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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenentscheidung

Auslagenerstattung, Einstellung des Verfahrens, Verjährung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG St. Ingbert, Urt. v. 12.12.2023 - 22 OWi 66 Js 1319/23 (2348/23)

Eigener Leitsatz:

Zum Absehen von der Erstattung notwendiger Auslagen, wenn dem Betroffenen bekannt war, dass ein Bußgeldbescheid an ihn wegen falscher Namensangabe nicht zugestellt werden konnte.


22 OWi 66 Js 1319/23 (2348/23)
Amtsgericht St. Ingbert

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt Alexander Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht St. Ingbert – Richter in Bußgeldsachen – in der öffentlichen Hauptverhandlung vom 12.12.2023, an der teilgenommen haben:

pp.

– gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 226 Abs. 2 StPO wurde von der Hinzuziehung eines Urkunds-beamten der Geschäftsstelle abgesehen –

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, § 206 III StPO, § 46 OWiG.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen, § 467, StPO, § 46 OWiG.

Gründe:

Gegen den Betroffenen ergingen wegen desselben Vorwurfs insgesamt 2 Bußgeldbescheide: einmal mit Datum vom 24.1.2023 (Blatt 19 d.A.), wobei in diesem Bußgeldbescheid ein falscher Nachname des Betroffenen angegeben war. Dieser Bußgeldbescheid konnte daher dem Betroffenen nicht wirksam zugestellt werden (Blatt 24 d.A.). Dem Verteidiger des Betroffenen wurde dieser Bußgeldbescheid mit Verfügung vom 24.1.2023 (Blatt 21 d.A.) formlos übersandt.

Nachdem die Behörde den richtigen Nachnamen des Betroffenen ermittelt hatte, erging nunmehr der Bußgeldbescheid vom 27.1.2023 (Blatt I d.A.), wobei mit diesem Bußgeldbescheid der alte weder aufgehoben noch zurückgenommen wurde.

Folglich erging dieser 2. Bußgeldbescheid unter einem Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz „ne bis in idem „(Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz). Somit war diese 2. Bußgeldbescheid nichtig (vergleiche Göhler zu § 66 OWiG, Rn. 56 a, 57 a).

Der zuerst ergangene Bußgeldbescheid wäre zwar trotz falscher Namensangabe grundsätzlich wirksam, jedoch konnte diese dem Betroffenen nicht zugestellt werden. Somit war mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten.

Das Verfahren war mithin nach § 260 Abs. 3 StPO, 46 OWiG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 467 StPO, wobei es gerechtfertigt erschien, die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht der Staatskasse aufzuerlegen. Der Betroffene wurde mit Anhör- Schreiben vom 17.11.2022 (Blatt 5 d.A.) zu der Sache angehört, wenn auch mit Angabe des falschen Nachnamens. Hierauf hin beauftragte er offensichtlich seinen Verteidiger, der sich mit Schreiben vom 24.11.2022 (7 d.A.) als Verteidiger des Betroffenen bestellte und vorsorglich Einspruch einlegte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene somit Kenntnis von dem Vorwurf und dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren; ferner war für ihn ersichtlich, dass ein falscher Nachname angegeben war. Der zuerst erlassene Bußgeldbescheid konnte zwar dem Betroffenen wegen Angabe falschen Nachnamens nicht zugestellt werden, dieser wurde jedoch dem Verteidiger übersandt, sodass der Betroffene frühzeitig darüber informiert war, dass die Behörde fälschlicherweise (Gründe dafür sind aus der Akte nicht ersichtlich) einen falschen Nachnamen angegeben hatte, wobei die übrigen Angaben ausreichend sind und waren, den Betroffenen als solchen zu identifizieren, somit keine Verwechslungsgefahr bestand. Der 2. Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen dann förmlich zugestellt, worauf hin vom Verteidiger Einspruch eingelegt wurde.

Eine Verurteilung des Betroffenen wegen des vorgeworfenen Verstoßes (Verkehrsordnungswidrigkeit) wäre nach Aktenlage und der vorhandenen Beweismittel wahrscheinlich gewesen.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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