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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, gezieltes Schweigen, Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 1 StPO

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Mannheim, Beschl. v. 22.10.2025 – 4 Qs 61/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens im Sinne des Nr. 4141 VV RVG genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung objektiv geeignet ist. Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördert.
2. Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung durch gezieltes Schweigen und damit die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu verneinen.
3. Ist von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO einstellen wird, entfällt eine objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung durch gezieltes Schweigen.


In pp.

1. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02.10.2025 wird dieser aufgehoben.
2. Die dem Pflichtverteidiger A aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 664,02 € (in Worten: sechshundertvierundsechzig 2/100 Euro).
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim führte gegen B ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Bandendiebstahls unter dem Aktenzeichen 2060 Js 1568/25. Ihm lag zur Last, am 23.04.2024 gegen 21:40 Uhr am Mannheimer Hauptbahnhof gemeinschaftlich mit den Beschuldigten C und D den Rucksack der Geschädigten E entwendet zu haben.

Mit Beschluss vom 22.05.2025 bestellte das Amtsgericht Mannheim dem in anderer Sache inhaftierten Beschuldigten B gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt A als Pflichtverteidiger und ordnete ihm für regelmäßige Besuche in der Justizvollzugsanstalt einen Dolmetscher für die arabische Sprache bei. Mit Schriftätzen vom 03.06.2025 und 10.06.2025 teilte Rechtsanwalt A mit, dass sein Mandant umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch mache.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen B mit Verfügung vom 22.08.2025 nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 28.08.2024, 17 Ds 550 Js 48986/24, voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Der Beschuldigte B wurde in besagtem Urteil wegen Diebstahls in Tateinheit mit Erschleichen von Leistungen - begangen am 04.05.2024 - zu der Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Mit Schreiben vom 01.09.2025 beantragte der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt A die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 664,02 Euro. Im Einzelnen:

Nr. 4101 (Grundgebühr) VV RVG (in der vom 20.07.2024 bis 31.05.2025 geltenden Fassung) 216,00 Euro
Nr. 4105 (Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren) VV RVG 177,00 Euro
Nr. 4141 (Zusätzliche Verfahrensgebühr) VV RVG 145,00 Euro
Nr. 7002 (Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme 558,00 Euro
Nr. 7008 (Umsatzsteuer von 19%) VV RVG 106,02 Euro
Auszahlungsbetrag 664,02 Euro

Das Amtsgericht Mannheim - Rechtspfleger - gab Rechtsanwalt A daraufhin mit Verfügung vom 05.09.2025 Gelegenheit zu Stellungnahme, ob der Antrag auch hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG aufrechterhalten bliebe, was Rechtsanwalt A mit Schriftsatz vom 06.09.2025 bejahte. Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Mannheim gab am 17.09.2025 hierzu ebenfalls eine Stellungnahme ab, in der sie sich der Rechtsauffassung des Rechtspflegers unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 11.12.2025, 20 Qs 24/24, (Anm. des Veröffenlichenden: Muss wohl heißen: Landgerichts Stuttgart vom 11.12.20215, 20 Qs 24/24) anschloss, wonach keine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entstanden sei.

Daraufhin setzte das Amtsgericht Mannheim - Rechtspfleger - mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.09.2025 die dem Pflichtverteidiger A aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 491,47 Euro fest, wobei es die Gebühr nach Nr. 4141 nicht festsetzte. Im Einzelnen:

Nr. VV RVG (in der vom 20.07.2024 bis 31.05.2025 geltenden Fassung) Höhe
4101 (Grundgebühr) 216,00 Euro (antragsgemäß)
4105 (Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren) 177,00 Euro (antragsgemäß)
7002 (Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) 20,00 Euro (antragsgemäß)
Zwischensumme 413,00 Euro
7008 (Umsatzsteuer von 19%) 78,47 Euro
Auszahlungsbetrag 491,47 Euro

Der Erinnerungen des Rechtsanwalts A vom 19.09.2025 half die Rechtspflegerin nicht ab und legte die Akte zur weiteren Entscheidung dem Amtsgericht Mannheim - Ermittlungsrichter - vor. Ausweislich ihres Telefonvermerks vom 02.10.2025 hatte die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsrichter mitgeteilt, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. allein deshalb erfolgt sei, da gegen diesen durch das Amtsgericht Stuttgart eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten ausgesprochen wurde und die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Die Einstellung habe nichts damit zu tun gehabt, dass der Beschuldigte sich entsprechend den Angaben seines Verteidigers nicht zur Sache habe einlassen wollen.

Daraufhin erging der hier angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 02.10.2025, mit welchem das Gericht die Erinnerung als unbegründet zurückwies.

Rechtsanwalt A begehrt im Wege der Kostenbeschwerde vom 06.10.2025, dem Amtsgericht an diesem Tage zugegangen, die antragsgemäße Kostenfestsetzung.

Der Beschwerde hat das Amtsgericht Mannheim mit Verfügung vom 06.10.2025 nicht abgeholfen und dem Landgericht Mannheim über die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beschuldigten ist nach § 56 Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, fristgemäß im Sinne des § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, weil dem die Beschwerde führenden Rechtsanwalt A die Gebühren antragsgemäß festzusetzen waren.

1. Es sind eine Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 4101, 4105 und 7002 VV RVG (in der vom 20.07.2024 bis 31.05.2025 geltenden Fassung, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 RVG, wonach auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bestellung als Pflichtverteidiger abzustellen ist) in beantragter Höhe von insgesamt 413,00 Euro entstanden.

2. Es ist auch die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4114 VV RVG Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 (in der vom 20.07.2024 bis 31.05.2025 geltenden Fassung, vgl. § 60 Abs. 1 RVG) in beantragter Höhe von 145,00 Euro entstanden. Danach entsteht die Gebühr, wenn das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt und die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich wird.

a) Auch eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 1 StPO stellt eine Verfahrenseinstellung mit dem Ziel der Endgültigkeit der Einstellung im Sinne des Gebührentatbestands dar (Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, 11. Aufl. 2024, RVG VV 4141 Rn. 11, beck-online).

b) Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens genügt gebührenrechtlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet ist (vgl. Zu VV-RVG Nr. 5515 (Anmerkung: Muss heißen "5115") Abs. 1 Nr. 1: BGH, Urteil vom 18.09.2008 - IX ZR 174/07, NJW 2009, 368). Eine Kausalität wird nicht gefordert: Es genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit (Gerold/Schmidt/Burhoff, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4141 Rn. 11, beck-online, m.w.N.). Der eigenständige Beitrag muss allerdings – über Untätigkeit oder sachfremde Tätigkeiten hinaus – die Einstellung in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern, obschon er nicht intensiv oder zeitaufwändig einwirken muss (Toussaint/Felix, 55. Aufl. 2025, RVG VV 4141 Rn. 7, beck-online).

c) Mitwirkung in diesem Sinne ist auch der Rat des Rechtsanwalts, sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen („gezieltes Schweigen“ vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011 - IX ZR 123/10, NJW 2011, 1605, Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Rn. 9). Die anwaltliche Mitwirkung wird nach der Formulierung des Absatzes 2 Satz 1 gesetzlich vermutet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Mitwirkung liegt also beim Gebühren- oder Erstattungsschuldner (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Rn. 13).

d) Vorliegend hat Rechtsanwalt A - in der Akte dokumentiert - seinem Mandanten B zum gezielten Schweigen geraten. Nach Aktenlage war das Verfahren nicht offenkundig von vornherein nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Angesichts der Beweislage nach Aktenlage war ein gezieltes Schweigen auf Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung gerichtet und hierzu objektiv geeignet (siehe dazu auch II. 2. h)). Auf eine (Mit-) Ursächlichkeit im konkreten Fall kommt es insoweit nicht an. Somit ist hier gleichgültig, dass die Staatsanwaltschaft erklärt hat, das Verfahren unabhängig von einer Aussage des Beschuldigten aus Opportunitätsgründen eingestellt zu haben.

e) Die vom Amtsgericht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeführte Ausnahme greift hier nicht: Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem gezielten Schweigen seines Mandanten lässt danach keine Erledigungsgebühr entstehen, wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren unabhängig von einer diesbezüglichen Erklärung einstellt, weil aus anderen Gründen offenkundig ist, dass der Mandant des Anwalts die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann. Dann ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich (vgl. zu Ordnungswidrigkeiten - BGH, Urteil vom 20.01.2011 - IX ZR 123/10, Rn. 10). Ein solcher Ausnahmefall - welcher bereits die objektive Eignung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung entfallen ließe - liegt hier gerade nicht vor.

f) Ein anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der zitierten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.2024, 20 Qs 24/24 (zu Nr. 5151 VV RVG): Hier fehlte es an der objektiven Eignung des gezielten Schweigens aufgrund der im Hinblick auf die bevorstehende gesetzliche Änderung des Tetrahydrocannabinol-Grenzwertes erfolgten endgültigen Einstellung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Die Straflosigkeit des Betroffenen war hier schon objektiv und gesetzlich zwingend absehbar.

g) Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV RVG hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (BT-Dr 15/1971, S. 227; BGH, NJW 2010, 1209 Rdnr. 10). Die Befriedungsgebühr der Nr. 4141 VV-RVG soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen, und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen (BT-Dr 15/1971, S. 227 f.). Ziel der Regelung ist damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden (BGH, Urteil vom 14.04. 2011 − IX ZR 153/10, NJW 2011, 3166 Rn. 14, beck-online).

h) Die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, Verfahren nach ihrem Ermessen gemäß § 154 Abs. 1 StPO einzustellen, führt nicht stets dazu, die objektive Eignung der anwaltlichen Mitwirkung zur Förderung der Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung und damit die Zusatzgebühr zu verneinen. Dies liefe dem Normzweck von Nr. 4141 VV RVG zuwider. Im vorliegenden Fall steht der Tatverdacht des Bandendiebstahls gemäß § 244 StGB mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe im Raum. Bei einer Verurteilung wäre mit der Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.08.2024 eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Es war daher nicht von vornherein evident, dass die Staatsanwaltschaft das hiesige Verfahren einstellen würde, was eine objektive Eignung entfallen ließe. Ein anderes könnte gelten, wenn etwa wegen einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von der Strafverfolgung einer Tat abgesehen würde, die allenfalls mit einer geringen Geldstrafe zu ahnden wäre.

3. Die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) beträgt folgerichtig 106,02 Euro, sodass ein Gesamtbetrag von 664,02 Euro festgesetzt wird.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.


Einsender:

Anmerkung: Aufgehoben durch LG Mannheim, Beschl. v. 31.10.2025 - 4 Qs 61/25 - auf die Gegenvorstellung der Staatskasse wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts.


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