Gericht / Entscheidungsdatum: AG Erfurt, Beschl. v. 29.01.2026 - 63 OWi 780 Js 202372/25
Eigener Leitsatz:
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind diesem aufzuerlegen, wenn er unter Berücksichtigung des Akteninhalts der Bußgeldbehörde einschließlich Messfotos, Messprotokoll und Vergleichsbild voraussichtlich zu verurteilen gewesen wäre, wenn kein Verfahrenshindernis vorgelegen hätte.
Amtsgericht Erfurt
63 OWi 780 Js 202372/25
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger
Rechtsanwalt Leif Hermann Kroll, Bundesallee 192 10717 Berlin, Gz.: 426/25
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Erfurt durch Richterin am 29.01.2026 beschlossen:
1. Dis Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen pp. gemäß § 206a StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Der Betroffene hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe:
Es besteht ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Betroffenen, § 206a StPO.
Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides vom 28.07.2025 an den Betroffenen kann nicht festgestellt werden, weshalb angenommen werden muss, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Gemäß § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Die mit der vorgeworfenen Tathandlung am 21.03.2025 beginnende Verjährungsfrist wurde gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG mit Anordnung der Vernehmung des Betroffenen zum Verkehrsverstoß am 16.05.2025 unterbrochen. Die gemäß § 33 Abs. 3 OWiG neu in Gang gesetzte Verjährungsfrist endete damit am 16.08.2025.
Eine erneute Unterbrechung der Verjährung trat bis zu. diesem Zeitpunkt nicht ein.
Zwar wird die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG mit Erlass des Bußgeldbescheides unterbrochen und beginnt von neuem zu laufen, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung. Eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Ausweislich Zustellungsurkunde vom 31.07.2025 wurde der Bußgeldbescheid zwar an diesem Tag in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten unter der Adresse U-Straße 79 in Berlin eingelegt. Der Betroffene bestreitet jedoch, zu diesem Zeitpunkt an der Adresse gewohnt zu haben. Eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten entfaltet jedoch lediglich dann Wirkung, wenn der Adressat an der entsprechenden Adresse auch tatsächlich wohnt.
Das kann vorliegend nicht festgestellt werden.
Ausweislich einer durch das. Gericht eingeholten Einwohnermeldeamtsauskunft vom 11.12.2025 war der Betroffene bis zum 09.05.2017 unter der Adresse U-Straße 79 in Berlin gemeldet und zog am 15.04.2017 aus der dortigen Wohnung aus. Erst am 10.11.2025 ist der Betroffene ausweislich der eingeholten Einwohnermeldeamtsauskunft wieder unter der Adresse U-Straße 79 in Berlin eingezogen.
Auch legte der Betroffene eine Meldebescheinigung vor aus der sich ergibt, dass er sich zum 30.06.2025, mithin nach Zustellung des Bußgeldbescheides, von der Adresse H-Straße 31 in Berlin, also einer anderen als der Zustelladresse, abgemeldet hat.
Es kann damit nicht festgestellt werden, dass der Betroffene am 31.07.2025 unter der Adresse U-Straße 79 in Berlin wohnhaft war und ihm der Bußgeldbescheid durch Einlegung in den Briefkasten unter dieser Adresse ordnungsgemäß zugestellt wurde. Weitere Ermittlungsansätze zum Wohnort des Betroffenen im maßgeblichen Zeitraum bestehen nicht. Der als Zeuge in Betracht kommende und unter der Adresse U-Straße 79 in Berlin wohnende Vater des Betroffenen hat mit Schreiben, eingegangen bei Gericht am 27.01.2026 mitgeteilt; von seinem Zeugnis-verweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Auch insoweit ist eine weitere Aufklärung des Sach-verhaltes nicht möglich.
Auch die Übermittlung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger des Betroffenen führte nicht zu einer Verjährungsunterbrechung, da dieser lediglich eine Durchschrift erhielt und sich zu keiner Zeit eine Vollmacht bei der Akte befand.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 3 StPO. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren diesem aufzuerlegen, weil er unter Berücksichtigung des Akteninhalts der Bußgeldbehörde einschließlich Messfotos, Messprotokoll und Vergleichsbild voraussichtlich zu verurteilen gewesen wäre, wenn kein Verfahrenshindernis vorgelegen hätte.
Einsender: RA L.H. Kroll, Berlin
Anmerkung:
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