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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Rahmengebühren, Bußgeldverfahren, angemessene Bemessung, Terminsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Freiburg, Beschl. v. 30.07.2024 - 2 Qs 50/24

Eigener Leitsatz:

Zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren (hier: Terminsgebühr).


2 Qs 50/24

Landgericht Freiburg im Breisgau

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Philipp Rinklin, Schillerstraße 2, 79102 Freiburg,

wegen Verk.OWi

hier: Beschwerde des Betroffenen

hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 2. Große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 30. Juli 2024 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen pp. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 8.7.2024 (36 OWi 540 Js 15314/23) dahingehend abgeändert, dass die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 1279,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.6.2024 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
3. Der Beschwerdewert beträgt 377,23 Euro.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 8.3.2023 setzte die Stadt Freiburg wegen eines Rotlichtverstoßes gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 90 Euro fest. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Im darauffolgenden gerichtlichen Verfahren fanden vor dem Amtsgericht Freiburg zwei Termine statt, wobei der Termin am 5.2.2024 15 Minuten und der Termin am 17.5.2024 5 Minuten dauerte. Das Amtsgericht Freiburg stellte das Bußgeldverfahren mit Beschluss vom 17.5.2024 wegen des Verfahrenshindernisses eines Strafklageverbrauchs auf Hinweis des Verteidigers nach § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG ein.

Der Verteidiger beantragte mit Schreiben vom 11.6.2024, eingegangen beim Amtsgericht Freiburg am gleichen Tag, die notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 1.286,39 Euro inklusive Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei beantragte er insbesondere für die beiden Termine vor dem Amtsgericht jeweils Mittelgebühren gem. Nr. 5110 VV RVG von 280,50 Euro. Zudem beantragte er eine Dokumentenpauschale für 12 Kopien gem. Nr. 7000 la VV RVG in Höhe von 6,00 Euro.

Mit angefochtenem Beschluss vom 8.7.2024 setzte das Amtsgericht Freiburg die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 909,16 Euro nebst Zinsen seit 11.6.2024 fest. Hinsichtlich des Termins vom 5.2.2024 setzte das Amtsgericht 150,00 Euro und für den Termin vom 17.5.2024 100,00 Euro als erstattungsfähig an. Die Dokumentenpauschale sah es nicht als erstattungsfähig an. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, der über seinen Verteidiger beantragt hat, die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.286,39 Euro festzusetzen.

II.

Die gemäß §§ 464b, 304 Abs. 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPfIG zulässige sofortige Beschwerde des Betroffenen hat auch in der Sache weitestgehend Erfolg.

1. Hinsichtlich der Terminsgebühren waren nach § 14 RVG vorliegend Mittelgebühren zu W Nr. 5110 RVG in Höhe von jeweils 280,50 Euro festzusetzen.

Eine Rahmengebühr nach § 14 RVG - wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührentatbestände im Streit steht - ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist die Gebühr — wie hier — von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.

Daran gemessen ist die Gebührenbestimmung des Verteidigers hinsichtlich der Terminsgebühren unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend nicht unbillig, sondern als angemessen zu betrachten. Insoweit ist trotz des relativ geringen zeitlichen Umfangs der Verhandlungstermine und des recht geringen Gewichts der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vorliegend im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles insbesondere die Frage des Bestehens eines Strafklageverbrauchs zu sehen.

Ob bereits die Gefahr des Eintrags eines Punktes ins Fahreignungsregister ausgereicht hätte, um das Ansetzen der Mittelgebühr zu rechtfertigen (dagegen etwa LG Würzburg, Beschluss vom 19.3.2020 — 1 Qs 48/20), kann dahinstehen.

2. Zurecht und mit zutreffender Begründung ist das Amtsgericht Freiburg im angefochtenen Be-schluss hingegen von einer fehlenden Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale in Höhe von 6,00 Euro ausgegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Angesichts des weit überwiegenden Erfolges wäre es unbillig, den Beschwerdeführer mit einem Teil der Kosten zu belasten.


Einsender: RA P. Rinklin, Freiburg

Anmerkung:


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