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RVG Entscheidungen

§ 48

Erstreckung, materielle Voraussetzungen, Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft, einfache Beschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Siegen, Beschl. v. 19.02.2024 - 10 Qs 4724

Eigener Leitsatz:

1. Gegen eine Erstreckungsentscheidung ist das Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde statthaft.
2. Auch der Staatsanwaltschaft steht die Befugnis zu, gegen eine Erstreckungsentscheidung, Beschwerde einzulegen.
3. Zu den Voraussetzungen für eine Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG.


10 Qs 4/24

Landgericht Siegen

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

hat die zweite große Strafkammer des Landgerichts Siegen

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 19.02.2024 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Siegen wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 23.11.2023 aufgehoben.

Der Antrag von Rechtsanwalt auf Erstreckung der gebührenrechtlichen Rückwirkung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG in den Verfahren 66 Js 308/23, 66 Js 380/23, 66 Js 660/23, 66 Js 623/23, 66 Js 661/23 und 66 Js 1062/23 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Siegen wendet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Siegen, die gebührenrechtliche Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG auf Verfahren, die mit diesem verbunden wurden, zu erstrecken.

Gegen die Beschuldigte laufen mehrere Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Siegen.

Für die Beschuldigte ist Frau pp. durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen (Az: 33 XVII 1050/20) als gesetzliche Betreuerin unter anderem für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Ermittlungsbehörden/Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten" bestellt.

Die Polizei versandte zunächst in dem Verfahren 66 Js 163/23 einen Beschuldigtenfragebogen an die Betreuerin der Beschuldigten, woraufhin sich Rechtsanwalt pp. (Beschwerdegegner) meldete und mit Antrag vom 08.02.2023 die Bestellung als notwendiger Verteidiger beantragte. Mit Beschluss vom 16.03.2023 wurde er als notwendiger Verteidiger bestellt. Auch in weiteren Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte stellte Rechtsanwalt Pp. einen Antrag auf Bestellung als notwendiger Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft Siegen verband in der Folge, zu unterschiedlichen Zeitpunkten, die einzelnen Ermittlungsverfahren miteinander.

Es finden sich solche Anträge und Entscheidungen:
Verfahren Antrag Verbindung
66 Js 163/23 08.02.2023, Bl. 12 d.A.
66 Js 198/23 - 13.03.2023, BI. 48 d.A.
66 Js 179/23 - 13.03.2023, BI. 48 d.A.
66 Js 308/23 17.03.2023, BI. 61 d.A. 25.04.2023, BI. 88 d.A.
66 Js 380/23 17.03.2023, BI. 77 d.A. 25.04.2023, Bl. 88 d.A.
66 Js 623/23 31.05.2023, BI. 107R d.A.
66 Js 659/23 31.05.2023, BI. 121 d.A. 13.07.2023, Bl. 107R d.A.
66 Js 660/23 31.05.2023, BI. 137 d.A. 16.06.2023, BI. 126R d.A.
66 Js 661/23 31.05.2023, BI. 159 d.A. 16.06.2023, BI. 126R d.A.
66 Js 730/23 29.06.2023, Bl. 167R d.A.
66 Js 731/23 29.06.2023, BI. 167R d.A.
69 Js 1062/23 17.07.2023, BI. 225 d.A. 19.09.2023, BI. 238 d.A.

Eine Bestellung des Beschwerdegegners erfolgte nur in den Verfahren 66 Js 163/23 und 66 Js 661/23. Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 beantragte Rechtsanwalt Pp. daher die gebührenrechtliche Rückwirkung auf die hinzuverbundenen Verfahren 66 Js 308/23, 66 Js 380/23, 66 Js 660/23, 66 Js 623/23, 66 Js 661/23 und 66 Js 1062/23 zu erstrecken.

Das Amtsgericht Siegen - Ermittlungsrichter - hat mit Beschluss vom 23.11.2023 festgestellt, dass der Vergütungsanspruch des Verteidigers sich auf die Verfahren der Staatsanwaltschaft Siegen 66 Js 308/23, 66 Js 623/23, 66 Js 380/23 und 66 Js 1062/23 erstreckt.

Diese Entscheidung wurde der Staatsanwaltschaft Siegen am 27.11.2023 (BI. 264 d.A.) zugestellt. Mit Verfügung vom 28.12.2023, beim Amtsgericht Siegen am 05.01.2024 eingegangen, hat die Staatsanwaltschaft Siegen hiergegen Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass verfahrensbezogene Vergütungsansprüche nur dann entstehen können, wenn der Rechtsanwalt in dem jeweiligen Verfahren eine konkrete Tätigkeit erbracht hat, woran es hier aber mangele.

Mit Beschluss vom 08.01.2024 hat das Amtsgericht Siegen — Ermittlungsrichter — der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Siegen zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie den umfassenden Stellungnahmen von Rechtsanwalt Pp. und der Staatsanwaltschaft Siegen wird vollumfänglich auf die Akte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Siegen ist sowohl statthaft als auch zulässig.

a) Die Beschwerde ist statthaft.

Zwar ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kein ausdrücklicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG geregelt. Aus diesem Grunde hat auch das Oberlandesgericht Bremen in einer Entscheidung die Frage, ob eine (isolierte) Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG statthaft ist, verneint (OLG Bremen, Beschluss vom 23.4.2020 — 1 Ws 9/20). In dieser Entscheidung hat das OLG Bremen auf § 1 Abs. 3 RVG abgestellt, der vorsieht, dass die Vorschriften des RVGs über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen und nur wenn eine spezielle Vorschrift wie bspw. § 52 Abs. 4 RVG auf die Vorschriften verweist, diese Anwendung finden. An einer solchen Vorschrift fehle es hier aber gerade, womit eine Beschwerde unstatthaft sei.

Dieser, soweit ersichtlich, einzelnen Ansicht folgt die Kammer jedoch nicht, sondern bejaht die Statthaftigkeit einer Beschwerde im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2019 - 2 Ws 253/19, OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.04.2019 - 1 Ws 48/14 und OLG Hamm Beschluss vom 29.1.2008 — 4 Ws 9/08 (noch zu § 1 RVG aF)). Entgegen der Ansicht des OLG Bremen schließt § 1 Abs. 3 RVG nicht pauschal die Anwendung anderer Vorschriften aus, sondern regelt nur, dass die Vorschriften des RVG vorgehen. Sofern es aber, wie hier, keinen eigenen Rechtsbehelf gibt, ist dann auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen, so dass hier die §§ 304ff StPO Anwendung finden.

b) Die Staatsanwaltschaft ist auch beschwerdebefugt.

In § 296 Abs. 1, Abs. 2 StPO ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft eine Beschwerdebefugnis hat, sowohl zum Nachteil eines Beschuldigten als auch zu dessen Gunsten.

Der vom Beschwerdegegner zitierten Literaturansicht, wonach anfechtbar nur das Unterlassen beziehungsweise Ablehnen einer Erstreckung, während die positive Entscheidung unanfechtbar ist (Fölsch/Scheider in Schneider/Volpert, Anwaltskommentar RVG § 48 Rn. 157), kann nicht gefolgt werden. Zum einen begründet diese Literaturauffassung ihre Ansicht nicht. Zum anderen ist es auch nicht nachvollziehbar, warum nur eine Seite gegen eine Entscheidung vorgehen dürfe, wenn es beim § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG darum geht, Rechtsklarheit für die - oftmals erst Jahre später erfolgende - Gebührenabrechnung herbeizuführen.

Die anderen vom Beschwerdegegner vorgetragenen Literaturansichten kommen, entgegen dessen Vortrag, zu keinem anderem Ergebnis. Entweder verweisen diese nur auf die allgemeinen Vorschriften (so Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG § 48 Rn. 188) oder besagen lediglich positiv, dass ein Pflichtverteidiger ein Beschwerderecht hat, nehmen aber keine Stellung zu den anderen Verfahrensbeteiligten (so HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG § 48 Rn. 126 und Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, § 48 Abs. 6 RVG Umfang des Anspruchs und der Beiordnung in Angelegenheiten nach den Teilen 4-6 VV Rn. 42).

Im Ergebnis gibt es keinen sachlichen Grund, warum es kein Rechtsmittel gegen die Erstreckungsentscheidung geben sollte. Im Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG hat die Staatskasse nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Möglichkeit, gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Erinnerung oder der Beschwerde einzulegen, wobei in diesem Verfahren eine vorausgehende rechtskräftige Erstreckungsentscheidung bindend wäre. Im Verfahren nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG ist die Staatskasse nicht beteiligt, so dass diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft obliegen muss. Denn die Staatsanwaltschaft hat - und so trägt es auch der Beschwerdegegner vor - unparteiisch darauf zu achten, dass eine rechtmäßige Entscheidung ergeht, und muss ebenso wie der Pflichtverteidiger, die Möglichkeit haben, gegen eine aus ihrer Sicht unzutreffende gerichtliche Entscheidung vorgehen zu können.

c) Die Beschwerde ist im Übrigen auch zulässig.

Das Fristerfordernis der sofortigen Beschwerde war hier nicht maßgeblich. Auch wenn es sich bei den Gebührenvorschriften um eine nachgelagerte Frage zur Pflichtverteidigerbestellung handelt, gelten hier die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde. Die einfache Beschwerde ist aber gerade an keine Frist gebunden, wie sich aus den §§ 304, 306 StPO ergibt. Die Beschwerde ist auch weder prozessual überholt noch hat sich das Rechtsschutzinteresse zwischenzeitlich erledigt, weil über die Gebühren noch nicht abgerechnet wurde. Auch eine entsprechende Anwendung von §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG kam hier nicht in Betracht, da insoweit die strafprozessualen Vorschriften über die Beschwerde hier anzuwenden sind und - anders als im Festsetzungsverfahren - es kein Erfordernis einer zeitnahen Rechtsklarheit bedarf, weil die Klärung, ob die Erstreckung angeordnet wird oder nicht, erst für das Festsetzungsverfahren relevant ist.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG kann das Gericht, wenn Verfahren verbunden werden, die Wirkungen des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen der Rechtsanwalt vor der Verbindung nicht beigeordnet oder nicht bestellt war.

Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung („kann"). Anders als im Fall des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG, bei dem die Wirkung mit der Pflichtverteidigerbestellung eintritt, soll bei verbundenen Verfahren die gebührenrechtliche Rückwirkung nur dann eintreten, wenn dies ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist dabei zunächst, dass es ein Verfahren gibt, bei dem § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG vorliegt („auch"). Da § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG das Vorliegen einer Beiordnung oder Bestellung eines Rechtsanwalts voraussetzt, können die Gründe hierfür - isoliert - nicht in der Ermessensentscheidung ausschlaggebend sein.

Daher sind die von dem Beschwerdegegner vorgebrachten Umstände, dass die Beschuldigte unter einer gesetzlichen Betreuung steht, die Frage ihrer Schuldfähigkeit bei den Verfahren im Raume steht und die Vielzahl der einzelnen Verfahren für die Ermessensentscheidung zwar zu berücksichtigende Punkte sein. Wenn diese - wie hier - vorliegen, führt dies aber nicht automatisch zu der Annahme, dass die Erstreckung erklärt werden müsse.

Auch der Umstand, dass sich die Entscheidung über die notwendige Vertretung verzögert hat, führt nicht automatisch zu der Annahme, dass die Erstreckung erklärt werden muss. Zwar wäre bei zeitiger Entscheidung vor Verbindung die Problematik wegen § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG gar nicht erst entstanden. Jedoch gibt es gerade für diese Fallkonstellatiön den § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG.

Die ebenfalls zu berücksichtigenden konkreten Tätigkeiten des Beschwerdegegners wurden nicht hinreichend dargelegt. Das Amtsgericht Siegen hat mit Verfügung vom 23.10.2023 (BI. 243 d.A.) darauf hingewiesen, dass § 48 Abs. 6 Satz 1, Satz 3 RVG voraussetzt, dass es bereits zu Tätigkeiten des Rechtsanwalts gekommen ist („für seine Tätigkeit"). Auf den hierauf eingehenden Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 24.10.2023 (BI. 244-245 d.A.) hat die Staatsanwaltschaft Siegen mit Verfügung vom 07.11.2023 (BI. 246 d.A.) ausführlich Stellung genommen, welche dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 10.11.2023 mit dreiwöchiger Stellungnahmefrist vom Amtsgericht Siegen übersandt wurde (BI. 246R d.A.). Weder in dem darauf er-widernden Schreiben des Beschwerdegegners vom 14.11.2023 (BI. 247-252 d.A.) noch im Weiteren sind die jeweiligen konkreten Tätigkeiten ersichtlich vorgetragen worden. Hier wurde in den jeweiligen Ermittlungsverfahren nur der Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger gestellt, um Akteneinsicht gebeten und teilweise mitgeteilt, dass an einer Beschuldigtenvernehmung nicht teilgenommen wird. Aus diesem Grund führen auch die Ausführungen auf Seite 4 im Schreiben vom 26.01.2024 zu keinem anderen Ergebnis, weil sich diese Ausführungen gerade auf eine Vernehmungssituation beziehen. Lediglich in einem Fall (auf BI. 51 d.A.) wurde angeregt, das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren 83 Js 1331/19 einzustellen. In dem Ver-fahren (66 Js 123/23) erfolgte jedoch eine ausdrückliche Bestellung zum Pflichtverteidiger. Die von dem Beschwerdegegner genannten Tätigkeiten wie Besprechung mit der Mandantin oder Einarbeiten in die Akte genügen den Anforderungen an eine konkrete Tätigkeit nicht, weil der Gesetzgeber hierfür die Grundgebühr nach Nr. 4100 und die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 als Pauschale vorsieht, unabhängig davon, wie umfangreich der Sachverhalt ist oder wieviele Verfahren vor der Bestellung verbunden wurden.

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen kam eine Erstreckung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG bei einer Gesamtbetrachtung nicht in Betracht. Der Grundgedanke des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht darin, frühere Tätigkeiten, die als Wahlverteidiger vorgenommen wurden, nach der Bestellung als Pflichtverteidiger zu vergüten, obwohl durch die Verbindung hierüber nicht entschieden wurde. Diese Tätigkeiten gab es hier nicht, weil unmittelbar im ersten Schreiben in jedem Verfahren der Antrag vorlag, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Dann erfolgte die Verbindung der Verfahren bereits durch die Staatsanwaltschaft und nicht erst durch das Gericht nachdem jeweils eine Anklageschrift vorlag. In diesen Konstellationen fehlt es bereits an den Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren, die vergütet werden sollen. Das gilt insbesondere hier, wenn wie vom Beschwerdegegner ausgeführt, immer die gleiche Frage relevant ist, inwieweit die Beschuldigte schuldfähig ist.

Soweit das Amtsgericht Siegen in dem angefochtenen Beschluss die Entscheidung über die Erstreckung in den Verfahren 66 Js 660/23 und 66 Js 661/23 abgelehnt hat (zweiter Absatz auf Seite des Beschlusses, BI. 262 d.A.) schließt sich die Kammer insoweit der dortigen Argumentation an, dass es hierzu keiner Entscheidung bedarf. Ob es eine tatsächliche Tätigkeit vor der Verbindung gab (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2017 - 1 Ws 95/17 Rn. 20), ist dann im Festsetzungsverfahren zu prüfen.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG analog. Zwar sind hier die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren anzuwenden und damit grundsätzlich auch § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; jedoch handelt es sich hier um eine gebührenrechtliche Frage, bei deren Entscheidung die gesetzgeberische Grundentscheidung der Gebührenfreiheit in Beschwerdesachen herangezogen werden muss, auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 1 Abs. 3 RVG.


Einsender: RA H. Terjung, Köln

Anmerkung: Aufhebung von AG Siegen, Beschl. v. 23.11.2023 - 450 Gs 1656/23


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