Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.04.2026 - 61 Qs 34/26
Eigener Leitsatz:
Zur Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung.
LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
61 Qs 34/26
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
hat die 1. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die in dem Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. März 2026 getroffene Kostenentscheidung durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 22. April 2026
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. Nach Aktenlage wäre der Betroffene ohne Eintritt der Verfolgungsverjährung wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt worden.
Einsender: RA Dr. M. Perband, Hamburg
Anmerkung: Bestätigung von AG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2026 - 314 OWI 334/25
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