Gericht / Entscheidungsdatum: LG München I, Beschl. v. 24.11.2021 – 26 Qs 60/21
Eigener Leitsatz:
Nr. 4141 VV ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Verteidiger auf den Erlass eines - vom Angeschuldigten akzeptierten - Strafbefehls hinwirkt und dadurch eine Hauptverhandlung vermieden wird.
Landgericht München 1
26 Qs 60/21
845 Ds 235 Js 136362/21 AG München
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen gefährlicher Körperverletzung
erlässt das Landgericht München l - 26. Strafkammer als Beschwerdekammer durch den Richter am Landgericht pp. als Einzelrichter am 24. November 2021 folgenden
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt pp., gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.10.2021 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt pp. ist zwar zulässig, Insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1, 2, 3 RVG, aber unbegründet. Zwar liegt hier der Beschwerdewert nicht über 200,00 EUR, die Beschwerde ist allerdings dennoch zulässig, da das Amtsgericht sie in der Entscheidung über die Erinnerung ausdrücklich zugelassen hat. Im Beschwerdeverfahren entscheidet das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, nachdem für eine Übertragung auf die Kammer keine Veranlassung bestand, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1, 2 RVG (so auch BeckOK RVG, § 56, Rn. 34).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Sie hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Deren ausführliche und zutreffende Begründung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt vielmehr vollumfänglich die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.
Der vom Verteidiger im Beschwerdeschriftsatz zitierten Rechtsauffassung von Schneider (NJW-Spezial, 2019, 731) vermag die Kammer nicht zu folgen, da - wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Gebührentatbestände im VV-RVG abschließend geregelt sind und auch in der vorliegenden Konstellation kein Anwendungsbereich für die unter Ziffer 4141 VV-RVG niedergelegte grundsätzlich eng auszulegende Ausnahme eröffnet Ist. Mangels planwidriger Regelungslücke scheidet - wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend und ausführlich darlegt - bereits eine analoge Anwendung ebenso aus. Im Übrigen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die weiteren ebenfalls vollumfänglich korrekten Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 20,10.2021 verwiesen.
Weitere Ausführungen sind zudem nicht veranlasst, nachdem das Rechtsmittel nicht weitergehend begründet wurde. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung war nicht veranlasst.
Die Sache ist auch nicht von derart grundsätzlicher Bedeutung, dass die Zulassung der weiteren Beschwerde — zum Oberlandesgericht — in Betracht käme (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 56 Abs. 2 S. 2, S. 3 RVG (so auch BeckOK RVG, § 56, Rn. 37).
Einsender: RA N. Schneider, Neunkirchen
Anmerkung: Vorhergehend AG München, Beschl. v. 20.10.2023 - 845 Ds 235 Js 136362/21
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