Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 16.09.2026 - 25 Qs 24/26
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Gegenvorstellung ist gegen eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung statthaft, wenn diese in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, grobes prozessuales Unrecht enthält oder auf einem schwerwiegenden Grundrechtsverstoß beruht und kein anderer Rechtsbehelf eröffnet ist.
2. Das Unterbleiben der nach § 464 Abs. 2 StPO gebotenen Entscheidung über die notwendigen Auslagen kann die Selbstkorrektur einer unanfechtbaren Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung rechtfertigen, wenn es sich um einen offenkundigen Verfahrensfehler handelt und die hierdurch bewirkte Belastung des erfolgreichen Beschwerdeführers mit seinen notwendigen Auslagen dem Gebot materieller Gerechtigkeit widerspricht und grundrechtlich geschützte Positionen berührt.
25 Qs 24/26
Landgericht Potsdam
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen Unbekannt
Drittbetroffener und Beschwerdeführer:
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort
hier: Berichtigung und Gegenvorstellung
hat das Landgericht Potsdam - 5. Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 16. September 2026 beschlossen:
Die Kostenentscheidung in Ziffer 2. des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2026 (25 Qs 24/26), die lautet: „Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).“ wird auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 05.08.2026 in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO dahingehend berichtigt und ergänzt, dass sie richtigerweise lautet:
„Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Absatz 1 StPO in entsprechender Anwendung).“
Gründe:
Die Kostenentscheidung in Ziffer 2. des Beschlusses der Kammer vom 29. Juli 2026 (25 Qs 24/26) war auf die Gegenvorstellung des Verteidigers vom 5. August 2026 hin zu berichtigen und zu ergänzen.
1. [Berichtigung der Angabe der zur Kostenentscheidung zitierten Norm]
2. Darüber hinaus hat die Kammer auf die Gegenvorstellung des Verteidigers die Auslagenentscheidung nachgeholt.
a) Die Gegenvorstellung ist zulässig. Sie ist statthaft gegen Beschlüsse, gegen die kein spezieller Rechtsbehelf gegeben ist und die das Gericht noch abändern kann.
Der Änderungsbefugnis der Kammer steht die durch die formelle Rechtskraft begründete Bindung des Beschlusses nicht entgegen. Die Rechtsprechung, die eine Änderungsbefugnis unter dem Gesichtspunkt der Sperrwirkung der formellen Rechtskraft ablehnt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. März 2006 - 1 Ws 123/06 -, Rn. 4 ff., juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. September 2003 - 1 Ws 703/03 -, StraFo 2003, 425, 426), betrifft zum einen im Kern Strafurteile; um eine solche handelt es sich hier nicht, zum anderen sieht die Anhörungsrüge wie auch die Gegenvorstellung als Ausnahme die Durchbrechung der Rechtskraft vor.
Gegen den Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2026 (25 Qs 24/26) ist kein vorrangig normierter Rechtsbehelf eröffnet. Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge ist mangels eines Gehörsverstoßes der Kammer nicht eröffnet (a. A. bei extensiver Auslegung des Begriffs des rechtlichen Gehörs Anhörungsrüge wohl zulässig: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. April 2025 - 1 ORs 1 SRs 5/24 -, AGS 2025, 221, 222).
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 5. August 2026 substantiiert einen qualifizierten Mangel aufgezeigt, der vom Anwendungsbereich der Gegenvorstellung erfasst ist. Er hat geltend gemacht, dass die fehlende Auslagenentscheidung im Widerspruch zu der gesetzlichen Konzeption des § 464 Abs. 2 StPO steht. Auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 33a StPO) durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3220) ermöglicht der gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf der Gegenvorstellung, offenkundige Verfahrensfehler oder fundamentale Verfahrensgrundrechtsverstöße zu rügen, für die kein anderer Rechtsbehelf eröffnet ist (vgl. Hirsch/Burhoff/Laudon, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, G, Rn. 2523 m. w. N.).
b) Die Gegenvorstellung ist begründet.
Die Gegenvorstellung ermöglicht im Ausnahmefall die Korrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, die in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz stehen, grobes prozessuales Unrecht enthalten, auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruhen oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - OVG 5 RN 4.14 -, Rn. 4; BSG, Beschluss vom 24. Juli 2006 - B 1 KR 6/06 BH -, Rn. 1; BFH, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, Rn. 3, jeweils juris).
Einen dementsprechenden Anlass zur Selbstkorrektur erkennt die Kammer in dem unterlassenen Ausspruch über die Auslagenerstattung.
Gemäß § 464 Abs. 2 StPO bedarf es des Ausspruchs darüber, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat. Sinn und Zweck des § 464 Abs. 2 StPO ist es, dass die Entscheidung über die Auslagen für den Angeklagten und sonstige Beteiligte, aber auch für den Kostenbeamten, in sich klar und verständlich ist. Fehlt es an einem solchen Ausspruch, bleibt derjenige mit den Auslagen belastet, dem sie entstanden sind; das Fehlen einer Entscheidung bedeutet praktisch die Ablehnung einer Überbürdung (vgl. Kurtze, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2024, § 464, Rn. 24 m. w. N.).
§ 464 StPO ist nicht nur Ausdruck des Gebots der Rechtsklarheit, sondern verhilft auch dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnden Grundprinzip zur Geltung, dass niemand „zu Unrecht“ mit Kosten belastet werden darf.
Das einfachgesetzlich im Veranlassungsprinzip, insbesondere in §§ 467, 473 StPO, konkret zum Ausdruck kommende Gebot der Kostengerechtigkeit verlangt eine anlassgerechte Kostenentscheidung zum - hier ausgesprochenen - Abschluss des Verfahrens.
Es widerspricht der materiellen Gerechtigkeit, den Beschwerdeführer, gegen den das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, mit den ihm entstandenen notwendigen Auslagen für die Rechtsverfolgung zu belasten.
Die unterbliebene Auslagenentscheidung steht damit in einem offensichtlichen Widerspruch zu § 464 Abs. 1 und 2 StPO und rechtfertigt die Selbstkorrektur der unanfechtbaren Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung.
Einsender: VorsRi LG Gerlach, Potsdam
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