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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr, Mitwirkung des Rechtsanwalts, Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 23.06.2025 - 2 KLs 6052 Js 7693/24

Eigener Leitsatz:

Eine Revisionsrücknahme durch den Verteidiger, den Nebenklägervertreter oder den Privatklägervertreter löst die Befriedungsgebühr nur aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall einer Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung auch tatsächlich durchgeführt worden wäre. Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft dagegen steht regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu.


2 KLs 6052 Js 7693/24
Landgericht Kaiserslautern

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger
wegen Verbrechens nach § 30a BtMG u.a.

hier; Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

hat die 2. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter am 23.06.2025 beschlossen:

1. Auf das als Erinnerung durchzuführende Rechtsmittel der Verteidigung wird der Betrag der dem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren in Abänderung der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Kaiserslautern vom 28.04.2025 auf insgesamt 1.601,74 Euro festgesetzt.
2. Der auf Antrag bereits festgesetzte und ausgezahlte Betrag in Höhe von 812,77 Euro ist anzurechnen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für die Entstehung der sog. Erledigungs- bzw. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG sind erfüllt. Danach entsteht diese zusätzliche Gebühr im Revisionsverfahren, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten - wie der Staatsanwaltschaft - erledigt. Nach dem Wortlaut des Tatbestandes der Gebührenbeschreibung muss die Hauptverhandlung durch eine anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden sein (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 8.3.2016 — 1 Ws 49/16, BeckRS 2016, 8577 Rn. 15, 16). Da in der Revisionsinstanz Hauptverhandlungen nur äußerst selten vorkommen, weil das Gesetz mehrere Möglichkeiten vorsieht, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. § 349 Abs. 1, 2 und 4 StPO), stellt dies den Regelfall der Entscheidungen eines Revisionsgerichts dar. Deshalb löst eine Revisionsrücknahme durch den Verteidiger, den Nebenklägervertreter oder den Privatklägervertreter die Befriedungsgebühr nur aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Fall einer Fortführung des Rechtsmittelverfahrens eine Hauptverhandlung auch tatsächlich durchgeführt worden wäre (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 21, beck-online).

Bei einer Revisionsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft dagegen steht regelmäßig dem Verteidiger für seine Förderung der Revisionsrücknahme eine Befriedungsgebühr zu. Dies gilt auch dann, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verteidiger Revision eingelegt haben und aufgrund einer Vereinbarung dann beide Revisionen zurückgenommen werden. Denn bei einer Revision der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig eine Hauptverhandlung zu erwarten, da die Verwerfung des Rechtsmittels ohne Hauptverhandlung gemäß § 349 Abs. 2 StPO einen entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts voraussetzt, der in der Praxis bei einer Revision der Staatsanwaltschaft nur sehr selten gestellt wird (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG W 4141 Rn. 22, beck-online). Insoweit waren auch im Sinne der Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 20.05.2019 - 2 Ws 141/19, BeckRS 2019, 10411) „konkrete Anhaltspunkte" dafür vorhanden, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, selbst wenn die Akte dem Bundesgerichtshof noch nicht vorgelegt worden war.

Vorliegend hat - wie sich aus der Akte ergibt - der Verteidiger nach einem Gespräch mit der zuständigen Staatsanwältin, in welchem die Möglichkeit einer beiderseitigen Revisionsrücknahme erörtert wurde, am 21.11.2024 die Revision des Angeklagten zurückgenommen. Erst im Hinblick auf diese Tätigkeiten hat dann auch die Staatsanwaltschaft am 22.11.2024 ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Durch das Gespräch zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft sowie die darauf erfolgte Revisionsrücknahme für den Angeklagten wurde für die Staatsanwaltschaft der Anreiz und die Tatsachengrundlage geschaffen, ihre eigene Revision zurückzunehmen. Im Ergebnis hat der Verteidiger damit darauf hingewirkt, dass das landgerichtliche Urteil ohne eine Revisionshauptverhandlung in Rechtskraft erwachsen ist, also durch seine jedenfalls mit-ursächliche Mitwirkung eine Befriedung eingetreten ist (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 8.3.2016 — 1 Ws 49/16, BeckRS 2016, 8577 Rn. 15, 16 mwN.; vgl. weiter KG, Beschl. v. 30.09.2011 - 1 Ws 66/09, JurBüro 2012, 466: die Vermeidung einer „intensiven und zeitaufwändigen Tätigkeit" ist nicht Voraussetzung). Er hat deshalb entsprechend seinem Antrag im Ergebnis einen Anspruch auf Erstattung der Gebühr gemäß Nr. 4141 W RVG nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer.

2. Die Entscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.

4. Eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde war entbehrlich, weil die Zulassungsbeschwer jenseits von 200 Euro liegt.


Einsender: RA H. Schneider, Kaiserslautern

Anmerkung:


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