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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Deggendorf, Beschl. v. 13. 2. 2006, 1 Qs 11/06
Leitsatz: Die Höhe der Geldbuße ist ein entscheidendes Bewertungskriterium für die Gebühren des Verteidigers.
LG Deggendorf, Beschluss vom 13.02.2006, Az. 1 Qs 11/06 LG
Neben den Bewertungskriterien des § 14 RVG und dem Maße der Mitwirkung der Verteidigung ist die Höhe der Geldbuße ein entscheidendes Kriterium für die Bewertung, welche Vergütungshöhe ein Rechtsanwalt für die Vertretung in einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren in Ansatz bringen kann, so dass bei einer verhängten Geldbuße in Höhe von 50,-- eine Grundgebühr mit 40,-- und eine Verfahrensgebühr von 50,-- angesetzt werden können.
1. Auf die sofortige Beschwerde der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 02.02.2006 wird der Beschluss des Amstsgerichts Viechtach vom 11.01.2006 kostenfällig aufgehoben.
2. Es verbleibt bei der Kostenfestsetzungsentscheidung der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 28.11.2005
Gründe:
1. Dem Verfahren liegt ein Bußgeldbescheid über 50,-- wegen Mindestabstandsverletzung zugrunde. Der Betroffene ließ über seinen Verteidiger Einspruch einlegen ohne Begründung. Daraufhin stellte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt das Bußgeldverfahren gemäß § 46 I OWiG in Verbindung mit § 170 II StPO ein und legte die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse zur Last.
2. Der Streit geht nun darum, welche Gebühren gemäß Vergütungsverzeichnis zum RVG, Nrn. 5100, 5103, in Ansatz zu bringen sind.
Die Grundgebühr hat einen Rahmen von 20,-- bis 150,-- , die Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,-- bis 5.000,-- einen Rahmen von 20,-- bis 250,-- .
Die Massenverfahren wie Verkehrsordnungswidrigkeiten ist nach der Rechtsprechung des Landgerichts Deggendorf (neben den Bewertungsmerkmalen von § 14 RVG) die Höhe der Geldbuße ein entscheidendes Bewertungskriterium, außerdem eine nach Aktenlage feststellbare Verteidigertätigkeit. Hier liegt die Geldbuße im deutlich unteren Bereich, die Verteidigertätigkeit besteht aus zwei ganz kurzen Schriftsätzen.
Unter Beachtung obiger Kriterien hat die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zu Recht die Grundgebühr mit 40,- und Verfahrensgebühr mit 50,-- festgesetzt.
Eine Zusatzgebühr (Nr. 5115) ist mangels Verteidigermitwirkung an der Verfahrenseinstellung nicht angefallen.
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