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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV, Nr. 4100 VV

Terminsvertreter, Pflichtverteidiger, Gebührenanspruch

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 06.07.2023 - 27 KLs 43/21

Eigener Leitsatz:

1. Der nur für einen Termin als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil Abschnitt 1 VV RVG ab.
2. Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin, einen Haftprüfungstermin oder den Termin zur Haftbe-fehlseröffnung als Verteidiger des Beschuldigten/Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühr, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände.


27 KLs 43/21

Landgericht Essen

Beschluss

In pp.

Rechtsanwältin

hat die VII. Große Strafkammer des Landgerichts Essen durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter am 06.07.2023 beschlossen:

Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin von Braunschweig vom 13.07.2022 wird der Kostenfest-setzungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.04.2023 aufgehoben und nunmehr festge-setzt, dass die der Beschwerdeführerin Gebühren und Auslagen i.H.v. 1.023,30 € zu erstatten sind.


Gründe:

I.

Die Erinnerungsführerin war dem Angeklagten pp. als Pflichtverteidigerin für das Verfahren 27 KLs 43/21 als Terminsvertreterin für den ersten Hauptverhandlungstermin beigeordnet worden.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2022 beantragte die Erinnerungsführerin die Festsetzung von Gebüh-ren i.H.v. insgesamt 1.023,30 € brutto für ihre Tätigkeit in diesem Verfahren. Die verlangten Gebühren setzen sich wie folgt zusammen:

Geb. Nr. – Bezeichnung -Gebühr
4101 - Grundgebühr mit Zuschlag - 216,00 €
4113 - Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer mit Zuschlag – 4115 - 198 €
4115 - Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag nach Nr. 4112 mit Zuschlag – 343 €
7002 - Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen – 20
7005 - Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise - 30,00 €
7003 – Fahrtkosten - 52,92 €

Mit Schriftsatz vom 03.05.2022 wies die Rechtspflegerin des Landgerichts die Erinnerungsfüh-rerin darauf hin, dass ihrer Auffassung nach keine Grundgebühr für eine reine Terminsvertre-tung berechnet werden könne.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 erwiderte die Erinnerungsführerin, dass sie an ihrer Abrechnung festhalte. Es entspräche gängiger Rechtsprechung, dass der Terminsvertreter auch eine Grundgebühr abrechnen könne.

Mit Schreiben vom 17.05.2022 führte die Rechtspflegerin aus, dass die Beiordnung im hiesigen Verfahren offensichtlich lediglich als Terminsvertreterin für eine insgesamt 30 Minuten andau-ernde Hauptverhandlung erfolgte. Demnach falle keine Grundgebühr an. Die Erinnerungsführe-rin hielt mit Schriftsatz vom 18.05.2022 an ihrer Auffassung fest.

Mit Beschluss vom 04.07.2022 setzte das Landgericht Essen die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 445,92 € fest. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Grund-gebühr nach Nr. 4101 VV RVG und die Verfahrensgebühr nach Nr. 4113 VV RVG nicht zu er-statten seien, da die Erinnerungsführerin lediglich als "Terminsvertreterin" beigeordnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 13.07.2022 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde und hilfsweise sofor-tige Beschwerde gegen den Beschluss des 04.07.2022 ein.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2022 nahm die Bezirksrevisorin Stellung und beantragte, die Be-schwerde nur anteilig abzuhelfen. Ferner legte die Revisorin Erinnerung gegen den Beschluss ein. In der Sache führte die Revisorin aus, dass die Beschwerde als Erinnerung auszulegen sei. Auch die Festsetzung der Post- und Telekommunikationsgebühr sei fehlerhaft bei einer bloßen Terminsvertretung.

Mit Beschluss vom 27.04.2023 half die Rechtspflegerin der Erinnerungen dahingehend ab, dass die zu erstattenden Gebühren auf 506,49 € festgesetzt wurden.

II.

Der mit Schriftsatz vom 13.07.2022 eingelegte Rechtsbehelf ist als Erinnerung gemäß § 56 I RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Die Erinnerungsführerin hat vorliegend einen Anspruch auf die von ihr mit Schriftsatz vom 26.04.2022 beantragten Gebühren und Auslagen nach den Nr. 4101 VV RVG, 4113, 4115 VV RVG sowie 7002, 7003 und 7005 VV RVG zuzüglich der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Die von ihr konkret erbrachte Tätigkeit rechtfertigt nicht lediglich die Festsetzung von Gebühren nach Nr. 4115, 7005, 7003 und 7008 VV RVG.

Die Konstellation, in welcher ein Rechtsanwalt lediglich für eine einzelne Tätigkeit dem Ange-klagten beigeordnet wird, wird in der Rechtsprechung hinsichtlich der insoweit erstattungsfähi-gen Gebühren unterschiedlich beurteilt. In Rechtsprechung und Literatur ist insoweit zunächst umstritten, ob der wegen der Abwesenheit des verhinderten Pflichtverteidigers (nur) für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung, einen Haftprüfungstermin oder für einen oder mehrere einzel-ne Hauptverhandlungstage beigeordnete Verteidiger als Vergütung für seine Tätigkeit nur die Terminsgebühr erhält, oder ob ihm darüber hinaus auch eine Grund- und ggf. eine Verfahrens-gebühr zusteht.

Die Kammer schließt sich insoweit der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 09.02.2023 (2 Ws 13/23) und vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 23.03.2006 (3 Ws 586/05) vertretenen Auffassung an.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe führt in seinem Beschluss insoweit aus, dass nach ganz überwiegender Auffassung die zeitlich beschränkte Beiordnung eines Verteidigers für einen ge-richtlichen Termin nicht als „Einzeltätigkeit“ im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 des Vergütungsver-zeichnisses anzusehen ist. Denn der, wenn auch zeitlich beschränkt, bestellte Verteidiger, dem in diesem Verfahrensabschnitt die eigenverantwortliche, umfassende Wahrnehmung der Rech-te des Beschuldigten/Angeklagten obliegt, ist einem (gewählten oder bestellten) „Beistand“ im Sinne von Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG, dessen Auftrag sich auf die Erbringung bestimmter Bei-standsleistungen beschränkt, nicht gleichzustellen (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, VV Einl. Vorb. 4.1. Rn. 12 mit Rechtsprechungsnachweisen; Knaudt in BeckOK RVG, 58. Ed., RVG VV 4301 Rn. 12; KG NStZ-RR 2005, 327; OLG Dresden, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 Ws 167/07 -, BeckRS 2008, 7871; OLG Karlsruhe, NJW 2008, 2935; OLG München, NJOZ 2014, 1478; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2015, 95; OLG Saarbrücken, NJOZ 2015, 1166; a.A.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 - 4 Ws 13/23 -, juris; LG Leipzig, Beschluss vom 13.06.2019 - 1 Qs 114/19 -, BeckRS 2019, 23001).

Die Gegenauffassung, welche den lediglich für einen gerichtlichen Termin als Vertreter des ver-hinderten Pflichtverteidigers beigeordneten Verteidiger gebührenrechtlich nicht dem zuvor be-reits für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichstellt, sei abzulehnen. Die Gegenauffassung argumentiere insoweit, dass der zeitlich befristet bestellte Verteidiger nicht als weiterer Pflichtverteidiger, sondern lediglich als Vertreter des verhinderten Pflichtver-teidigers bestellt werde, weshalb insgesamt nur ein Pflichtverteidigermandat abzurechnen sei (vgl. etwa OLG Celle, Beschlüsse vom 19.09.2018 - 3 Ws 221/18 -, BeckRS 2018, 23280, und vom 19.12.2008 - 2 Ws 365/08 -, NStZ-RR 2009, 158; KG, Beschluss vom 18.02.2011 -1 Ws 38/09 -, NStZ-RR 2011, 295; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2009 - 2 Ws 111/09 -, BeckRS 2010, 529; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2012 - 2 Ws 759/12 -, BeckRS 2012, 22226; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.05.2014 - 1 Ws 195/14 -, BeckRS 2014, 13328). Dabei wird die Frage, ob die Terminsgebühr in der Person des originären Pflichtverteidigers (so das OLG Koblenz, a.a.O.) oder in der Person des Vertreters (so das KG, a.a.O.) entstanden ist, unterschiedlich beantwortet oder offen gelassen (so das OLG Oldenburg, a.a.O.). Lasse sich ein Verteidiger in einem Termin durch einen anderen Verteidiger – mit Zustimmung des Gerichts - vertreten, könne dies nicht dazu führen, dass Grund- und Verfahrensgebühr mehr-fach entstehen. Andernfalls könne ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungsta-gen durch verschiedene Vertreter vertreten lasse, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16.10.2012, a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Nach der anderen, von dem Karlsruher Senat bevorzugten Auffassung, beschränkt sich der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für ei-nen Hauptverhandlungstermin, einen Haftprüfungstermin oder den Termin zur Haftbefehlseröff-nung als Verteidiger des Beschuldigten/Angeklagten bestellt worden ist, nicht auf die Termins-gebühr, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebüh-rentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2008, 2935; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2008 - 1 Ws 318/08 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2006 - 3 Ws 586/05 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010 - 2 Ws 129/10 -, BeckRS 2010, 16664; OLG Bamberg, NStZ-RR 2011, 223; OLG München, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; OLG Je-na, Beschluss vom 14.04.2021 - (S) AR 62/20 -, BeckRS 2021, 9651). Denn dem anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen gerichtlichen Termin beigeordneten Verteidiger sei für den in der Beiordnung bezeichneten Verfahrensabschnitt die Verteidigung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtlichen Verteidigerrechten und -pflichten übertragen. Eine Beiordnung eines Verteidigers lediglich als „Vertreter“ des bereits bestellten Verteidigers sehe die StPO nicht vor. Dies folge bereits daraus, dass der bestellte Verteidiger eine Untervollmacht für die Verteidigung des Angeklagten einem anderen Rechtsanwalt nicht erteilen kann, auch nicht mit Zustimmung des Gerichts, weil die Bestellung zum Verteidiger auf seine Person beschränkt sei (vgl. BGH StV 1981, 393; StV 2011, 650 und Beschluss vom 15.01.2014 - 4 StR 346/13 -, ju-ris). Eine solche Vertretung in der Verteidigung ist nur dem entweder amtlich (§ 53 Abs. 2 Satz 3 BRAO) oder vom Verteidiger selbst (§ 53 Abs. 2 Satz 1 oder 2 BRAO) bestellten allgemeinen Vertreter des Pflichtverteidigers möglich (BGH, Beschluss vom 15.01.2014, a.a.O.). Durch die Beiordnung eines Verteidigers für die Wahrnehmung eines Termins anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers werde vielmehr ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsver-hältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer seiner Bestel-lung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen ha-be. Eine solche umfassende, eigenverantwortliche Verteidigung setze auch eine Einarbeitung in den Fall voraus, ohne die eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich ist. Gerade für diese erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entstehe dann auch die Grundgebühr. Eine Unter-scheidung danach, welchen Aufwand diese Einarbeitung im Einzelfall erfordert (so das OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011 - 4 Ws 195,10 -, NJOZ 2012, 213) verbiete sich schon deshalb, weil es sich bei den Gebühren des Pflichtverteidigers nach Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 zu § 2 Abs. 2 RVG um Festgebühren handele, die grundsätzlich unabhängig von dem im Ein-zelfall erforderlichen Aufwand anfallen würden. Der Anspruch des wegen Verhinderung des zu-vor bestellten Verteidigers (zeitlich beschränkt) bestellten weiteren Verteidigers scheitere auch nicht daran, dass die Gebühr aus VV Nr. 4100/4101 pro Rechtsfall nur einmal entsteht und auf Seiten des ursprünglich bestellten Pflichtverteidigers bereits entstanden ist; denn die Einmalig-keit der Gebühr pro Rechtsfall sei ausschließlich personen- und nicht verfahrensbezogen zu verstehen (vgl. Knaudt in BeckOK RVG, a.a.O. RVG VV Vorbemerkung, Rn. 20). Auch im Falle eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a StPO stehe die Grundgebühr sowohl dem zu-nächst bestellten Pflichtverteidiger als auch dem an seiner Stelle bestellten neuen Pflichtvertei-diger zu (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023 , 2 Ws 13/23 , zitiert nach juris).

Die Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welche sich mit der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2006, 3 Ws 586/05, zitiert nach juris) decken, überzeugen die Kammer, so dass sie bereits in dem Beschluss vom 14.04.2023 (LG Essen, Beschl. vom 14.04.2023, 27 Qs 10/23) dieser Rechtsauffassung vertre-ten hat. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass das Oberlandesgericht Hamm in dem nicht veröffentlichten Einzelrichterbeschluss vom 26.05.2020 (OLG Hamm, Beschl. v. 26.05.2020, III- 5 Ws 362/19) eine abweichende Auffassung vertreten hat. Nach der Argumentation des Oberlandesgerichts ist das Wesen der Beiordnung als Vertreter maßgeblich, so dass nicht mehr Gebühren entstehen können, als wenn der Vertretene Rechtsanwalt durchgängig an der Sitzung teilgenommen hätte. Im Ergebnis erachtet die Kammer allerdings die Argumente des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2023, 2 Ws 13/23 , zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 26.05.2020, III- 5 Ws 362/19) aus rein dogmatischen Gründen als überzeugender. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass es in der Praxis regelmäßig so gehandhabt wird, dass die Terminsvertreter sich tat-sächlich nicht vollständig in die Sache einarbeiten und lediglich in Terminen eingesetzt werden, in denen das Beweisprogramm entsprechend angepasst wird, dass der Gegenstand der Haupt-verhandlung für den betroffenen Angeklagten nicht von wesentlicher Bedeutung sind. Diese anhand des insbesondere in Haftsachen grundsätzlich geltenden Beschleunigungsgrundsatzes bedenkliche, aber in der Praxis notwendige Lösung entspricht nicht dem Wesen der Hauptver-handlung, wie es die StPO vorsieht und vermag an dem rechtlichen Grundsatz, dass die StPO eine Bestellung eines Verteidigers als Vertreter nicht kennt, nichts zu ändern. Ebenso wenig kann die Argumentation, dass es unverhältnismäßig erscheint, dass ein (in der Regel) nicht um-fassend eingearbeiteter Rechtsanwalt, eine vollständige Grundgebühr abrechnen kann, mit wel-cher die erstmalige Einarbeitung in der Sache abgegolten werden soll, aufgrund der geltenden Verfahrensvorschriften nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

Der Anfall eines umfänglichen Gebührenanspruchs kann nach Auffassung der Kammer mithin nur damit verhindert werden, dass die als "Terminsvertreter" bestellten Rechtsanwälte zusi-chern, dass durch ihre Bestellung keine zusätzlichen Kosten entstehen. Weigern sich die be-stellten Rechtsanwälte - wie vorliegend - eine solche Versicherung abzugeben, bewirkt die Bei-ordnung eine vollwertige Verteidigerbestellung ohne jede inhaltliche Beschränkung mit sämtli-chen Verteidigerrechten - so auch einem Anspruch auf Erstattung der Gebühren nach Nrn. 4104, 4113 und 4115 VV RVG - aber auch mit sämtlichen Verteidigerpflichten, so dass ein "vollwertiger" Hauptverhandlungstermin durchgeführt werden kann.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die Erinnerung gebührenfrei ist.


Einsender: RAin B. von Braunschweig, Köln

Anmerkung: Der Beschluss ist durch den OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2024 - 5 Ws 273/23 - teilweise dahin abgeändert worden, dass nur die Terminsgebühr festgesetzt worden ist.


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