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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Selbständiges Einziehungsverfahren, Gebühren des Einziehungsbeteiligten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Beschl. v. 17.02.2021 - 5 Qs 98/21

Eigener Leitsatz:

Im selbstständigen Einziehungsverfahren entstehen für den Bevollmächtigten des Einziehungsbeteiligten neben der zusätzlichen Verfahrensgebühr für Einziehungen nach Nr. 4142 VV RVG – ggf. auch Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren.


Landgericht Bremen

Strafkammer 5

Beschluss

5 Qs 89/21

In der Strafsache
gegen pp.

Einziehungsbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt

hat die Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen durch den Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 17.09.2021 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde vorn 13.02,2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 22.01.2021 wird das Verfahren an das Amtsgericht Bremerhaven zur Sachentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13.02.2021, eingegangen beim Amtsgericht Bremerhaven am 16.02.2021, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vorn 22.01.2021 (Az. 20 AR 10/171 zugestellt am 03.02,2021 ist statthaft (§ 464b 5. 4 StPO i.V.m. § 103 Abs. 2. 104 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Erreichen des Beschwerdewertes eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde führt auch in der Sache vorläufig zum Erfolg, weil das Amtsgericht die geltend gemachten Auslagen der Beschwerdeführerin als Einziehungsbeteiligten zu Unrecht nicht festgesetzt hat.

Soweit das Amtsgericht — der Bezirksrevisorin folgend — meint, die geltend gemachten notwendigen Auslagen« seien, soweit diese nicht festgesetzt worden sind, nicht erstattungsfähig, ist dem nicht zu folgen.

Nach VV Vorb. 4 Abs. 1 RVG sind die Vorschriften für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Für die insoweit beauftragten Rechtsanwälte können daher grundsätzlich sämtliche Gebühren des Teil 4 VV entstehen (Burhoff in. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 4 VV, Rn. 25, Gerold/Schmidt/Burhoff RVG VV 4142 Rn. 3, jeweils rn.w.N.).

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Gebühr VV 4142 RVG nicht isoliert, sondern nur als zusätzliche Gebühr neben einer Verfahrensgebühr entsteht (Gerold/Schmidt/Burhoff RVG VV 4142 Rn. 3).

Die geltend gemachten Auslagen umfassen nach Auffassung der Kammer sowohl das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht als auch die des Berufungsverfahren. Das Amtsgericht Bremerhaven hat im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils keine Entscheidung über eine Einziehung getroffen, sodass eine Kostenentscheidung gemäß § 472b StPO nicht veranlasst war. Das Landgericht als Berufungsinstanz war angesichts der Rechtsmittelrücknahme durch die Staatsanwaltschaft ebenfalls an einer entsprechenden Kostenentscheidung gehindert. Ein solche ist durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 13.12_2019 getroffen worden und umfasst nach dem Dafürhalten der Kammer die der Beschwerdeführerin entstandenen Auslagen insgesamt.

Die Kammer hat sich indes daran gehindert gesehen, nach § 309 StPO auf die sofortige Beschwerde eine eigene Sachentscheidung zu treffen und hat die Sache daher an das Amtsgericht zurückverwiesen. Da das Amtsgericht unter dem Gesichtspunkt der ausschließlichen Anwendbarkeit der Nr. 4142 RVG eine Kostenfestsetzung im Übrigen aus rein formalen Gründen abgelehnt und eine den Sachverhalt ausschöpfende erstinstanzliche Entscheidung zur Sache selbst, insbesondere zur Angemessenheit der geltend gemachten Höhe der Gebühren, gänzlich fehlt, ist die Zurückverweisung als zulässig anzusehen (vgl. OLG Frankfurt, NStZ 1983, 426).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 473 Abs_ 1 StPO.


Einsender: RA w. Rentzel-Rothe, Bremen

Anmerkung:


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