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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kosten-/Auslagenentscheidung

Adhäsionsverfahren, Kostentragungspflicht, unterlegener Adhäsionskläger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 28.08.2026 - 22 Qs 46/26

Leitsatz:

Der unterlegene Adhäsionskläger hat entsprechend den zivilprozessualen Gegebenheiten die Auslagen des Adhäsionsbeklagten zu tragen, es sei denn, sachlich gerechtfertigte Gesichtspunkte sprechen für eine Kostenbeteiligung des Adhäsionsbeklagten.


In pp.

Gründe

I. Die StA Frankfurt (Oder) hat am 19.1.2026 Anklage gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann K erhoben. K wurde eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen P am 16.1.2025, der Beschwerdeführerin eine Beihilfe zu dieser Tat zur Last gelegt. Der Geschädigte hat sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen und in der Hauptverhandlung beantragt, die Angekl als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 8.500 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Hauptverhandlung zu verurteilen. In Höhe eines Teilbetrages von 1.000 EUR hat der Angekl K die Forderung anerkannt.

Das AG Strausberg hat den Angekl K am 28.5.2026 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angekl J ist freigesprochen worden. K wurde ferner verurteilt, an den Adhäsionskläger P ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2026 zu zahlen. Das AG hat festgestellt, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultiert. Von einer weitergehenden Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist abgesehen worden. Hinsichtlich der Kosten und Auslagen hat das AG Strausberg folgende Entscheidung getroffen:

„Der Angekl K hat die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers und ½ der durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie ½ der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen. Die Staatskasse hat die notwendigen Auslagen der Angekl J zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.“

Der Angekl K hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Angekl J hat durch anwaltlichen Schriftsatz ihres Verteidigers vom 4.6.2026, beim AG eingegangen am selben Tag, Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung zum Adhäsionsantrag des Klägers eingelegt, soweit diese die Angekl J betrifft. Sie hat beantragt, die Adhäsionsentscheidung im Kostenpunkt dahingehend zu berichtigen, dass der Nebenkläger die ihr entstandenen notwendigen Auslagen zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag zu tragen habe. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass dies der Billigkeit entspräche, nachdem sie freigesprochen worden und der Adhäsionsklage insoweit der Erfolg versagt geblieben sei.

Der Nebenkläger und der Nebenklägervertreter hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Durch die Entscheidung, dass im Übrigen eine Kostenerstattung nicht stattfinde, hat das AG die notwendigen Auslagen der Angekl J im Adhäsionsverfahren dieser selbst auferlegt. Das hiergegen gerichtete, als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Angekl J ist gem. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht bei dem AG Strausberg eingegangen. Ein Beschwerdeführer kann sich unter Verzicht auf eine weitergehende Anfechtung auf die Kosten- und Auslagenbeschwerde beschränken und innerhalb dieser auf die Entscheidung über die notwendigen Auslagen (Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 464 StPO Rn 15/16). Die Beschränkung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO steht der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde vorliegend nicht entgegen. Denn eine Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung - des Urteils - ist hier weder ausdrücklich noch nach dem systematischen Gesetzeszusammenhang ausgeschlossen. Der Angekl K steht ein Rechtsmittel in der Hauptsache nur deshalb nicht zu, weil sie wegen des Freispruchs durch das Urteil nicht beschwert ist. In diesen Fällen kann der freigesprochene Angekl eine zu seinen Lasten getroffene Auslagenentscheidung nach Hs. 1 der genannten Norm anfechten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn 19; MüKo/Grommes, 2. Aufl., § 464 StPO Rn 44). Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es erscheint unbillig, die Angekl und Antragsgegnerin J mit den ihr im Adhäsionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten.

Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Geschädigten gegen die Angekl J hat das AG in seinem Urteil vom 28.5.2026 abgesehen. In einem solchen Fall entscheidet das Gericht gem. § 472a Abs. 2 S. 1 StPO nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen im Adhäsionsverfahren trägt. Dabei ist die Staatskasse nie mit den notwendigen Auslagen der Beteiligten im Adhäsionsverfahren zu belasten (Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 472a StPO Rn 2; MüKo/Maier, 2. Aufl., § 472a StPO Rn 9).

Das AG Strausberg hat in seinen Urteilsgründen auf die Vorschrift des § 472a StPO Bezug genommen, ohne dass erkennbar wird, dass und inwieweit es bei der Auslagenentscheidung für das Adhäsionsverfahren von dem ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch gemacht hat. Es hat seine Auslagenentscheidung nicht begründet.

Zu berücksichtigen war insoweit, dass die Angekl J vom Vorwurf der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung vollumfänglich freigesprochen worden ist. Es lässt sich weder aus den tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil noch sonst aus den Urteilsgründen entnehmen, dass der Freispruch „lediglich“ auf einer sogenannten Non-liquet-Situation mit verbleibenden vernünftigen Zweifeln an der Schuld der Angekl J beruht hat. Das freisprechende Urteil wurde weder von der StA noch von dem Nebenkläger angefochten: Es ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Freispruchs war der gegen die Angekl J gerichtete Adhäsionsantrag unbegründet; eine Haftung für Verletztenansprüche schied insoweit aus. Aufgrund dessen hat das AG folgerichtig gem. § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von einer Entscheidung in dem gegen die Angekl J geführten Adhäsionsverfahren abgesehen. Dass hierfür andere Umstände als der Freispruch, etwa prozessökonomische Erwägungen, maßgeblich gewesen wären, ließ sich dem Urteil nicht entnehmen. Wenn aber ein Antragsteller/Kläger mit seiner Klageforderung unterliegt, entspricht es den zivilprozessualen Gegebenheiten, dass er dann die Auslagen des Antragsgegners/Beklagten zu tragen hat. Entgegenstehende, sachlich gerechtfertigte Gesichtspunkte für eine Kostenbeteiligung der Angekl J vermochte die Kammer nicht zu erkennen. So ist etwa nicht ersichtlich, dass sie den Adhäsionsantrag gegen sich durch ihr (Prozess-)Verhalten veranlasst hätte. Seit Beginn der Ermittlungen gestaltete sich die Beweislage offenbar dergestalt, dass die Angekl J zwar die Tür zum elterlichen Wohnhaus aufgeschlossen hatte, dann aber im Flur verblieben war und an den die Strafbarkeit des Mitangeklagten K begründenden Tathandlungen in keiner Weise mitgewirkt hatte. Es wurde - soweit ersichtlich - nicht aufgeklärt, ob und in welchem Umfang sie überhaupt Kenntnis von dem Tatplan des Mitangeklagten hatte. In Kenntnis dieser Beweislage, die sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 28.5.2026 in der Hauptverhandlung vor dem AG Strausberg bestätigt hat, hat der Adhäsionskläger seinen Adhäsionsantrag (auch) gegen die Angekl J gestellt bzw. aufrechterhalten.

In der Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist das Ermessen des Gerichts bei der Auslagenentscheidung nach Auffassung der Kammer dahingehend auszuüben, dass allein der Adhäsionskläger die der Angekl J durch das Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (vgl. auch LG Wiesbaden, Beschl. v. 6.12.2004 - 16 Qs 72/04 D, zitiert nach juris; MüKo/Maier a.a.O. Rn 20). Dieser Ausspruch war ergänzend in die Kosten- und Auslagenentscheidung aufzunehmen.


Einsender: entnommen StraFo 10/2026

Anmerkung:


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