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RVG Entscheidungen

Nr. 2202 VV

Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 10. 5. 2006, 3 Ws 86/06

Fundstellen:

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 2202 VV RVG entsteht nur, wenn ein bislang noch nicht gerichtlich tätig gewordener Rechtsanwalt, der mit der Sache auch noch nicht befasst gewesen ist, die Prüfung der Erfolgsaus-sicht eines Rechtsmittels vornimmt.


In der Strafsache gegen
F S,
wegen Betruges pp.
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 10. Mai 2006 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwaltes J J gegen den Beschluss der Vorsit-zenden der Strafkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2006 wird ver-worfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n d e :

Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten durch Beschluss vom 8. August 2005 nach §§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO als Verteidiger beigeordnet worden. Das Landge-richt hat den Angeklagten am 1. September 2005 wegen Betruges in 16 Fällen und versuchten Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Eingehend am 6. September 2005 hat Rechtsanwalt J. gegenüber dem Landgericht schriftlich „nach Rücksprache nunmehr für den Mandan-ten Rechtsmittelverzicht erklärt.“ Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 hat er die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren beantragt und neben einer Grundge-bühr nach Nr. 4101, einer Termins- und Verfahrensgebühr nach den Nr. 4103, 4105 und 4113 und zweier Termingebühren nach Nr. 4115 auch eine Beratungsgebühr nach Nr. 2202 VV RVG in Höhe von 144,00 Euro für die „Prüfung der Erfolgsaussicht Revision...“ nebst anteiliger Umsatzsteuer geltend gemacht. Mit Beschluss vom 8. November 2005 hat die Rechtspflegerin unter Abzug der Beratungsgebühr nach Nr. 2202 VV RVG insgesamt 1.592,68 Euro an Gebühren festgesetzt. Seine hiergegen angebrachte Erinnerung hat die Vorsitzende der Strafkammer 12 durch Beschluss vom 23. Januar 2006 zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die sofortige Beschwerde zugelassen. Mit dieser wendet sich der Rechtsanwalt weiterhin gegen den Abzug der Beratungsge-bühr und macht darüber hinaus eine Gebühr nach Nr. 4141, 4130 VV RVG geltend, weil er die fristwahrend eingelegte Revision zurückgenommen und damit eine Haupt-verhandlung entbehrlich gemacht habe. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Dem Beschwerdeführer steht weder die Gebühr der Nr. 2202 VV RVG noch diejeni-ge der Nr. 4141 VV oder Nr. 4130 VV RVG zu.

1. Durch Nr. 2202 VV RVG wird u.a. die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechts-mittels in Angelegenheiten vergütet, die in den Teilen 4 bis 6 des RVG geregelt sind, mithin grundsätzlich auch im Straf- und Bußgeldverfahren. Wenngleich bei oberfläch-licher Betrachtung der Wortlaut der Ansicht des Beschwerdeführers Recht zu geben scheint, kann er diese Gebühr dennoch nicht für sich beanspruchen. Denn sie gilt nur für den Fall, dass ein bislang noch nicht gerichtlich tätig gewordener Rechtsanwalt, der mit der Sache auch noch nicht befasst gewesen ist, die Prüfung der Erfolgsaus-sicht eines Rechtsmittels vornimmt [vgl. Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., VV 2200 Rdn. 3]. Hat der Rechtsanwalt den Angeklagten jedoch bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vertreten bzw. ist er wie hier der Beschwerdeführer - die-sem als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG die Einlegung von Rechtsmitteln und damit zwangsläufig auch die Prüfung der Er-folgsaussicht noch zum vorangegangenen Rechtszug und ist mit der dort verdienten Verfahrensgebühr abgegolten [vgl. Burhoff, RVG Vorbemerkung zu 4.1. Rdn. 14 S. 570; Rdn. 2 S. 203 und Nr. 4106 Rdn. 7 S. 619].

2. Soweit der Beschwerdeführer erstmals mit der Begründung seiner weiteren Be-schwerde die Gebühr nach Nr. 4141, 4130 VV RVG (Befriedungsgebühr für eine Rücknahme der Revision) beansprucht, kann offen bleiben, ob eine Änderung der Gebührentatbestände in diesem Verfahrensstadium überhaupt noch statthaft ist. Denn auch diese Gebühr beansprucht der Beschwerdeführer vergeblich. Sie setzt nach zwischenzeitlich überwiegender Ansicht die Begründung der Revision voraus, weil nur in diesen Fällen die Durchführung einer Hauptverhandlung zumindest theo-retisch möglich ist [vgl. KG, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 4 Ws 57/06 - und vom 28. Juni 2005 in RVGReport 2005, 352; OLG Bamberg v. 22.3.2006 - 1 Ws 142/06 - in juris; OLG Braunschweig v. 16.3.2006 zu Nr. 4141 VV und im Ergebnis wohl auch OLG Zweibrücken v. 17.5.2005 beide bei burhoff.de]. Wird die Revision hingegen nicht begründet, gelangen die Akten in aller Regel erst gar nicht zum Revisionsge-richt, weil die Revision zuvor durch Beschluss des Gerichts, dessen Urteil angefoch-ten worden ist, nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen wird. Vorliegend ist das Rechtsmittel nicht nur nicht begründet, sondern die Revisionsbegründungsfrist mangels Zustellung des Urteils noch nicht einmal in Lauf gesetzt worden, so dass zumindest in diesem Verfahrensstadium die Durchführung einer Hauptverhandlung theoretisch unmöglich gewesen ist.

3. Nach § 56 Abs. 2 RVG ist das Verfahren gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet.

Einsender: VorRiKG Weißbrodt, Berlin

Anmerkung:


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