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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenfestsetzung

Kostenfestsetzungsverfahren, Abtretung der Kostenerstattungsforderung, Beschwerdeberechtigung, Festsetzung der Kosten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 25.09.2026 - 16 Qs 48/19

Leitsatz:

1. Der Verfahrensbevollmächtigte eines Antragstellers ist gegen eine erfolgte Kostenfestsetzung beschwerdebefugt, wenn er selbst den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hat.
2. Soweit Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich und formgerecht gem. § 398 BGB abgetreten wurden, muss die Festsetzung der Kosten für den Abtretungsempfänger erfolgen.


Landgericht Halle

Beschluss
16 Qs 48/26

In der Beschwerdesache
gegen pp.

wegen Verstoßes gegen das BtMG

hat die 16. Große Strafkammer als Beschwerdekammer durch die unterzeichnenden Richterinnen am 25.09.2026 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten pp. und seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt pp. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14.09.2026 (Az. 303 BRs 5/25) dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26.06.2026 (Az. 1 Ws 2i3/26) von der Landeskasse dem Rechtsanwalt Pp. aus abgetretenem Recht zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 539,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2026 festgesetzt werden.
Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 539,07 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer Pp. wurde am 12.12.2025 als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren bestellt. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26.06.2026 (Az. 1 Ws 213/26) in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts Halle vom 17.02.2026 (Az. 3 Qs 7/26) wurden die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt.

Eine Geldempfangsvollmacht und eine Abtretungserklärung hat der Beschwerdeführer Pp. zur Akte gereicht. Am 28.06.2026 stellte er sodann einen Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten gegen die Staatskasse. Daraufhin erhielt die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Halle (Saale) die Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 31.08.2026 erhob sie keine Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung. Sie wies im Übrigen darauf hin, dass im Falle einer Pflichtverteidigung und Wahlanwaltsverteidigung zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme gegen die Staatskasse lediglich der die Pflichtverteidigervergütung übersteigende Mehrbetrag der notwendigen Auslagen festgesetzt werden können, sofern nicht auf die Geltendmachung der Pflichtverteidigervergütung unbedingt verzichtet werde. Eine solche Verzichtserklärung habe der Beschwerdeführer Pp. nicht zur Akte gereicht. Er habe jedoch bereits als Pflichtverteidiger im Vorschusswege eine Vergütung in Höhe von 440,30 € erhalten. Der bereits im Vorschusswege erstattete Betrag in Höhe von 440,30 € sei daher vom Antrag der Wahlverteidigervergütung abzuziehen.

Daraufhin erging am 14.09.2026 der Kostenfestsetzungsbeschluss durch die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Halle (Saale). In diesem wurde der folgende Tenor ausgesprochen: „Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26.06.2026 Az. 1 Ws 213/26 von der Landeskasse dem Angeschuldigten zu erstattenden Auslagen werden festgesetzt auf 539,07 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 28.06.2026". In der Begründung bezog sich das Amtsgericht auf die vorgenannte Stellungnahme der Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Halle (Saale).

Mit Schriftsatz vom 15.09.2026 erhob der Rechtsanwalt pp2 namens und in Vollmacht des Verurteilten und namens und in Vollmacht des Rechtsanwalts Pp. sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14.09.2026. Darin begehrt er die Abänderung des Tenors des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Dieser solle folgendermaßen abgeändert werden: „Die aufgrund des vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26.06.2026 - 1 Ws 213/26 - von der Landeskasse Rechtsanwalt Pp. aus abgetretenem Recht zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 539,07 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2026 festgesetzt." Die sofortige Beschwerde begründet er im Wesentlichen damit, dass der vorgenannte Beschluss die notwendigen Auslagen zu Unrecht zugunsten des Verurteilten Herrn pp. festlege. Der Verurteilte habe seinen Anspruch gegen die Landeskasse auf Erstattung der notwendigen Auslagen wirksam an Herrn Rechtsanwalt Pp. abgetreten. Dieser habe die Abtretung angenommen. Dies ergebe sich aus der zur Akte gereichten Abtretungserklärung und Geldempfangsvollmacht. Der Verurteilte sei daher nicht mehr Inhaber der Forderung, sodass dieser fehlerhaft im Tenor benannt sei.

Das Amtsgericht hat die Akten unter dem 17.09.2026 an das Landgericht Halle zur Entscheidung über die Beschwerde weitergeleitet.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist gern. §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPfIG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b S. 4 StPO erhoben worden.

Der Verfahrensbevollmächtigte Pp. ist auch beschwerdebefugt, nachdem er selbst den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hatte (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 - 1 Ws 307/25, Rn. 9 -, zitiert nach juris). Zudem ist auch der ursprüngliche Antragsteller beschwerdebeugt, soweit die Rechtspflegerin entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag die zu erstattenden notwendigen Auslagen ausdrücklich zu seinen Gunsten festgesetzt hat, obwohl sie nach der erfolgten Abtretung seinem Verfahrensbevollmächtigten Pp. zustanden und er sich damit möglichen Rückerstattungsansprüchen gegenübersieht (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 - 1 Ws 307/25, Rn. 9 -, zitiert nach juris).

Der Beschwerdewert von 300 Euro ist überschritten (vgl. § 304 Abs. 3 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Gern. § 464b S. 1 StPO wird die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Antragsberechtigt im Kostenfestsetzungsverfahren sind der nach der Kostengrundentscheidung Erstattungsberechtigte und sein Rechtsnachfolger (Schmitt in: Schmitt/Köhler, 69. Aufl. 2026, § 464b StPO, Rn. 2). Der nach der Gerichtsentscheidung Erstattungsberechtigte ist hier der Verurteilte. Der Verteidiger des Verurteilten kann ebenfalls erstattungsberechtigt sein, wenn der Kostenerstattungsanspruch ausdrücklich und formgerecht gern. § 398 BGB abgetreten wurde (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 -1 Ws 307/25, Rn. 11 -, zitiert nach juris; Gieg in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 464b StPO, Rn. 3). So liegt hier der Fall.

Der Beschwerdeführer Pp. hat - wie im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14.09.2026 in der Begründung zu Recht festgestellt wurde - eine Geldempfangsvollmacht und eine Abtretungserklärung zur Akte gereicht. Diese Abtretung hat er auch angenommen, sodass eine formwirksame Abtretung im Sinne des § 398 S. 2 BGB vorliegt. Der Beschwerdeführer Pp. ist damit der neue Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs geworden. Der Beschwerdeführer Pp. stellte den Kostenfestsetzungsantrag vom 28.06.2026 aus abgetretenem Recht mit dem Antrag, die Erstattung allein zu seinen Gunsten festzusetzen.

Vor diesem Hintergrund hätte die Kostenfestsetzung angesichts der von dem Beschwerdeführer Pp. vorgelegten Abtretungserklärung und Geldempfangsvollmacht, mit der der Verurteilte seine Kostenerstattungsansprüche auf diesen übertragen hat, zugunsten des Beschwerdeführers Pp. erfolgen müssen. Soweit die Rechtspflegerin die Festsetzung gleichwohl nicht zugunsten des Beschwerdeführer Pp. vorgenommen hat, war der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch die Kammer entsprechend abzuändern (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 -1 Ws 307/25, Rn. 11 -, zitiert nach juris).

Die Höhe der festgesetzten erstattungsfähigen Auslagen wurde nicht beanstandet und war im Übrigen auch nicht fehlerhaft, sodass eine Änderung in der Höhe nicht erforderlich war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Der Beschwerdewert wurde auf der Grundlage der festgesetzten und erstattenden Auslagen bestimmt.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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