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RVG Entscheidungen

§ 46

Beigeordneter Nebenklägerbeistand, Anreise zum Termin, Notwendigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 27.02.2024 - 2 StR 382/23

Leitsatz:

Ist in der Revisionshauptverhandlung beim BGH u.a. eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) die Teilnahme der beigeordneten Nebenklägervertreterin an der Revisionshauptverhandlung, geboten.


BGH

2 StR 382/23

Beschluss

vom 27. Februar 2024

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin
Rechtsanwältin K. aus K. zur Hauptverhandlung

vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 2024 in Karlsruhe erforderlich ist.

Gründe:

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.


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