Gericht / Entscheidungsdatum: LG Duisburg, Beschl. v. 26.01.2026 - 82 KLs-130 Js 27/09-1/24
Eigener Leitsatz:
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG.
82 KLs-130 Js 27/09-1/24
Landgericht Duisburg
Beschluss
In pp.
Rechtsanwältin
wird der für die Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG in Bezug auf die Tätigkeit der Verteidigerin pp. maßgebliche Gegenstandswert auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des maßgeblichen Gegenstandswerts erfolgt gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag der Staatskasse vom 02.01.2026 (§ 33 Abs. 2 S. 2, § 45 Abs. 1 RVG).
Rechtsanwältin pp., dem Angeklagten pp. mit Beschluss vom 02.04.2025 als (weitere) Pflichtverteidigerin beigeordnet, hat die Festsetzung einer Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG beantragt und dazu zuletzt erklärt, aus der Anklageschrift ginge ein Schaden von 4.455.685,82 Euro aus den dem Angeklagten pp. zur Last gelegten Taten hervor. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, so dass eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659,- Euro entstanden sei.
Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr beträgt indes lediglich 4.000,- Euro. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes richtet sich grundsätzlich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.08.2007 – 3 Ws 267/07 –, Rn. 7, OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2010 – 5 Ws 151/10 –, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris).
Rechtsanwältin pp. wurde erst am 02.04.2025 und damit nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet. In der Anklage hat die Staatsanwaltschaft keine Einziehung beantragt und auch im Eröffnungsbeschluss wurde auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen. Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr betrug demnach zum Zeitpunkt der Beiordnung 0 Euro.
Erstmals beantragt wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen des Schlussvortrags der Staatsanwaltschaft, und zwar in Höhe von 4.000,- Euro. Erst danach erfolgte auch ein rechtlicher Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit der Einziehung, und zwar ausschließlich in Höhe von 4.000,- Euro. Im Anschluss ist gemäß § 421 StPO von der Einziehung abgesehen worden.
Demnach betrug während der Beiordnung von Rechtsanwältin pp. der maximale Wert eines denkbaren Einziehungsbetrages 4.000,- Euro.
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 RVG).
Duisburg, 26.01.2026
Landgericht, 17. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -
Einsender: RÄin M. Heindorf, Essen
Anmerkung: Bestätigt durch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.2026 - 4 Ws 70/26
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