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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kosten-/Auslagenentscheidung

Auslagenerstattung, Einstellung wegen Verjährung, Verurteilung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Monschau, Beschl. v. 10.04.2026 - 18 OWi 244/25

Eigener Leitsatz:

Eine Entscheidung nach § 467 Abs.3 Nr.2 StPO i.V.m. § 46 OWiG ist bei offenem Beweisausgang nicht angezeigt. Davon ist z.B. auszugehen, wenn der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht eingeräumt hat und auf dem Messfoto wesentliche Gesichtsmerkmale des Fahrzeugführers durch den Motorradhelm verdeckt sind.


Amtsgericht Monschau

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Gegen den Betroffenen ist am 06.06.2025 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am XXX einer Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.5 BKat schuldig gemacht zu haben.

Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil seit dem 07.12.2025 wegen Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist im Sinne des § 26 Abs.3 S.1 Hs 2 StVG inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Zwischen den jeweils verjährungsunterbrechenden Ereignissen:

- Erlass des Bußgeldbescheides am 06.06.2025 - zugestellt innerhalb von 2 Wochen am 11.06.2025 - (§ 33 Abs. 1 Ziffer 9 OWiG)
· Eingang der Akten beim Amtsgericht Monschau am 11.12.2025 (§ 33 Abs.1 Ziffer 10 OWiG)

ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten ergangen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.

Eine Entscheidung nach § 467 Abs.3 Nr.2 StPO i.V.m. § 46 OWiG ist angesichts des offenen Beweisausgangs nicht angezeigt. Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft bislang nicht eingeräumt. Ob das Messfoto, auf dem wesentliche Gesichtsmerkmale des Fahrzeugführers durch den Motorradhelm verdeckt sind, zu einer hinreichend sicheren Identifizierung geeignet gewesen wäre, bleibt außerhalb der Hauptverhandlung offen. Es kann nicht von einer wahrscheinlichen Verurteilung ausgegangen werden.

Monschau, 10.04.2026
Amtsgericht


Einsender: RA C. Schepers, Köln

Anmerkung:


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