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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Einziehungsgebühr, Tätigkeiten des Rechtsanwalts

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 4.2.2022 - 25 Qs 833 Js 73829/21 (2/22)

Eigener Leitsatz: Zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG, wenn aus der Akte keine Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einziehung ersichtlich sind.


Landgericht Magdeburg 5. Große Strafkammer
Beschluss

25 Qs 833 Js 73829/21 (2/22)

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen Unterschlagung

hat die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnende Richterin als Einzelrichterin am 4. Februar 2022 beschlossen:

Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 8. November 2021 (Az.: 7 Ds 833 Js 73829/21), mit dem die Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 25. August 2021 als unbegründet zurückgewiesen wurde, wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden jedoch nicht erstattet.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweitstelle Halberstadt — hat am 5. Mai 2021 gegen den nunmehr Verurteilten Anklage wegen Unterschlagung eines E-Mountainbikes der Marke Haibike, Modell SDURO Full Seven LT 6.0 XLn, im Wert von 4.500,00 Euro erhoben.

Wegen dieser Tat wurde der Verurteilte am 29. Juli 2021 durch das Amtsgericht - Strafrichter - Wernigerode der Unterschlagung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Az.: 7 Ds 833 Js 73829/21). Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 29. Juli 2021.

Weder die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt -vom 5. Mai 2021, noch die Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt - vom selben Tage noch das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode enthalten Ausführungen hinsichtlich der Einziehung des Werts von Taterträgen im Sinne der § 73 ff. StGB.

Am 30. Juli 2021 beantragte der Verteidiger, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.589,58 Euro für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger festzusetzen. U.a. machte der Verteidiger die Gebühr für Einziehung und verwandte Maßnahmen nach Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 334,00 Euro geltend, die damit begründet wurde, dass eine Erörterung der drohenden Einziehung des Werts des Erlangten über 4.500,00 Euro in der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2021 mit dem Mandanten stattgefunden habe. Ferner wurde eine Dokumentenpauschale für 110 Kopien in Höhe von 34,00 Euro geltend gemacht.

Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Wernigerode hat am 25. August 2021 die dem Verteidiger aus der Landeskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf 1.188,73 Euro festgesetzt. Zur Begründung der Absetzungen wurde ausgeführt, dass die Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG nicht habe festgesetzt werden können. Weder aus der Anklage noch dem weiteren Schriftverkehr bzw. Hauptverhandlung sei erkennbar, dass die Einziehung von Wertersatz Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Die beantragte Dokumentenpauschale könne nur für 91 Seiten festgesetzt werden. Der Verteidiger könne zwar schreibauslagenpflichtig den Inhalt der Akte ablichten, aber erstattungsfähig sei nur das, was zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung notwendig gewesen sei. Die beantragte Mehrwertsteuer sei entsprechend abzusetzen gewesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner "sofortigen Beschwerde/Rechtsmittel" vom 2. September 2021, die damit begründet wird, dass er den Vorwurf aus der Anklageschrift samt dem dort zugrunde gelegten Wert des E-Mountainbikes in Höhe von 4.500,00 Euro mit dem Mandanten erörtert habe. Seine Tätigkeit im Hinblick auf die beantragte Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG habe somit in der Besprechung mit dem Mandanten bestanden, dass im Falle einer Verurteilung auch die Einziehung des angeblichen genannten Betrages zu seinem Nachteil in Betracht komme. Die Einziehung des Erlangten in Höhe des in der Anklageschrift bezifferten Betrages sei nicht nur problemlos möglich gewesen, sondern sogar überwiegend wahrscheinlich. Diesbezüglich habe er den Mandanten vorab bei der Strategie bei einer Einlassung hinweisen müssen. Die Tätigkeiten des Verteidigers müssten sich insbesondere nicht aus den Akten ergeben. Auf den Umfang der vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten komme es nicht an, da es sich bei der zusätzlichen Gebühr um eine Wertgebühr handle, sodass zum Beispiel im Revisionsverfahren die Erhebung der allgemeinen Sachrüge ausreiche, weil sie das Revisionsgericht zwinge, sich auch mit den Fragen der Einziehung zu befassen. Eine zusätzliche Gebühr werde auch durch eine bloß beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst. Dass dann ggfs. anschließend der Rechtsanwalt keine nach außen sichtbare Handlungen vornehme, stehe dem Entstehen der Gebühr nicht entgegen. Die Rechtsauffassung wird mit weiteren Fundstellen aus der Rechtsprechung belegt. Hinsichtlich der Festsetzung der Kosten für lediglich 91 Seiten Fotokopien — statt, wie beantragt, für 110 Kopien — würden keine Einwände erhoben.

Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Wernigerode hat dem als Erinnerung auszulegenden Rechtsmittel am 6. September 2021 nicht abgeholfen.

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg hat am 21. September 2021 dahingehend zu dem als Erinnerung auszulegenden Rechtsmittel Stellung genommen, dass die Einziehung für das Entstehen einer Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG ernsthaft in Betracht kommen müsse. Dies sei nicht aktenersichtlich. Die Einziehung sei nicht Gegenstand der Anklageschrift oder des gerichtlichen Termins gewesen. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beratung zur Einziehung werde hier nicht gesehen. Allein der Umstand, dass im Falle der Verurteilung eine derartige Maßnahme ggfs. in Betracht kommen könne, reiche für die Entstehung der Gebühr nicht aus. Ferner werden weitere Belege aus der Rechtsprechung angeführt.

Dieser Stellungnahme folgend, hat das Amtsgericht Wernigerode am 8. November 2021 beschlossen, die Erinnerung des Verteidigers als unbegründet zurückzuweisen.

Dieser Beschluss wurde dem Verteidiger nicht formell, sondern lediglich formlos zugestellt.

Am 23. November 2021 hat der Verteidiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 8. November 2021 "sofortige Beschwerde/Rechtsmittel" eingelegt. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 2. September 2021. Er habe den Mandanten auch im Hinblick darauf beraten, dass in der Hauptverhandlung die mögliche Einziehung nicht von Seiten der Verteidigung angesprochen werde. Es könne nicht von ihm erwartet werden, dass eine Sache, die im Interesse des Mandanten seitens der Justiz übersehen werde, ausdrücklich angesprochen werde und er die Justiz daran erinnere, dass sie eine für den Mandanten nachteilige Einziehungsentscheidung noch zu treffen habe. Dies ändere aber nichts daran, dass die Gebühr durch die Tätigkeiten in Form der Erörterung mit dem Mandanten entstanden sei.

Am 28. Dezember 2021 hat das Amtsgericht Wernigerode die Sache dem Landgericht Magdeburg — Beschwerdekammer — unter Hinweis auf die "sofortige Beschwerde/Rechtsmittel" weitergeleitet.

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg hat am 19. Januar 2022 dahingehend zu der Beschwerde Stellung genommen, dass diese unbegründet sei. Eine Beratung des Angeklagten sei im hiesigen Fall nicht geboten gewesen, sodass die Gebühr nach NR. 4142 VV RVG nicht zu erstatten sei.

II.

Die erkennende Richterin war als Einzelrichterin gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG zur Entscheidung berufen.

Die "sofortige Beschwerde/Rechtsmittel" des Verteidigers vom 23. November 2021 war als Beschwerde im Sinne von § 56 RVG auszulegen. Diese wurde auch innerhalb der Frist der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgerecht eingelegt, da das Amtsgericht Wernigerode eine formelle Zustellung des Beschlusses vom 8. November 2021 unterlassen hat, sodass keine Frist im Sinne von § 35 StPO in Gang gesetzt wurde.

Die Beschwerde ist in der Sache jedoch unbegründet. Streitgegenständlich ist lediglich noch die Absetzung der Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG durch das Amtsgericht Wernigerode, nachdem der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 2. September 2021 deutlich gemacht hat, dass keine Einwände gegen die Absetzung der Kosten für die Erstellung von Fotokopien erhoben werden sollen.

Die Absetzung der Gebühr gemäß § 4142 VV RVG durch das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 8. November 2021 erfolgte zu Recht. Auch die von der Verteidigung beigefügten Entscheidungen ändern nichts daran, dass eine Verfahrenslage, wie vom Verteidiger beschrieben, im vorliegenden Fall gerade nicht vorgelegen hat. Weder die Abschlussverfügung, noch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Magdeburg — Zweigstelle Halberstadt — vom 5. Mai 2021 erwähnen in irgendeiner Form eine zu treffende Einziehungsentscheidung gemäß §§ 73 ff. StGB. Auch wurde im Rahmen der Hauptverhandlung, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 29. Juli 2021, in keiner Hinsicht eine etwaige Einziehung erörtert. Anders als in der Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 12. Februar 2021 (Az.: I KLs 12/6) liegt hier ein Antrag in der Anklageschrift hinsichtlich der Einziehung von beschlagnahmten Gegenständen gerade nicht vor. Auch ist beim Amtsgericht Wernigerode, anders als im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 2. Juni 2006 (Az.: 23 Qs 74/06), die Einziehung in der Hauptverhandlung gerade nicht zur Sprache gekommen. Des Weiteren liegt es, anders als im Rahmen der Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 18. Juli 2005 (Az.: 5 Ws 256/05) hier gerade nicht so, dass der Verteidiger durch seinen Einsatz eine von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht beabsichtigte Einziehung ganz oder teilweise verhindert hat. Hier gab es keinerlei Anlass, mit dem Mandanten eine Einziehung zu erörtern, da ersichtlich weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft die Einziehung beabsichtigt haben.

Nach alledem war die Beschwerde des Verteidigers als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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