Gericht / Entscheidungsdatum: AG Rheine, Beschl. v. 26.10.2023 - 11 Ls 73 Js 603/23 (47/23)
Eigener Leitsatz:
Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG fingierte vergütungsrecht-liche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abwei-chende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist.
11 Ls 73 Js 603/23 (47/23)
AG Rheine
Festsetzung
In der Jugendstrafsache
gegen pp.
Die dem Rechtsanwalt pp. zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden als Vorschuss festgesetzt auf 405,79 EUR.
Gründe:
Abzusetzen war die Terminsgebühr VV 4108 RVG nebst Auslagen hinsichtlich der Terminswahrnehmung. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 04.10.2023 erfolgte die Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich nicht rückwirkend. Eine Änderung führt auch § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG nicht herbei, da eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Rückwirkung vorliegt.
Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.
Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld
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