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Leitsatz: Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts, der dem Untergebrachten im Ü-berprüfungsverfahren nach § 67 e StGB beigeordnet worden ist, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Es handelt sich grundsätzlich nicht um eine Einzeltätigkeit im Sinn von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.
Beschluss In der Unterbringungssache gegen pp. wegen Totschlags hier: Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 31. Januar 2005 beschlos-sen: Die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin gegen den Be-schluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. November 2004 wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe Der Beschuldigte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Berlin - Schwurge-richt - vom 3. März 200 - (536) 1 Kap Js 1733/99 Ks (31/99) nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Sein Krankheitsbild ist im wesentlichen eine schizotype Störung bzw. eine paranoide Schizophrenie, die mit einem Hang zum Alkoholmissbrauch einhergeht Für das jährliche Überprüfungs-verfahren nach § 67e Abs. 2 StGB bestellte der Vorsitzende der Strafvollstre-ckungskammer im Anhörungstermin am 27. August 2004 dem Untergebrachten Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO. Mit seinem Antrag 30. August 2004 begehrte Rechtsanwalt F, der an dem Anhörungstermin teilgenommen hatte, die Festsetzung seiner Pflichtver-teidigervergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG), das gemäß Art. 8 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmoderni-sierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 850) als dessen Art. 3 (BGBl. I, S. 788) am l. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Er berechnete die Ver-gütung nach Teil 4 (Strafsachen), Abschnitt 2 (Gebühren der Strafvollstreckung) sowie nach Teil 7 (Auslagen) des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) - Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) wie folgt:
Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr.4200 Ziff. 1 Buchstabe b), Nr. 4201 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4202, 4203 VV RVG 145,00 EUR Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 EUR Zwischensumme netto 465,00 EUR 16 % Mehrwertsteuer nach Nr. 71002 VV RVG 74,40 EUR Gesamtbetrag 539,40 EUR.
Mit Beschluss vom 3. September 2004 setzte die Urkundsbeamtin Geschäftstel-le des Landgerichts (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) die Vergütung demgegenüber le-diglich auf 218,08 EUR (Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 VV RVG in Höhe von 168,00 EUR, Auslagenpauschale von 20,00 EUR, Mehrwertsteuer in Höhe von 30,08) fest und begründete die Absetzung damit, dass für das Überprüfungsver-fahren der Gebührentatbestand der Nr. 4031 VV RVG aus dem Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten) anzuwenden sei. In dieser Höhe wurde die Vergütung an den Verteidiger ausgezahlt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG). Auf dessen Erinnerung hob das Landge¬richt - Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG; - mit Beschluss vom 23. November 2004 den ange¬fochtenen Kostenfest-setzungsbeschluss auf und setzte die Pflichtverteidigervergütung antragsgemäß fest.
Dagegen wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Berlin mit ihrer Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 , 33 Abs. 3 RVG). Sie ist der Ansicht, die Ver-gütung des Pflichtverteidigers im jährlichen Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB richte sich nach dem Gebührentatbestand Nr. 4301 Ziff 4, 6 in Abschnitt 3 - Einzeltätigkeiten - des Teils 4 - Strafsachen - des Vergütungsverzeichnisse (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG), nicht aber nach den im dortigen Abschnitt 2 - Gebühren in der Strafvollstreckung - aufgeführten Tatbeständen (Nummern 4200 bis 4207 VV RVG). Gebühren nach den letztgenannten Tatbeständen fie-len nur an, wenn es sich um ein Verfahren handle, das auf eine gezielte Antrag-stellung im Rahmen der Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unter-bringung gerichtet sei. Liege aber kein Hinweis dafür vor, dass das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB wirklich" auf eine Erledigung oder Aussetzung der Unterbringung abziele, es vielmehr - für alle Verfahrensbetei-ligten von Anbeginn erkennbar - nur der Fest¬stellung der Fortdauer der Unter-bringung dienen solle, handele es sich nur um eine Einzeltätigkeit des Vertei-digers, die entsprechend geringer nach dem Gebührentatbestand Nr. 4301 VV RVG zu entgelten sei.
Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG übersteigt 200,-- EUR. Ohnehin hat das Landgericht die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen. Das Rechtsmittel ist schließlich auch innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben. In der Sache hat es keinen Erfolg.
II. Das Landgericht hat richtig entschieden. Der Senat teilt in Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig (vgl. Beschluss vom 6. Januar 2005 - 1 Ws 443/04 - www.burhoff.de) die Auffassung der Straf-vollstreckungskammer, dass sich die Vergütung des Pflichtverteidigers im Ver-fahren nach § 67e StGB nach den Gebührentatbeständen des Abschnitts 2 des Vergütungsverzeichnisse bemisst. Das Landgericht hat seine Ansicht in allen Punkten überzeugend begründet und die Vergütung zutref¬fend errechnet. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfüllt alle Voraussetzungen der Nummern 4200 bis 4203 VV RVG.
1. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Rechtsanwalt als Ver¬teidiger tätig geworden ist. Denn die Strafvollstreckungskam¬mer hat ihn entsprechend § 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Beiordnung entspre-chend § 140 Abs. 2 StPO ist im Rahmen des jeweiligen Verfahrens-abschnitts grund¬sätzlich umfassend, uneingeschränkt und nicht be-schränkbar. Sie betrifft demgemäß alle mit der Verteidigung verbun-denen Tätigkeiten und berechtigt den Verteidiger zu allen seine Auf-fassung nach sachdienlichen Anträgen und Vorgehensweisen, wie z. B. der Beantragung eines Gutachtens, der Ablehnung von Gerichts-personen, der Geltendmachung der Verhandlungsunfähig¬keit des Mandanten oder der Einlegung von Rechtsmitteln.
Eine Beschränkung der Bestellung auf eine Einzelaufgabe hat das Gericht weder erklärt, noch gewollt. Denn es hat mit der Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO eine prozessuale Pflicht er¬füllt, die eine in-haltliche Einschränkung nicht zulässt. dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers hier erforderlich war, hat das Landgericht mit zu-treffender Begründung und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung ausgeführt. Auf diese Ausführungen nimmt der Se-nat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (vgl. Senat StraFo 2002, 244). Hinzuzufügen ist, dass auch nach dem Urteil des Europä-ischen Gerichtshofes für Menschenrecht vom 12. Mai 1992 (StV 1993, 88) in Verfahren, in denen es um die Fortsetzung, Aussetzung oder Beendigung der Unterbringung einer geisteskranken Person geht, die Beiordnung eines Verteidigers notwendig ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1997, 343).
2. Der Verteidiger ist auch in einem Verfahren der Strafvollstreckung tätig geworden. Denn die Vollstreckung einer Unterbringung zählt nach der Systematik des RVG zu den Strafvollstreckungssachen, was bereits aus der Fassung der Nr. 4200 Ziff. 1 Buchstabe b) erhellt.
3. Die im Anhörungstermin vom 27. August 2004 vorgenommene neuerliche Pflicht-verteidigerbestellung des seit 2001 für den Untergebrachten tätigen Rechtsanwalts war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Umfang der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungs-, namentlich im Unterbringungsverfahren nur für das (inzwischen rechtskräftig abgeschlossene) jährlich Überprüfungsverfah-ren nach § 67e Abs. 2, 2. Alt. StGB erforderlich, weil es kein fortdauerndes gerichtli-ches Vollstreckungsverfahren gibt, sondern durch Anträge der Vollstreckungsbehör-de oder des Verurteilten eingeleitete oder von Amts wegen beginnende einzelne Verfahren, die mit- der gerichtlichen Entscheidung ihr Ende finden (OLG Schleswig Sch1HA 1989, 105 und aa0; KG JurBüro 2002, 63 = StV 2004, 39; Beschlüsse vom 10. März 5 Ws 149/98 -24. Juni 1997 - 5 Ws 395/97 - und vom `5. September 1995 - 5 Ws 343-344/95; a.A. OLG Stuttgart NJW 2000, 3367); in der Zwischenzeit sind die Vollstreckungsge¬richte mit ihnen nicht befasst. Auch die Notwendigkeit der Bei¬ordnung eines Pflichtverteidigers beurteilt sich bei jedem un¬terschiedlichen Verfah-rensanlass jeweils neu.
a) Entgegen der Ansicht der Bezirksrevisorin bei dem Landge¬richt Berlin lässt sich aus der zeitlichen Beschränkung der Verteidigertätigkeit nicht herleiten, dass dem Verteidiger im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB lediglich eine Vergütung für Einzeltätigkeiten zusteht. In der BRAGO waren Tätigkeiten des Verteidigers in Vollstreckungsangelegenheiten nicht ausdrücklich berücksichtigt. Ihre Vergütung ließ sich nur entsprechend §§ 91, 92 BRAGO oder nach § 112 BRAGO bewerkstelligen (vgl. OLG Hamm StV 1996, 618; KG NStZ-RR 2002, 63 zum damaligen Meinungsstand); besondere Schwierig-keiten konnten nur durch die Gewährung einer Pausch¬vergütung angemessen berücksichtigt werden. Abweichend davon hat der Gesetzgeber die Bedeutung und Schwierigkeit der an¬waltlichen Tätigkeit im Vollstreckungsstadium mit dem neuen Gebührenrecht ausdrücklich von vornherein anerkannt, indem er in Ab-schnitt 2 des in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG enthalte¬nen Vergütungsver-zeichnisses die Vergütung der Rechtsanwälte als Verteidiger im Strafvollstre-ckungsverfahren (Nummern 4200 bis 4207 VV RVG) benannt hat, um die nach altem Recht als unangemessen niedrig empfundene Vergütung zu verbessern.
b) Die in Abschnitt 3 genannten Gebühren treffen hingegen nicht auf den hier zu entscheidenden Fall zu. Aus der dem Vergütungsverzeichnis zugrunde liegen-den Systematik mit seiner ausdrücklichen Regelung der Verteidigervergütung im Vollstreckungsverfahren in Teil 4 Abschnitt 2 ergibt sich, dass ein Rückgriff auf Abschnitt 3 grundsätzlich ausgeschlossen ist, obwohl sie den §§ 91; 92 BRAGO alten Rechts entsprechen. Denn das neue Gebührenrecht enthält für die Voll-steckung eine ausdrückliche Abkehr vom alten Konzept, und die Gebührentat-bestände in Abschnitt 3 gelten ausschließlich für zwei Tätigkeitsgruppen, näm-lich gemäß (amtlicher) Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 zum Vergütungsverzeichnis für Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der zwar zum Verteidiger bestellt worden ist, aber eine Tätigkeit - zusätzlich - erbringt, die durch die Verteidigergebühr nicht abgegolten ist (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; Madert in Gerold/Schmidt/von Ei-cken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 4300-4304 Rdn 1 und 5). Beide Fallgruppen sind vorliegend er¬sichtlich nicht gegeben. Denn zum einen ist Rechtsanwalt dem Untergebrachten als Pflichtverteidiger bestellt worden; zum anderen hat er keine zusätzliche Tätigkeit erbracht. Es soll auch neben der Vergütung aus dem Abschnitt 2 gerade keine zusätzliche Vergütung geltend gemacht werden.
4. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, die Auswahl des Gebühren-tatbestandes müsse entsprechend der Erfolgsaussicht des Überprü-fungsverfahrens nach § 67e StGB diffenrenziert werden. Denn nur ein Verfahren, in dem den ärztlichen Stellungnahmen zufolge eine konkrete Aussicht für den Untergebrachten bestehe, die Freiheit wie-derzuerlangen, sei ein Verfahren im Sinne der Nr. 4200 Ziff. 1 Buch-stabe b) über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Bestehe diese Aussicht nicht und stelle der Verteidiger auch keinen dahingehenden Antrag (der freilich nicht mutwillig sein dürfe), so seien sich ange-sichts des Krankheitsbildes des Untergebrachten alle Beteiligten von vornherein darüber einig, dass es nur um die Fortdauer der Un¬terbringung gehen könne, nicht aber um deren Erledigung oder Aus-setzung. a) Diese Unterscheidung zwischen einem Verfahren über die Er¬ledigung oder Aussetzung der Maßregel (das zur Anwendung der Nummern 4200-4207 VV führen soll) einerseits und einem solchen lediglich über die Fortdauer der Maßregel (das eine Vergütung nur nach Nr.4301 VV auslösen soll) andererseits ist zur Beur¬teilung des Vergütungsanspruchs untauglich, da eine solche Aufgliederung ge-setzlich nicht vorgesehen ist und den Gegen¬stand des gerichtlichen Tätigwerdens verkennt. Bei der Über¬prüfung nach § 67e Abs. 2 StGB in Verbindung mit §§ 463, 454 StPO handelt es sich vielmehr um ein einheitliches Verfahren. Die Erledigung oder Aussetzung ist das Spiegelbild der Fortdauer. Die Strafvollstreckungskammer hat in jedem dieser Ver¬fahren zu prüfen, ob die Maßregel entweder fortzudauern hat oder sie auszuset-zen oder für erledigt zu erklären ist. Damit steht gleichzeitig fest, dass die Vergütung nicht - dem Hilfs¬antrag der Beschwerde entsprechend - nach Nr. 4204 ff. VV RVG bemessen werden darf.
b) Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auch nicht der Ort, an dem inhaltlich über die Aussichten des Untergebrachten, der Freiheit teilhaftig werden zu können, auch nur das Geringste befunden werden könnte. Ob die ärztlichen Berichte, die sich für eine Fortdauer aussprechen, überzeugen oder einer kritischen Nach¬prüfung bedür-fen und ob sie für die rechtliche Betrachtung ausreichen, erfordert juristischen Sach-verstand. Denn auch die Fortdauer der Unterbringung eines zweifelsfrei Kranken kann unverhältnismäßig werden oder an andere rechtliche Grenzer, stoßen. Ein symptomatisches Beispiel hierfür bietet das Ver¬fahren, das den Beschlüssen des Senats vom 24. November 2004 - 5 Ws 534/04 - und 14. Juli 2003 - 5 Ws 360/03 zugrunde lag, in dem eine zweifelsfrei kranke Untergebrachte entgegen ärztlichen Stellungnahmen aus Rechtsgründen entlassen werden musste, obwohl auch die Verteidigerin keinen dahingehenden Antrag gestellt hatte. Dass der Gesetzgeber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Verfahrensgegenstand im Sinne einer Prognose über die Erfolgsaussichten bei der Schaffung der Bestimmungen nicht im Auge hatte, zeigt sich bereits daran, dass er die Kostenfestsetzung in § 55 RVG den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen hat.
c) Dass für die Verteidigertätigkeit im Verfahren nach § 67e StGB die Vergütungstat-bestände der Nummern 4200 ff. VV gelten sollen, ergibt sich letztlich auch aus der Nennung des § 67e StGB im Abschnitt 3, Nr. 4300 Ziff. 3 VV. Danach wird die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach § 67e StGB als Einzeltätigkeit nach der dort bezifferten Verfahrensgebühr abgegolten. Da aber eine solche Tätigkeit erkennbar nur einen Teilbereich möglicher anwaltlicher Aktivitäten im Verfahren nach § 67 e StGB betrifft, lässt sich aus der Einstellung in Abschnitt 3 folgern, dass der für das Verfahren nach § 67e StGB allgemein bestellte Verteidiger die Gebühren des Abschnitts 2 VV für Strafvollstreckungs-sachen erhalten soll.
III. Die Beschwerde war nach alledem zu verwerfen. dem Pflichtverteidiger steht (abzüglich des festgesetzten und ausgezahlten Teilbetrages von 218,08 EUR) die Vergütung zu, wie sie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG.
Einsender: 5. Strafsenat des KG
Anmerkung: so auch schon OLG Schleswig, Beschl. v. 6. 1. 2005, 1 Ws 443/04
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