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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren, Rahmengebühren, Bemessung, straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren, Mittelgebühr, Bedeutung der Sache

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 04.02.2025 - 69 Qs 48/24

Eigener Leitsatz:

1. In einfach gelagerten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten wird i.d.R. eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt.
2. Bei der Beurteilung, ob ein „durchschnittlicher Fall" vorliegt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen sowie eine Gesamtabwägung vorzunehmen.
3. Allein der Umstand, dass für die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit die Eintragung eines oder mehrere Punkte im Punktesystem vorgesehen ist, begründet nicht per se die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen. Die Bedeutung der Sache kann sich für den Betroffenen jedoch neben den verkehrsrechtlichen Konsequenzen dadurch vergrößern, dass die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit ggf. Auswirkungen an anderer Stelle hat.


69 Qs-985 Js 44/23-48/24

Landgericht Duisburg

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

hat die 2. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Duisburg auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 04.09.2024 - Az: 51 OWi 101/23 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 04.02.2025 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 04.09.2024 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 806,82 € festgesetzt werden.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

Gegen den Betroffenen war wegen des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeldbescheid über 115,00. € zzgl. Gebühren und Auslagen sowie ein Punkt im Fahreignungsregister ergangen.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 hat der Verteidiger - der Beschwerdeführer - des Betroffenen seine Bestellung angezeigt, Einspruch eingelegt, Akteneinsicht sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf BI. 25 f. d. A. verwiesen.

Nachdem eine Begründung des Einspruchs nicht erfolgt ist, wurde die Sache an das Amtsgericht Wesel abgegeben.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 nahm der Verteidiger für den Betroffenen Stellung. Er wies insbesondere, darauf hin, dass das Messgerät nicht in standardisierter Weise, eingesetzt worden sei. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 16.11.2023 wird auf BI. 61 f. d. A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2024 regte der Verteidiger an, die Hauptverhandlung auszusetzen.

Mit Schreiben vom 08.02.2024 bat das Amtsgericht Wesel die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zugestimmt werde und nahm Bezug auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 16.11.2023 (vgl. BI. 66 d. A.). Mit Verfügung vom 09.04.2024 stimmte die Staatsanwaltschaft einer Einstellung zu. Mit Beschluss vom 12.04.2024 stellte das Amtsgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt (vgl. BI. 76 d. A.).

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 30.05.2024 (BI. 84 f. d. A.) die Festsetzung der Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen. beantragt. In seinem Festsetzungsantrag setzte er die zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von insgesamt 806,82 € einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent wie folgt an:
Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG 110,00 €
Verfahrensgebühr (Verwaltungsbehörde) gemäß Nr. 5103 VV RVG 176,00 €
Verfahrensgebühr (Amtsgericht) gemäß Nr. 5109 VV RVG 176,00 €
Gebühr gemäß Nr. 5115 VV RVG 176,00 €
Auslagenpauschale 40,00 €

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Duisburg nahm mit Schreiben vom 07.06.2024 Stellung. Hinsichtlich des Inhalts wird auf BI. 91 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 nahm der Verteidiger des Betroffenen Stellung. Der Betroffene sei niedergelassener Zahnarzt mit eigener Praxis und dringend auf die Fahrmöglichkeit angewiesen. Seine Praxis in 46562 Voerde sei 70 km entfernt von seinem Wohnort. Ob in der eigenen oder in einer Gemeinschaftspraxis, im Schnitt erreiche der monatliche Verdienst selbständiger Zahnärzte in Deutschland über € 20.000,00 brutto. Der durchschnittliche Reinertrag einer Zahnarztpraxis in Deutschland liege laut dem Statistischen Bundesamt bei etwa € 281.000 im Jahr. Der Betroffene fahre ein Oberklassefahrzeug der Marke Tesla. Das Einkommen sei daher deutlich überdurchschnittlich. Zudem sei der Betroffene Jäger mit Jagd- und Waffenschein. Die regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung vertrage sich nicht mit Eintragungen im Fahreignungsregister. Die Verteidigung gegen standardisierte Messverfahren sei besonders schwierig und selten erfolgreich. Die Verteidigung habe hier sachverständige Tätigkeit leisten müssen.
Die Angelegenheit sei in jeder Hinsicht mindestens durchschnittlich. Die Einkommensverhältnisse seien deutlich überdurchschnittlich. Eine Punkteandrohung sei von durchschnittlicher Bedeutung. Hinzu komme die überdurchschnittliche Qualifikation des Verteidigers: Er - der Verteidiger - sei Fachbuchautor (Bußgeldkatalog im Deutschen Anwaltsverlag), einschlägiger Fachanwalt und überdies Dozent in der Fachanwaltsausbildung und -fortbildung. Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, sei seit Einführung des RVG überholt. Der Verteidiger beantragte, eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Justiz einzuholen, wie hoch der prozentuale Anteil der Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren an den gerichtlichen Bußgeldverfahren des zuständigen Amtsgerichts insgesamt ist. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 28.06.2024 wird auf BI. 103 ff. d. A. verwiesen. -

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Duisburg nahm mit Schreiben vom 15.08.2024 erneut Stellung. Hinsichtlich des Inhalts wird auf BI. 116 ff. d. A. Bezug. genommen.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 teilte der Verteidiger mit, dass er die Abtretung angenommen habe (vgl. BI: 124 d. A.).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 04.09.2024 setzte das Amtsgericht die dem früheren Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 531,93 € fest (BI. 127 f. d. Ä.). Abweichend von dem Festsetzungsantrag setzte das Amtsgericht dabei die folgenden Beträge jeweils zuzüglich der hieraus entfallenden Mehrwertsteuer fest:

Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG 66,00€
Verfahrensgebühr (Verwaltungsbehörde) gemäß Nr. 5103 VV RVG 66,00 €
Verfahrensgebühr (Amtsgericht) gemäß Nr. 5109 VV RVG 99,00 €

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg legte der Verteidiger des früheren Betroffenen mit Schriftsatz vom 20.09.2024 sofortige Beschwerde ein.

Das Mandat habe wegen der Besonderheiten beim Betroffenen auch erheblichen, Besprechungsbedarf erfordert und gerade nicht ein einmaliges vermeintlich kurzes Gespräch. Viele Betroffene, so auch gerade hier; hätten ein Interesse an Erläuterung des. Ablaufs eines solchen Verfahrens, der Möglichkeiten, der Strategie, der Erläuterung, warum es sich gerade bei Handlasermessungen lohne, es auf eine Verhandlung mit Beweisaufnahme ankommen zu lassen. Dazu hätten hier mehrere ausführliche Telefonate stattgefunden. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 20.09.202 wird auf BI. 135 ff. d. A. Bezug genommen.

Nach Hinweis der Kammer mit Schreiben vom 17.12.2024 (Vgl. BI. 147 d. A.) nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.01.2025 erneute Stellung. Er hat ausgeführt, dass die Besprechungen telefonisch oder per E-Mail erfolgt seien. Der Erstkontakt sei per E-Mail erfolgt Und im Anschluss ein Eingangstelefonat. Da der Betroffene keine Rechtschutzversicherung habe, sei ein überdurchschnittlicher Beratungsaufwand erforderlich gewesen, weil hier eine ausführliche Darlegung der Höhe und Struktur der anfallenden Gebühren und das Gebührenregime des RVG habe erläutert werden müssen: Zudem habe er erläutert, dass in vielen Fällen auch bei einer Verfahrenseinstellung keine Kostenerstattung erfolge. Nach einer E-Mail vom 24.08.2023 (vgl. Bl. 154 d. A.) an den Betroffenen, habe ein Telefonat stattgefunden, da dieser um genaue Darlegung bat, wie der Beschwerdeführer die Aussichten einschätze und was es mit dem Gerätetest auf sich habe. Er habe u.a. die Ausgestaltung des Bußgeldverfahrens sowie die Rechtsmittelmöglichkeiten erläutert. Mit „15 Minuten Monolog" sei dies nicht getan gewesen. Der Aufwand in diesem Verfahrensabschnitt dürfte deutlich überdurchschnittlich aufwendig, gewesen sei. Nach der Ladung habe ein weiteres Telefonat über die Möglichkeiten der Entbindung vom persönlichen Erscheinen stattgefunden. Der Betroffene sei zudem wegen seiner Eigenschaft als Jäger besorgt gewesen. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung sei dann der Schriftsatz vorn 16.11.2023 gefertigt und dazu eine Rechtsprechungsrecherche durchgeführt worden. Zudem habe noch ein Telefonat mit dem Vorsitzenden stattgefunden. Eine Handlasermessung sei wegen der weit weniger automatisierten und daher viel mehr von der Bedienung abhängenden Funktionsweise schon per se nicht der Durchschnittsfall.

Mit Schreiben vom 14.01.2025 nahm -der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Duisburg Stellung. Die Angaben des Verteidigers in der Beschwerdeschrift, dass erheblicher Besprechungsbedarf bestand und mehrere ausführliche Telefonate erforderlich waren, sei insoweit nicht konkret genug. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf BI. 162 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 hat der Beschwerdeführer erneut Stellung genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Schriftsatzes vom 03.02.2025 wird auf BI. 176 f. d. A. verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Bei den Rahmengebühren bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die im Einzelfall festzusetzende Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den sonstigen Gesamtumständen des Falls. Die in Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. vorgesehenen Gebührenrahmen stellen den Rahmen für die Vergütung der Bearbeitung sämtlicher Bußgeldsachen dar. Dabei erfasst die „Rahmenmittelgebühr" nach der Gesetzeslage den durchschnittlichen Fall. Was ein durchschnittlicher Fall ist, ist jeweils nach den Gesamtumständen und Besonderheiten des konkreten Einzelfalls festzustellen. Auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann nicht in sämtlichen Fällen von vorneherein schematisch davon ausgegangen werden, dass ein unterdurchschnittlicher Fall vorliegt.

Zwar wird in einfach gelagerten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens erfolgen, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt. Dies wird in einfach gelagerten Verfahren der Regelfall sein.
Bei der Beurteilung, ob ein „durchschnittlicher Fall" vorliegt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen sowie eine Gesamtabwägung vorzunehmen: Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1. Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

Die im vorliegenden Kostenfestsetzungsantrag durch den Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr bewegt sich im Hinblick auf die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG noch innerhalb der zuzubilligenden Toleranzgrenze von 20 % und ist daher gegenüber der Staatskasse verbindlich:

1. Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG

Die Gebühr entsteht für sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall und hat einen Gebührenrahmen von 33,00 € bis 187,00 €. Durch sie wird lediglich die erste Entgegennähme der Information und Sichtung des Sachverhalts und Verfahrensstoffes vergütet. Hiervon ist auch ein etwaiges erstes Mandantengespräch umfasst.

Zutreffend ist, dass die Kammer vielfach entschieden hat, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne, wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden. Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel als unterdurchschnittlich anzusehen.

Die Kammer vertritt - in ihrer ständigen Rechtsprechung - die Auffassung, dass allein der Umstand, dass für die verfahrensgegenständliche Verkehrsordnungswidrigkeit die Eintragung eines oder mehrere Punkte im Punktesystem vorgesehen ist, nicht per se die besondere Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, begründet, sondern nur dann, wenn mit dem/den anzuordnenden Punkt/en unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand der Fahrerlaubnis des Betroffenen verbunden sind. Bei der Bedeutung der Sache für den Betroffenen war jedoch neben den verkehrsrechtlichen Konsequenzen auch noch von Bedeutung, ob die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit Auswirkungen auf seine Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Absatz 2 WaffG und § 17 BJagdG haben, sodass im vorliegenden Einzelfall im Vergleich zu anderen Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten die Bedeutung der Angelegenheit dadurch größer war. Bei Zugrundelegung dieses weiteren Umstandes dürfte die Festsetzung des Verteidigers noch nicht unbillig sein.

2. Verfahrensgebühr (Verwaltungsbehörde) gemäß Nr. 5103 VV RVG

Die Gebühr nach Nr. 5103 VV RVG entsteht für sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers vor der Verwaltungsbehörde und hat einen Gebührenrahmen von 33,00 € bis 319,00 €.
Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, dass in diesem Stadium zumindest zwei ausführliche Beratungen stattgefunden hätten, die jedenfalls mit einem „15 Minuten Monolog", nicht erledigt gewesen seien. Zwar hat der Beschwerdeführer keine konkrete. Minutenanzahl nennen können, jedoch hat er Angaben zu dem Beratungsinhalt gemacht, die es der Kammer erlaubt haben, sich einen Eindruck vom Umfang der Mandantengespräche zu machen. In einem telefonischen Beratungsgespräch sei eine ausführliche Darlegung der Höhe und Struktur der anfallenden Gebühren und das Gebührenregime des RVG erläutert worden. Zudem habe er erläutert, dass in vielen Fällen auch bei einer Verfahrenseinstellung keine Kostenerstattung erfolge. In diesem Verfahrensabschnitt hat ein weiteres Beratungsgespräch stattgefunden, da der Betroffene um genaue Darlegung bat, wie der Beschwerdeführer die Aussichten einschätze und was es mit dem Gerätetest auf sich habe. Neben der Bedeutung der Sache für den Betroffenen (s.o.) ist die erfolgte Festsetzung noch nicht unbillig.

3. Verfahrensgebühr (Amtsgericht) gemäß Nr. 5109 VV RVG

Durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG werden sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor dem Amtsgericht abgegolten, soweit hierfür keine gesonderten Gebühren vorgesehen sind. Sie hat einen Gebührenrahmen von 33,00 bis 319,00 €.

Der Umfang (der zeitliche Aufwand) und die Schwierigkeit (die Intensität der Arbeit) der anwaltlichen Tätigkeit wären vorliegend als noch durchschnittlich zu bewerten. Nach der Ladung hat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen ein weiteres Telefonat über die Möglichkeiten der Entbindung vom persönlichen Erscheinen stattgefunden. Der Betroffene sei wegen seiner Eigenschaft als Jäger besorgt gewesen. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 16.11.2023 gefertigt und dazu eine Rechtsprechungsrecherche durchgeführt. Zudem hat ein Telefonat mit dem Vorsitzenden stattgefunden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu prüfen hatte, ob und welche Auswirkungen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne von § 5 Absatz 2 WaffG und § 17 BJagdG hatte. All diese Tätigkeiten berechtigen dazu, bereits von einer durchschnittlichen Angelegenheit zu sprechen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus .§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467. Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA L. Kroll, Berlin

Anmerkung:


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