Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kosten-/Auslagenentscheidung

Kostengrundentscheidung, Abänderung, Kostenfestsetzungsbeschluss. Feststellungsbeschluss

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG München, Beschl. v. 30.10.2024 – 11 W 1520/24 e

Leitsatz des Gerichts:

Wird eine ursprünglich ergangene Kostengrundentscheidung abgeändert, nach deren Vorgabe bereits ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist, so ist bei Erlass des nunmehr gebotenen Festsetzungsbeschlusses in geeigneter Weise klarzustellen, ob und gegebenenfalls inwieweit der erste Kostenfestsetzungsbeschluss noch Gültigkeit hat bzw. vollstreckbar ist.


In pp.

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Es wird klargestellt, dass nach der Regelung in Ziffer 2. des mit Beschluss des OLG vom 11.07.2024 festgestellten Vergleiches der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.05.2024 noch in Höhe von 1.139,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2024 wirksam ist.
III. Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
IV. Der Wert der Beschwerde beträgt € 1.261,62.

Gründe

I.

Mit Endurteil vom 10.04.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die (gesamten) Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hierauf erließ das Gericht am 06.05.2024 antragsgemäß einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach vom Kläger an die Beklagten € 1.424,43 nebst Zinsen zu erstatten sind. In diesem Betrag sind Rechtsanwaltskosten der Beklagten in Höhe von € 1.323,28 enthalten.

Auf die Berufung des Klägers schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich, der durch Beschluss vom 11.07.2024 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde: Danach haben von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen - in Abänderung des zitierten Endurteils - der Kläger 4/5, die Beklagten gesamtschuldnerisch 1/5 zu tragen.

Dementsprechend beantragte der Kläger am 20.07.2024 - erstmals - Festsetzung seiner Kosten in Höhe von € 1.097,42 für die erste und von € 1.926,61 für die zweite Instanz. Mit Schriftsatz vom 22.07.2024 rügten die Beklagten die Höhe der darin vorgenommenen Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren.

Die Rechtspflegerin setzte sodann mit einem zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2024 die Kostenentscheidung aus dem Vergleich um: Bezüglich der Gerichtskosten erfolgt dabei eine Aufteilung in solche erster und zweiter Instanz. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten enthält der Festsetzungsbeschluss eine solche Unterscheidung nicht. Als Anwaltskosten des Klägers wird eine Summe von € 3.024,03 eingesetzt, die Anwaltskosten der Beklagten sind mit € 2.065,84 eingestellt; dieser Betrag entspricht nur den Kosten der Beklagten in II. Instanz.

Eine Aussage dazu, welche Bedeutung der erste Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.05.2024 noch hat, findet sich in dem Beschluss vom 10.09.2024 nicht.

Gegen diesen Beschluss legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 17.09.2024 „Rechtsmittel" ein, das sie zum einen damit begründen, die außergerichtlichen Kosten des Klägers seien zu hoch angesetzt (€ 3.024,03 statt richtig € 2.809,00); demgegenüber seien die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu niedrig bemessen, da diejenigen der ersten Instanz nicht miteinbezogen worden seien.

In ihrer Nichtabhilfeentscheidung weist die Rechtspflegerin hinsichtlich der Höhe der außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz auf § 15 a Abs. 3 RVG hin, der über die bereits erfolgte Anrechnung hinaus eine weitere nicht zulasse.

Was die erstinstanzlichen Anwaltskosten der Beklagten anbelange, so seien diese bereits in dem Festsetzungsbeschluss vom 06.05.2024 enthalten, weshalb darüber nicht erneut zu entscheiden gewesen sei. Der Beschluss vom 06.05.2024 bleibe teilweise bestehen, verliere seine Wirkung vielmehr nur insoweit, als nach dem Vergleich nunmehr die Beklagten 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen hätten.

II.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde - als solche ist das „Rechtsmittel" der Beklagten auszulegen - bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Soweit die Rechtspflegerin die außergerichtlichen Kosten des Klägers antragsgemäß festgesetzt hat, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen. Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr lediglich in Höhe von € 72,80 (netto) ist nämlich gemäß § 15 a Abs. 3 RVG zutreffend, da Ziffer 1. des Vergleiches eine Titulierung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von € 86,63 vorsieht. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen werden.

2. Die Beklagten rügen mit der Beschwerde weiter, in den Festsetzungsbeschluss vom 10.09.2024 seien die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz nicht eingegangen: Dies ist verständlich, insbesondere wird in diesem Beschluss nur bei den Gerichtskosten zwischen erster und zweiter Instanz unterschieden, während bei den Rechtsanwaltskosten eine solche Trennung nicht erfolgt, vielmehr lediglich die Anwaltskosten der Beklagten aus der zweiten Instanz aufgeführt sind. Eine Erklärung hierfür enthält der Beschluss vom 10.09.2024 nicht

a) Richtig ist, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss akzessorisch zur Kostengrundentscheidung ist, d.h., wirkungslos wird, wenn diese wegfällt oder teilweise wirkungslos wird, wenn die Kostengrundentscheidung nur abgeändert wird (s. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 27.10.2021 - VII ZB 7/21 Tz 12; Beschl. v. 21.03.2013 - VII ZB 13/12 Tz 11; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 20. Aufl., § 104 Rn. 40; Zöller-Herget, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 21.13 sowie 21.110).

b) Soweit durch eine Abänderung der Kostengrundentscheidung auch die Wirkung eines bereits ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ganz oder teilweise wegfällt, verlangt der BGH jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit eine entsprechende Feststellung (vgl. Beschl. v. 27.10.2021, a.a.O., Tz 12; Beschl. v. 05.05.2008 - X ZB 36/07 Tz. 6 f.;. Flockenhaus, a.a.O., § 104 Rn. 40). Dies überzeugt auch.

Nach Ansicht des Senats hätte ein diesbezüglicher Hinweis - also auf das teilweise Fortbestehen der Wirksamkeit des ersten Festsetzungsbeschlusses -‚ zumindest kurz, bereits in der Begründung des Beschlusses vom 10.09.2024 enthalten sein müssen. In diesem Falle wäre die Beschwerde insoweit womöglich nicht erhoben worden.

Überdies wird man eine Bestimmung des exakten Betrages verlangen können, der aus dem ersten, auf der ursprünglichen und abgeänderten Kostengrundentscheidung beruhenden, Kostenfestsetzungsbeschluss aktuell noch vollstreckbar ist.

c) Ein Verweis darauf in der Nichtabhilfeentscheidung, wonach dies mit einer Quote 4/5 noch möglich ist, genügt schon deshalb nicht, weil hier auch noch andere Punkte streitig waren. Überdies bedarf auch die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses klarer Verhältnisse, denn die Akzessorietät zwischen Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzungsbeschluss ist zwar anerkannt, die genaue Auswirkung einer abweichenden Kostengrundentscheidung auf einen bereits nach der ursprünglichen Kostenentscheidung erlassenen Festsetzungsbeschluss jedoch nicht unumstritten (s. etwa die Nachweise bei Musielak/Voit, a.a.O., § 104 Rn. 40).

d) Nachdem hier von den Beteiligten nicht verlangt werden kann, diese Zusammenhänge im einzelnen zu übersehen und vor allem nicht, sie bei einer Vollstreckung der Kosten exakt belegen zu können, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu bestimmen (Ziff. 1812 Abs. 2 KVGKG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".