Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren, Vorbem. 4 Abs. 3 VV

Bußgeldverfahren, Gebührenbemessung, Terminsgebühr, Vorbereitungszeit, Nachbereitungszeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hagen, Beschl. v. 07.04.2025 - 46 Qs 13/25

Eigener Leitsatz:

1. Zur Gebührenbemessung in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.
2. Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist eine Terminsdauer von einer Stunde durchschnittlich.
3. Vor- und Nachbereitungszeiten für einen Hauptverhandlungstermin sind nicht bei der Bemessung der Terminsgebühr berücksichtigen. Sie sind mit der Verfahrensgebühr abgegolten.


46 Qs 13/25

Landgericht Hagen

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

Verteidiger:

hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Hagen als Kammer für Bußgeldsachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht am 07.04.2025 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 06.03.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 12.02.2025 (Az. 82 OWi 272/23) dahingehend abgeändert, dass die von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 810,63 Euro festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden zu 41 % der Staatskasse auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 317,97 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 12.02.2025 ist gemäß § 464b S. 3 StPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPfIG i. V. m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und auch zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 464b S. 4 StPO eingelegt worden.

Der Verteidiger ist hinsichtlich der im eigenen Namen eingelegten sofortigen Beschwerde auch beschwerdebefugt. Die aus dem zugrundeliegenden Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 21.05.2024 folgenden Erstattungsansprüche gegen die Staatskasse sind von dem Betroffenen ausweislich der zur Akte gereichten Abtretungserklärung vom 26.04.2023 an den Verteidiger abgetreten worden.

II.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg.

Bei den streitigen Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten - wie hier von der Landeskasse - zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unter Berücksichtigung und Abwägung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles unbillig ist. Zu den Umständen des Einzelfalls zählt das Gesetz insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen. Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr sind in der Regel nicht als unbillig anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2008 - Az. 4 Ws 528/07, juris). Die Toleranzgrenze ist so zu verstehen, dass im Rahmen der Ausübungskontrolle eine Abweichung von einer in vergleichbaren Fällen für angemessen gehaltenen Gebühr um 20 % nach oben oder unten generell „unverdächtig" ist (vgl. Toussaint/Toussaint, RVG, 54. Aufl. 2024, § 14, Rn. 76).
Ferner ist - auch im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten - bei der Bemessung der Rahmengebühren eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und nicht grundsätzlich die Mittelgebühr anzusetzen. Insoweit folgt die Kammer nicht der Annahme, bei der Einordnung der Gebührenhöhen im Bereich der Bußgeldverfahren, die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, sei im Ausgangspunkt grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen. Richtig ist, dass die Mittelgebühr jeweils einen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG durchschnittlichen Fall abbilden soll. Weder den Gesetzgebungsmaterialien noch der Systematik des RVG ist jedoch zu entnehmen, dass diese Durchschnittlichkeit jeweils innerhalb eines bestimmten Rechtsgebietes - etwa der Verkehrsordnungswidrigkeiten - zu bemessen sei.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt Folgendes:

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Bewertungskriterien des § 14 RVG seien nicht
angemessen gewichtet worden, dringt er hiermit nur teilweise durch.

a) Die Bedeutung der Sache hat das Amtsgericht hinreichend in den Blick genommen. Gesichtspunkte, die eine höhere Gebühr rechtfertigen, sind unter diesem Aspekt nicht gegeben.

aa) Hinsichtlich der als unterdurchschnittlich eingestuften Bedeutung der Angelegenheit
der Sache für den Betroffenen begegnet die Bewertung des Amtsgerichts keinen Bedenken. Eine höhere oder gar durchschnittliche Bedeutung folgt nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Bußgeldbescheid auch die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister vorsah. Zwar wäre es hierdurch zur Eintragung eines zweiten Punktes gekommen. Dieser Aspekt wirkt sich jedoch nicht gebührenerhöhend aus. Denn der drohenden Eintragung von Punkten kommt, wie der Bezirksrevisor unter Bezugnahme auf die Kammerrechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, Relevanz für die Bedeutung der Angelegenheit erst dann zu, wenn sich aus der Eintragung unmittelbar eine Rechtsfolge - etwa der Führerscheinentzug - herleitet. Diese Gefahr bestand vorliegend nicht. Auch der hier drohende zweite Punkt hätte zu keinen rechtlichen Maßnahmen (etwa § 4 Abs. 5 StVG) oder sonst erkennbaren Nachteilen (etwa § 48a Abs. 5 Nr. 3 FeV) geführt. Insbesondere erlangt die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister keine erhebliche Bedeutung angesichts einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis erst beim Erreichen von acht Punkten. Diese Rechtsfolge liegt auch bei zwei verhängten Punkten noch in weiter Ferne.

bb) Aus den gleichen Gründen führt auch der Umstand, dass der Betroffene aufgrund seiner Außendiensttätigkeit auf die Fortdauer seiner Fahrerlaubnis angewiesen sei, nicht zu einer Gebührenerhöhung. Die Gefahr ihres Verlustes bestand im zugrundeliegenden Verfahren ebenso wenig wie die einer Verhängung eines Fahrverbotes. Durch den potentiell zweiten Punkt im Fahreignungsregister hätte sich dieses Risiko im Falle künftiger Verkehrsordnungswidrigkeiten auch nicht relevant erhöht.

cc) Auch die - moderate - Erhöhung des Bußgeldes aufgrund einer Voreintragung im Fahreignungsregister von 100,00 Euro auf 130,00 Euro rechtfertigt nicht die Annahme einer relevant höheren Bedeutung der Angelegenheit.

b) Dem Beschwerdeführer ist indes zuzugestehen, dass das - nunmehr mit der Beschwerdebegründung näher dargelegte - Kriterium der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen, seines Mandanten, nicht hinreichend berücksichtigt wurde.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sind nach § 14 Abs. 1 RVG als Bemessungskriterium heranzuziehen. Ausgegangen werden kann hierbei von den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, wie sie das Statistische Bundesamt jährlich feststellt (vgl. etwa bei HK-RVG/Klaus Winkler, RVG, 8. Aufl. 2021, § 14, Rn. 28; Toussaint/Toussaint, RVG, 54. Aufl. 2024, § 14, Rn. 40).

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdebegründung zu den Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Mandanten - so verstanden im Wege der anwaltlichen Versicherung glaubhaft machend - vorgetragen. Danach habe der Mandant im maßgeblichen Jahr 2023 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 5.000,00 Euro verfügt, wobei dieser Wert aufgrund zurückliegender Phasen der Kurzarbeit im längerfristigen Vergleich unterdurchschnittlich ausfalle. Zudem sei seinem Mandanten anteilig ein Immobilienvermögen i.H.v. knapp 240.000,00 Euro zuzurechnen. Ferner verfüge der Mandant über einen zu Spaßzwecken" gehaltenen Pkw Lotus Elise (28.000,00 Euro), zwei weitere Pkw (VW Touran, 19.000,00 Euro, und Fiat 500, 10.000,00 Euro) sowie einen Wohnwagen (5.000,00 Euro).

Angesichts eines bundesweit betrachtet durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes im Jahr 2023 laut Statistischem Bundesamt i.H.v. 4.479,00 Euro (https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/VerdiensteNerdienste-Branche-Berufe/ Tabellen/liste-bruttomonatsverdienste.html#134756) und einem durchschnittlichen Nettogesamtvermögen von 162.600,00 Euro (letzter Stand 2018; https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsurn-LebensbedingungenNermoegen-Schulden/Tabellen/geld-immob-verm-schulden-evs.html) liegen überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor, die gebührenerhöhend zu gewichten sind.

2. Anhand der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der vorgenannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und bei Anschluss an die Ausführungen des Amtsgerichts im Übrigen setzt die Kammer bezüglich der mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Gebührenziffern die nachfolgend dargestellten Gebührenhöhen an. Höhere Gebühren sind aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht veranlasst, zumal dieses Kriterium insbesondere hinter dem der Bedeutung der Sache zurücktritt und nur der Korrektur des anhand der übrigen Kriterien bereits gefundenen Wertes unter sozialen Aspekten dient (vgl. BVerfGE 79, 365-371, Rn. 13).

a) Ziffer 5100

Die Kammer hält eine Grundgebühr i.H.v. mindestens 90,00 Euro für angemessen. Dieser Wert liegt noch innerhalb der zuzugestehenden Toleranzgrenze (120 % entsprechen 108,00 Euro), deren Anwendung und Reichweite nach dem Dafürhalten der Kammer keine streng mathematische Genauigkeit aufzwingt, da es bei der Billigkeitskontrolle nicht um eine trennscharfe Abgrenzung, sondern stets um eine Einzelfallbetrachtung geht. Die vom Beschwerdeführer angesetzte Gebührenhöhe von 110,00 Euro ist daher nicht zu beanstanden.

b) Ziffer 5103

Mit Blick auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigt der zusätzliche Gesichtspunkt der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine auf 120,00 Euro erhöhte Verfahrensgebühr.

c) Ziffer 5109

Betreffend die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren stimmt die Kammer insbesondere der Wertung des Amtsgerichts zu, angesichts der weitergehenden Tätigkeit in Form der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Ortsbesichtigung zur Terminvorbereitung im Vergleich zur Verfahrensgebühr im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einen Aufschlag vorzunehmen. Angesichts des zugrundeliegenden Vorwurfs der Benutzung eines elektronischen Gerätes i.S.d. § 23 StVO war es gerechtfertigt, sich einen Eindruck von den Sichtverhältnissen im Rahmen der stattgefundenen Polizeikontrolle zu verschaffen, um diese gegebenenfalls der geladenen Zeugin vorzuhalten. Mit Blick auf die Einkommens-und Vermögensverhältnisse erachtet die Kammer eine Gebühr i.H.v. 160,00 Euro für billig. Da hiernach die vom Beschwerdeführer angesetzte Mittelgebühr innerhalb der Toleranzgrenze liegt, ist diese im Ergebnis nicht zu beanstanden.

d) Ziffer 5110

Bezüglich der Terminsgebühr ist eine Gebührenhöhe von 180,00 Euro billig. Gesichtspunkte, die für eine höhere Gebühr - wie vom Beschwerdeführer i. H. v. 280,50 Euro in Ansatz gebracht - sprechen würden, sind nicht gegeben.

aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war insoweit insbesondere nicht die bereits vorstehend berücksichtigte Vorbereitung des Hauptverhandlungstermins zu berücksichtigen. Denn die Gebühr nach Nr. 5110 VV RVG entsteht nur für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges. Die Höhe der Terminsgebühr bestimmt sich dabei in der Gesamtschau der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Wesentlichen nach der zeitlichen Dauer des Termins (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 06.2.02018 - Az. 1 Ws 51/18, in: BeckRS 2018, 2185, Rn. 18), wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Termindauer grundsätzlich einzurechnen sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2008 - Az. 4 Ws 528/07, juris). Darüber hinaus ist auch die Entfaltung der Tätigkeit in der Hauptverhandlung für die Höhe der Gebühr von Belang (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.05.2011 - Az. 46 Qs 20/11, juris; HK-RVG/Carsten Krumm, 8. Aufl. 2021, RVG VV 5107, Rn. 17). Nach ständiger Kammerrechtsprechung, auf die der Bezirksrevisor zutreffend verwiesen hat und an der die Kammer ausdrücklich festhält, besteht die Grenze zur Durchschnittlichkeit bei etwa einer Stunde.

Soweit zum Teil auch die Vor- und Nachbereitung eines Hauptverhandlungstermins als relevant für die Bemessung der Terminsgebühr angesehen wird, folgt die Kammer dem nicht, weil es sich hierbei nicht um Tätigkeiten in der Hauptverhandlung handelt. Die Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung, wozu auch die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Bewertung von Gutachten sowie die Prüfung von Rechtsfragen gehören, sind bereits mit der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG abgegolten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt, dass die Verfahrensgebühr das „Betreiben des Geschäfts, im gerichtlichen Verfahren also z.B. für die Vorbereitung der Hauptverhandlung", abgelten soll (BT-Drucks. 15/1971, 220). Durch die Terminsgebühr soll demgegenüber nur noch die Tätigkeit in der Hauptverhandlung abgegolten werden, „die übrigen Tätigkeiten während des gerichtlichen Verfahrens fallen unter die Verfahrensgebühr" (BT-Drucks. 15/1971, 226). Zwar erachtet der Gesetzgeber an anderen Stellen einen Vorbereitungsaufwand als von der Terminsgebühr erfasst. Jedoch folgt hieraus im Ergebnis keine andere Bewertung, da insoweit nur organisatorischer Aufwand für die Terminwahrnehmung bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterbrechungszeiten an einem Terminstag gemeint sind. So heißt es etwa einerseits:

„Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheint, hierfür keine Gebühr erhalten soll. Er erbringt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Soweit dieser wegen des Nichtstattfindens der Hauptverhandlung gering ist, lässt sich dies ohne weiteres bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen." (BT-Drucks. 15/1971, 221)
und andererseits:
„Wird beispielsweise die Sitzung auf Antrag der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts unterbrochen, weil eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich ist, handelt es sich insoweit um Vorbereitungsaufwand für den (fortzusetzenden) Termin, der bereits über die Grundterminsgebühr (ohne Längenzuschlag) abgegolten wird." (BT-Drucks. 19/23484, 87). Hierbei zeigt der Verweis auf einen Vorbereitungsaufwand, der wegen des Nichtstattfindens gering sein kann, dass gerade kein Vorbereitungsaufwand in Form einer Bearbeitung der Sache gemeint sein kann. Diese fällt vor dem Erscheinen zum Termin an und kann denklogisch nicht bedingt durch einen unvorhergesehenen Ausfall des Termins gering sein. Dass es in diesem Zusammenhang um Termine geht, die unvorhergesehen nicht stattfinden, zeigt sich bereits dadurch, dass der Anfall der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG (bzw. gleichlautend Vorbemerkung 5 Abs. 3 S. 2 W-RVG) gerade das Erscheinen des Verteidigers erfordert, womit organisatorischer Aufwand tatsächlich angefallen ist. In der Gesamtschau der Gesetzesbegründung kann schließlich die letztgenannte Passage nur bedeuten, dass eine Besprechung mit dem Mandanten bei Gelegenheit eines Hauptverhandlungstermins mit der Terminsgebühr abgegolten, jedoch nicht in die Dauer des Termins einzurechnen ist. Denn diese Begründung erfolgt im Zusammenhang mit der Berücksichtigungsfähigkeit von Wartezeiten und Unterbrechungen im Rahmen des Hauptverhandlungstermins. Eine Abkehr von den dargestellten Grundsätzen der Abgeltungsbereiche von Verfahrens- und Terminsgebühr wird insoweit nicht erkennbar.

bb) Danach sind bezüglich des Hauptverhandlungstermins keine weiteren gebührenerhöhend wirkenden Gesichtspunkte dargetan oder ersichtlich. Die Termindauer von laut Protokoll 30 Minuten bei Vernehmung einer Zeugin ist als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. LG Hagen, Urt. v. 12.5.2011 - Az. 46 Qs 20/11, BeckRS 2012, 25089). Hier ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugenvernehmung keinen besonderen Aufwand bedurfte, da sich die Zeugin an den zugrundeliegenden Vorfall nicht mehr erinnerte, was im Ergebnis zu dem Freispruch führte. So enthält das Sitzungsprotokoll keine Angaben bezüglich der Vernehmung der Zeugin zur Sache. Ferner wies der erkennende Richter in einer an den Termin anschließenden Anfrage an die Staatsanwaltschaft, ob auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet werde (BI. 86 d. A.), auf die fehlende Erinnerung der Zeugin hin.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO. Die Kammer hat von der Möglichkeit der teilweisen Auferlegung der notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse Gebrauch gemacht. Angesichts des nicht unerheblichen Erfolgs des Rechtsmittels wäre eine alleinige Kostentragungslast auf Seiten des Beschwerdeführers nach der Grundregel des § 473 Abs. 1 StPO unbillig gewesen.

Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Rechtsmittel zu 41 % durch. Er begehrt über die im angefochtenen Beschluss festgesetzten Gebühren hinaus einen Betrag von weiteren 317,97 Euro. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 15.07.2024 beantragten Summe in Höhe von 1.039,35 Euro und der mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich festgesetzten Summe in Höhe von 678,90 Euro, wobei die nicht angegriffene Reduzierung der Reisekosten (von 60,90 Euro auf 25,20 Euro netto) in Abzug zu bringen ist. Hiervon hat die Kammer einen Betrag von weiteren 132,09 Euro festgesetzt.

Eine Gebührenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO konnte unterbleiben, da der Betroffene freigesprochen worden ist, sodass eine Gerichtsgebühr für die Beschwerde nicht anfällt.

2. Der Beschwerdewert von 317,97 Euro ergibt sich aus der vorstehend dargestellten Differenz zwischen den Beträgen im Kostenfestsetzungsantrag einerseits und im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts andererseits.


Einsender: RA G. Wacker, Erkrath

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".