Gericht / Entscheidungsdatum: AG Frankfurt am Main, Beschl. v. 10.05.2022 - 989 Ds 955 Js 18304/19
Leitsatz:
Eine Diebestüte , die mit Alufolie ausgehüllt, darauf zielt, das Auslösen eines Alarms zu verhindern, hat keinen legalen Anwendungsbereich und stellt deshalb keinen erhaltenswerten Gegenstand dar, so dass der Gegenstandswert auf 0,00 EUR festzusetzen ist.
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls u. a.
wird der Gegenstandswert des Verfahrens 989 Ds 955 Js 18304/19 auf EUR 0,00 festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 30. März 2022 hat der Verteidiger, pp., beantragt den Gegenstandswert für das führende Verfahren 989 Ds 955 Js 18304/19 auf mindestens EUR 30,00 festzusetzen.
Selbst der Neupreis einer derartigen Tragetasche liegt weit unter dem vom Verteidiger angesetzten Wert. Die gegenständliche Tasche wurde ausweislich des Aufnähers bei "tegut" erworben. Der Prospekt des "tegut" führte für den Zeitraum vom 31. Januar bis zum 5. Februar 2022 derartige Tragetaschen der Marke "manomama" zu einem Verkaufspreis in Höhe von lediglich EUR 4,44.
Im vorliegenden Fall sind ausweislich der Lichtbilder Bl. 24 ff. der Akte beide Tragegriffe der Tasche jeweils an einer Stelle abgerissen. Die Tragetasche kann als solche nur noch aufgrund der provisorischen Verknotung der Tragegriffe miteinander verwendet werden.
Einer derart beschädigten Tragetasche kann kein Verkehrswert beigemessen werden.
Der Inhalt der Tasche führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Gebühr nach VV 4142 RVG verlangt einen erhaltenswerten Gegenstand (vgl. Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Rn. 19). Eine "Diebestüte", die mit Alufolie ausgehüllt darauf zielt, das Auslösen eines Alarms zu verhindern, hat keinen legalen Anwendungsbereich und stellt deshalb keinen erhaltenswerten Gegenstand dar.
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