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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Kostenfestsetzungsverfahren, Nachweis der Verteidigervollmacht, Scan, beA

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 17.07.2026 - 502 Qs 113/26

Eigener Leitsatz:

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann nach dem durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz mit Wirkung zum 17.7.2024 eingefügten § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO, der auch im strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar ist, auch durch einen per beA übermittelten, qualifiziert elektronisch signierten Scan formwirksam geführt werden. Das Original kann nur bei Zweifeln an der Echtheit verlangt werden.


Landgericht Berlin I

502 Qs 113/26

Beschluss

In dem abgeschlossenen Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt

hier: sofortige Beschwerde des Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren

hat das Landgericht Berlin 1- 2. Strafkammer als Beschwerdekammer - durch die unterzeichnen-den Richter am 17. Juli 2026 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Juni 2026 wird dieser aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Tiergarten zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 2. März 2026 stellte das Amtsgericht Tiergarten das Verfahren gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Antragstellers gem. § 153 Abs. 2 StPO ein und legte die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse auf.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2026 beantragte der Verteidiger des Antragstellers, der diesen seit seiner Verteidigungsanzeige und Vollmachtsvorlage in Kopie mit Schriftsatz vom 21. März 2025 im Strafverfahren vertreten hatte, die für seinen Mandanten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von insgesamt 1674,09 € festzusetzen.

Mit Schreiben des Rechtspflegers vom 10. April 2026 wies dieser den Verteidiger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Kammergerichts vom 12. Januar 2024 - 1 Ws 122/23 - daraufhin, dass für die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens die Vorlage einer Vollmacht oder einer Abtretungserklärung im Original erforderlich sei und bat darum, eine entsprechende Vollmacht oder Abtretungserklärung zur Akte zu reichen. Zudem wies er ausdrücklich darauf hin, dass die Übersendung per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) oder per Fax nicht ausreichend sei.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2026 übermittelte der Verteidiger hieraufhin per beA einen qualifizierten elektronisch signierten Scan der Vollmachtsurkunde, die auch eine Geldempfangsvollmacht umfasste. Zudem wies er insbesondere darauf hin, dass diese Form der Übermittlung das Schriftformerfordernis nach § 80 Abs. 1 ZPO wahre und es einer Vorlage des papierenen Originals nicht bedürfe. Die in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts sei durch die zwischenzeitliche Gesetzesänderung überholt. Mit Wirkung zum 17. Juli 2024 sei § 130a Abs. 3 ZPO um einen neuen Satz 3 ergänzt worden. Diese Vorschrift sei im strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 1, § 130a ZPO entsprechend anwendbar. Die Geltung der §§ 78 - 90 ZPO - einschließlich der für § 80 ZPO maßgeblichen Form-vorschriften des § 130a ZPO in Strafsachen habe das Kammergericht in der benannten Ent-scheidung selbst bestätigt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. Juni 2026 wies der Rechtspfleger den Antrag vom 12. März 2026 zurück und verwies auf die Rechtsprechung des Kammergerichts vom 12. Januar 2024. Er führte zudem aus, dass eine Vollmacht im Original nicht vorliege und es daher derzeit an einer ordnungsgemäßen Legitimation zur Antragstellung fehlen würde.
Hiergegen richtet sich nun der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Juni 2026, eingegangen bei Gericht am selben Tag, mit dem er Beschwerde gegen den vorliegenden Beschluss erhebt und insbesondere erneut auf die Gesetzesänderung verweist sowie überdies die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt.

Mit Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Kammergericht vom 22. Juni 2026, gab dieser an, dass die sofortige Beschwerde nicht geeignet sei, die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 9. Juni 2026 zu entkräften und verwies auf die Rechtsprechung des Kammergerichts.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Juli 2026 führte der Beschwerdeführer seine Rechtsansichten näher aus.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Sie ist gem. § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1, § 21 Nr. 1 RpflG zulässig, insbesondere gem. § 464b Satz 4 StPO fristgerecht erhoben worden.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten zur erneuten Entscheidung.

Der Verteidiger des Antragstellers hat seine wirksame Bevollmächtigung in der hierfür erforderlichen Form nachgewiesen. Der Nachweis erfolgte formwirksam durch den per beA übermittelten qualifizierten elektronisch signierten Scan der Vollmachtsurkunde. Die Rechtsprechung des Kammergerichts ist durch Gesetzesänderung überholt.

Zu den nach § 464b Satz 3 StPO im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften der Zivilprozessordnung gehören auch die für alle Verfahrensarten gültigen grundsätzlichen Bestimmungen über Prozessbevollmächtigte und Beistände in den §§ 78-90 ZPO. Gemäß § 80 Satz 1 ZPO ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Diese Norm verlangt die schriftliche Einreichung der Vollmacht zum Nachweis der tatsächlichen Bevollmächtigung, der grundsätzlich nur durch die Vorlage der Originalvollmacht oder einer öffentlich bekundeten Vollmacht, nicht aber durch Kopie, Telefax oder beglaubigte Abschrift geführt werden kann (vgl. zu alledem KG, Beschluss v. 12. Januar 2024 - 1 Ws 122/23, m.w.N.).

Durch Gesetzesänderung vom 17. Juli 2024 sieht das Gesetz nunmehr nach § 130a Abs. 3 Satz 3 ZPO, der neu hinzutrat, vor, dass ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten auch auf elektronischem Wege durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand eingereicht werden kann. Mit der Übermittlung der eingescannten Erklärung oder des Antrags als Datei durch den Bevollmächtigten kann nunmehr die vorgeschriebene prozessuale Form gewahrt werden, sofern der Bevollmächtigte die Einreichung nach Abs. 3 Satz 1 ZPO vornimmt und die hieran gestellten Anforderungen erfüllt, d. h. die Einreichung qualifiziert elektronisch signiert, § 130a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. hierzu auchMüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 130a Rn. 8a). Hintergrund der Neuregelung, der ausdrücklichen Zulassung eingescannte Anträge oder eingescannte Erklärungen durch Bevollmächtigte, Vertreter oder Beistände übermitteln zu können, war der Wille eine umfassende elektronische und medienbruchfreie Kommunikation zu schaffen (vgl. BT-Drs 20/10943, 56). In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich erfasst, dass hiervon auch die Übermittlung von Prozessvollmachten (§ 80 Satz 1 ZPO) erfasst ist (vgl. BT-Drs 20/10943, 57). Dem Gericht soll es jedoch unbenommen bleiben, bei Zweifeln an der Echtheit die Vorlage des Originals zu verlangen (vgl. BT-Drs 20/10943, 57).

Solche Zweifel lagen hier jedoch vorliegend nicht vor, vielmehr stütze sich der Rechtspfleger des Amtsgerichts Tiergarten bei seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Kammergerichts zur alten Rechtslage.

Die Sache ist an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen, da das Amtsgericht Tiergarten - der Rechtspfleger - aufgrund der fehlerhaften Behandlung des Kostenfestsetzungsantrags als unzulässig, bisher noch keine eigene Sachentscheidung getroffen hat (vgl. BeckOK StPO/Cirener, 60. Ed. 1.7.2026, StPO § 309 Rn. 16).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Amtsgericht Tiergarten vorbehalten, da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels noch offen ist.


Einsender: RA K. Säverin, Berlin

Anmerkung:


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