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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Vergütungsfestsetzung

Abtretung Erstattungsanspruch, Vollmacht, Geltendmachung im eigenen Namen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Hamburg-Harburg, Beschl. v. 25.04.2023 - 664 Ds 4/22 jug.

Eigener Leitsatz:

Macht aufgrund einer Abtretung der Verteidiger die beim frei gesprochenen Mandanten entstandenen Gebühren und Auslagen im eigenen Namen geltend, bedarf es einer gesonderten zusätzlichen Vollmacht des Mandanten zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages nicht.


Amtsgericht Hamburg-Harburg

664 Ds 4/22 jug.

Kostenfestsetzungsbeschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwältin Annika Hirsch, Waitzstraße 8, 22607 Hamburg, Gz.: 28/22AH01

wegen Betruges

beschließt das Amtsgericht Hamburg-Harburg am 25.04.2023:

1. Die nach dem . Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15.11.2022 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten pp. werden auf 749,28 €
(in Worten: siebenhundertneunundvierzig 28/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 27.12.2022 festgesetzt.
2. Der zu Ziffer 1 festgesetzte Betrag ist infolge Abtretung der Verteidigerin Rechtsanwältin pp. auszuzahlen.

Gründe:

Die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 23.12.2022 geltend gemachten Gebühren sind der Art nach entstanden. Die geltend gemachten Gebühren sind unter Berücksichtigung aller Umstände nach § 14 RVG angemessen und nicht unbillig hoch. Auf die Begründung zur Gebührenbemessung der Verteidigerin wird verwiesen.

Rechtliches Gehör wurde gewährt.

Die Vertreterin der Staatskasse fordert mit Schreiben vom 22.02.2023 den Nachweis der Vollmacht des Angeklagten an die Verteidigerin zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages.

Bei dem an das Strafverfahren anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, für das eine Vollmacht zur Stellung des Kostenantrages, einschließlich der Geldempfangsvollmacht an den Verteidiger, der den Anspruch anmeldet, notwendig ist. In diesem Fall hat der Angeklagte jedoch seinen ihm zustehenden Kostenerstattungsantrag gegen die Staatskasse aus diesem Verfahren an seine Verteidigerin schriftlich abgetreten. Die Abtretungserklärung vom 17./19.11.2022 liegt dem Gericht vor.

Aufgrund dieser Abtretungserklärung macht die Verteidigerin die entstandenen Gebühren und Auslagen im eigenen Namen geltend. Eine gesonderte zusätzliche Vollmacht des Mandanten zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages bedarf es somit nicht.


Einsender: RÄin A. Hirsch, Hamburg

Anmerkung:


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