in der Rechnung keine Abschlagszahlungen aufgeführt, denn in diesem Zeitraum und auf diese Rechnung wurden von der Beklagten keine Abschlagszahlungen geleistet.

Die von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen wurden in der Vereinbarung der Parteien über das Honorar für die Leistungen bis 15.08.2017, dargestellt in der E-Mail vom 15.08.2017 (Anlage K4), die alle bisherigen Leistungen mit einer Pauschalzahlung von 17.500,00 € netto abdeckte, aufgeführt. Hier sind die von der Beklagten geleisteten 7.500,00 € als Abschlag in Abzug gebracht worden.

Die von der Klägerin aufgelisteten Leistungen sind bis auf die Inrechnungstellung von 10 Minuten am 21.11.2017 und den abgerechneten 5 - Minutentakt ordnungsgemäß erfolgt und nachgewiesen worden.

Die Klägerin hat jeden Arbeitsaufwand detailliert begründet und genau geschildert, welche Tätigkeit sie für die Beklagte gemacht hat.

Dies war durch die von der Beklagten geschriebenen E-Mails und die Antworten der Klägerin ersichtlich. Aufgrund der genauen Darlegung und Nachvollziehbarkeit anhand der schriftlichen Unterlagen war das pauschale Bestreiten der Beklagten, sie hätte den Arbeitsaufwand der Klägerin nicht initiiert und nicht verursacht, unbeachtlich. Die Beklagte hat nicht bestritten, die E-Mails mit Informationen für die Klägerin und mit Fragen für die Klägerin geschrieben zu haben.

Die Klägerin ist verpflichtet, das Mandat in Eigenverantwortung und ordnungsgemäß zu führen. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, z.B. bei Nachfragen der Beklagten mit einem Fragekatalaog von immerhin acht Fragen für die Beantwortung vorab nachzufragen, welche Zeitdauer die Beklagte hier für angemessen hält. Auch ist eine kurze Nachfrage der Klägerin bei einem baldigen Ablauf einer Rechtsmittelfrist ein Vorgang, den der Mandant erwarten darf, da es letztendlich der Anwalt ist, der relevante Fristen überwachen und gegebenenfalls vor Fristablauf tätig werden muss.

Bei keiner, von der Klägerin dargestellten Tätigkeit drängt sich auch nur annähernd der Verdacht auf, dass die Klägerin hier Arbeitsaufwand generiert hat, der nicht notwendig gewesen wäre.

In der Abrechnung der Klägerin sind dennoch Abzüge vorzunehmen, da die Klägerin im 5-Minuten-Takt abgerechnet hat, ohne dies mit der Beklagten zu vereinbaren.

In den von der Klägerin verwandten Vertragsunterlagen, nämlich der Vergütungsvereinbarung und den Mandatsbedingungen, ist kein Abrechnungstakt erwähnt.

Generell ist ein Abrechnungstakt von 5 Minuten nach Auffassung des Gerichts nicht unangemessen und könnte in einer Vergütungsvereinbarung vereinbart werden.

Ist jedoch keine Vereinbarung über eine Takt-Abrechnung geschlossen worden, so ist derjenige, der seinen zeitlichen Aufwand abrechnet, verpflichtet, minutengenau abzurechnen.

Dies ist jedenfalls bei einer Rechtsanwaltstätigkeit der Fall. Gerade bei der Rechtsanwaltstätigkeit ist es nicht ungewöhnlich, dass hintereinander z.B. Telefonate in verschiedenen Rechtssachen geführt oder verschiedene Angelegenheiten in unmittelbarer zeitlicher Nähe bearbeitet werden müssen, sodass hier eine minutengenaue Abrechnung erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Mandant nur die Tätigkeit in seiner eigenen Rechtssache bezahlt.

Bei den heutigen modernen Zeiterfassungsmethoden ist es auch kein unvertretbarer Aufwand, eine minutengenaue Abrechnung zu erstellen.

Da die Klägerin nicht dargelegt hat, inwiefern sie bei den einzelnen Zeitaufschrieben wie viel Minuten aufgerundet hat, ist hier zugunsten der Beklagten jeweils die größtmögliche Aufrundung von 4 Minuten von den einzelnen Zeitabschnitten abzuziehen, sodass sich ein zeitlicher Aufwand für den Zeitraum vom

15.08. bis Ende August 2017 von 1 Minute,
September 2017 von 2 Stunden 52 Minuten,
Oktober 2017 2 Stunden 40 Minuten,
November 2017 19 Minuten
und Dezember 2017 12 Minuten ergeben.

Zusammengerechnet ist somit von der Klägerin ein Zeitaufwand von 6 Stunden und 4 Minuten für die Zeit vom 15.08.2017 bis 31.12.2017 zu berechnen mit dem Stundensatz von 250,00 € netto nebst den vereinbarten pauschalierten Nebenkosten, was die folgende Abrechnung ergibt:

Zeithonorar für die Leistungen von 6 Stunden 4 Minuten = 1.516,67 €,
Telefon (1,5 % vom Nettoumsatz gemäß Vergütungsverenbarung) = 22,75 €
Porto, Telefax (anteilig 09 17,10 17) = 8,34 €
Kostenrechnung insgesamt netto = 1.547,76 €
19 % Umsatzsteuer = 294,07 €
Endbetrag = 1.841,83 €

Die Beklagte geriet durch Rechnungsstellung und Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist ab 26.04.2019 gemäß § 286 BGB in Verzug und ist verpflichtet, die Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu bezahlen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO.


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