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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Allgemeines, Nr. 2300 VV

Anwaltsvertrag, Kündigung, Kündigung durch den Rechtsanwalt, vertragswidriges Verhalten, schwerwiegende Pflichtverletzung, Betreiben des Geschäfts

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Karlsruhe, Urt. v. 16.09.2026 – 19 O 5/26

Leitsatz des Gerichts:

1. Im Rahmen der Kündigung eines Anwaltsvertrags durch den Anwalt setzt ein vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mandanten und in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus.
2. Die Erstellung des Entwurfs für eine Scheidungsfolgenvereinbarung stellt ein Betreiben eines Geschäfts i.S.d. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV-RVG dar.
3. Das bloße prozessuale Anerkenntnis eines Teilbetrags nach § 307 ZPO rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, entsprechende Prozesszinsen zuzuerkennen.


In pp.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 321,30 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Anwaltshonorars für die Beratung in einer Scheidungssache.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Der Beklagte ließ sich von der Klägerin zu der von ihm angestrebten Scheidung beraten. Dabei äußerte er einen Auseinandersetzungswunsch und betonte sein Interesse an einer gütlichen Einigung. Die Parteien kamen überein, dass die Klägerin einen Entwurf für eine notariell beglaubigte Scheidungsfolgenvereinbarung fertigen sollte. Einen solchen sandte sie dem Beklagten später zu.

Im Folgenden korrespondierten die Parteien zum weiteren Vorgehen. Die Klägerin machte eine Honorarforderung in Höhe von 6.774,91 € (brutto, Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 742.500,- €) bzw. einen Vorschuss über 2.000,- € (netto) geltend, der Beklagte übte Kritik sowohl am Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit als auch an der Höhe der Honorarforderung, zuletzt mit Mail vom 19.08.2025.

Mit Schreiben vom 16.09.2025 kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis, berechnete dabei „entgegenkommenderweise“ lediglich einen Bruttobetrag von 2.380,- € (ausgehend von der vorangegangenen Abschlagsrechnung) und setzte hierfür eine Zahlungsfrist.

Die Klägerin macht geltend, es sei eine volle Geschäftsgebühr angefallen. Der Beklagte sei auch auf die Abrechnung nach Gegenstandswert hingewiesen worden. Ein entsprechender Hinweis sei in dem Mandatsaufnahmebogen enthalten, den der Beklagte vor dem ersten Beratungsgespräch unterschrieben habe.

Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.774,91 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte erkennt den Klagantrag in Höhe von 321,30 € an und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.

Er hält der Klägerin entgegen, die entworfene Scheidungsfolgenvereinbarung entspreche an verschiedenen Stellen nicht seinen Vorstellungen. Die Klägerin habe ihm die Scheidungsfolgenvereinbarung am Ende des Gesprächs nur beiläufig angetragen und dabei versäumt, ihn über die Kostenfolgen zu informieren. Unterschriften irgendeiner Art habe er erst beim Verlassen der Kanzlei getätigt. Insoweit erklärt er vorsorglich die Anfechtung. Die Klägerin könne deshalb anstelle einer Geschäfts- nur eine Beratungsgebühr in der anerkannten Höhe fordern. Jedenfalls habe die Klägerin im Kündigungsschreiben mit der Berechnung von lediglich 2.380,- € (brutto) auf die Geltendmachung der darüber hinausgehenden Forderung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist - soweit nicht vom Beklagten anerkannt - unbegründet.

I. In Höhe eines Betrags von 321,30 € war der Beklagte entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen, § 307 S. 1 ZPO.

II. Im Übrigen steht der Klägerin kein Anspruch auf Rechtsanwaltshonorar zu, §§ 611 Abs. 1, 628 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch ist hier nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin den Anwaltsvertrag gekündigt hat, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten dazu veranlasst worden zu sein, und der Beklagte infolge der Kündigung kein Interesse an den bis dahin erbrachten Leistungen der Klägerin mehr hatte.

1. Allerdings war zunächst zwischen den Parteien ein nach §§ 611 ff. BGB zu behandelnder Anwaltsvertrag zustande gekommen. Dazu genügte, dass sich der Beklagte am 26.03.2025 von der Klägerin in deren Kanzleiräumen beraten ließ. Einer ausdrücklichen oder formgebundenen Erklärung bedurfte es nicht (vgl. BGH NJW 1991, 2084).

2. Der Anwaltsvertrag beinhaltete den Auftrag, eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen. Einem entsprechenden Angebot der Klägerin stimmte der Beklagte ausdrücklich zu.

3. Auf dieser Grundlage hätte die Klägerin im Ausgangspunkt eine Geschäftsgebühr aus dem - hohen - Gegenstandswert nach Nr. 2300 VV-RVG i.V.m. § 612 Abs. 1 und 2 BGB berechnen können und wäre nicht auf eine bloße Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG beschränkt gewesen.

Die Erstellung des Entwurfs für eine Scheidungsfolgenvereinbarung stellt ein Betreiben eines Geschäfts i.S.d. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV-RVG dar, und nicht etwa eine bloße Beratung im Innenverhältnis i.S.d. § 34 RVG. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die anwaltliche Tätigkeit sich auf eine Außenwirkung gegenüber Dritten richtet oder ob sie auf das Innenverhältnis zum Mandanten beschränkt bleibt (vgl. HK-RVG/Winkler, 9. Aufl., RVG § 34 Rn. 14). Das nach außen gerichtete Betreiben eines Geschäfts umfasst nach dem Wortlaut der Norm auch die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt gegenüber der anderen Vertragspartei in Erscheinung tritt. Die bloße Entwurfstätigkeit kann mit einem solchen Tätigwerden nach außen gebührenrechtlich gleichbehandelt werden, sofern sie bereits auf die andere Vertragspartei ausgerichtet ist. An dieser Ausrichtung kann es zwar bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen wie Testamenten fehlen (BGH NJW 2018, 1479). Scheidungsfolgenvereinbarungen sind dagegen Eheverträge i.S.d. § 1408 BGB und als solche auf die andere Vertragspartei ausgerichtet und unterfallen damit dem Betreiben eines Geschäfts (vgl. auch LG Dortmund, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 1 S 185/16 –, juris; T. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 15.11.2025, Kostenrechtl. Hinw. zu § 1408 BGB Rn. 13).

4. Einer solchen Honorarforderung hätte der Beklagte zunächst auch keine Einwendungen entgegenhalten können.

a) Die im Kündigungsschreiben der Klägerin enthaltene Erklärung, „entgegenkommenderweise“ nur den Abschlagsbetrag von 2.380,- € einzufordern, dürfte bei interessengerechter Auslegung (vgl. dazu Staudinger/Rieble [2022] BGB § 397 Rn. 119) nicht als endgültiger Verzicht, sondern als aufschiebend bedingtes Erlassangebots nach § 397 Abs. 1 BGB zu verstehen sein (vgl. a.a.O. Rn. 170), also als Angebot eines Rest-Erlasses, falls der geringere Betrag innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist geleistet wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

b) Die Mandatserteilung zu den gesetzlichen Gebühren konnte der Beklagte nicht wirksam anfechten. Ein Anfechtungsgrund ist nicht ersichtlich.

c) Gegenansprüche ergeben sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 49b Abs. 5 BRAO wegen einer Verletzung der Pflicht zum Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert. Nach § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags einen Hinweis zu erteilen, wenn Gebühren nach dem Gegenstandswert erhoben werden. Über die tatsächliche Höhe der Gebühren muss dagegen grundsätzlich nicht aufgeklärt werden, sofern der Mandant den Hinweis nicht zum Anlass für diesbezügliche Nachfragen nimmt (Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 49b Rn. 298). Unterbleibt der Hinweis, kann dem Mandanten ein gegenüber dem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zukommen (Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 5. Aufl., § 12 Rn. 33 f.).

Hier ist der vom Gesetz geforderte Hinweis erteilt worden. Der Mandatsaufnahmebogen verweist - wenn auch im Fließtext versteckt - auf die Berechnung nach dem Gegenstandswert. Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass er den Aufnahmebogen vor dem Beratungsgespräch unterschrieben hat.

Es lag auch keine Sonderkonstellation vor, in der ausnahmsweise nach Treu und Glauben ein weitergehender konkreter Hinweis auf die anfallende Gebührenhöhe erforderlich erschienen wäre (insbesondere bei ungewöhnlich hohen Gebühren, die erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten - bis hin zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit - sowie zum Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Aufgabe stehen, vgl. dazu BeckOGK/Teichmann, Stand: 15.06.2026, BGB § 675 Rn. 12; BGH NJW 1998, 3486).

d) Gegenansprüche des Beklagten wegen behaupteter Mängel der Beratungsleistung bestehen ebenfalls nicht. Eine Minderung kennt das Dienstvertragsrecht nicht. Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 BGB scheiden hier insoweit aus, weil nicht ersichtlich ist, welcher Schaden dem Beklagten aus etwaigen Beratungsmängeln entstanden sein sollte.

5. Der Honoraranspruch ist jedoch infolge der von der Klägerin erklärten Kündigung des Mandatsverhältnisses nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB weggefallen.

a) Mit Schreiben vom 16.09.2025 hat die Klägerin die Kündigung des Anwaltsvertrags erklärt. Die (nicht zur Unzeit erfolgte) Kündigung war wirksam. Nach § 627 Abs. 1 BGB kann ein Anwaltsvertrag, weil er ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, jederzeit auch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

b) Im Fall der Kündigung kann der Dienstleister nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich einen seiner bisherigen Leistung entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Bei den gesetzlichen Anwaltsgebühren entspricht das wegen der dort nach § 15 Abs. 4 RVG geltenden Pauschalierung regelmäßig der vollen Gebühr (BeckOGK/Günther, Stand: 01.06.2026, BGB § 628 Rn. 56).

c) Das freie Kündigungsrecht des Rechtsanwalts korrespondiert allerdings mit der Regelung in § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der kündigende Rechtsanwalt die verdienten Gebühren nur insoweit behalten darf, als dem Mandanten keine Mehrkosten durch die Kündigung entstehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mandant die Kündigung des Anwalts durch ein vertragswidriges Verhalten verursacht hat.

Da die Kündigung des Anwalts mit erheblichen finanziellen Folgen für den Mandanten verbunden sein kann, wenn er - regelmäßig zu den gleichen Gebühren - einen anderen Anwalt bezahlen muss, setzt ein vertragswidriges Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB eine schwerwiegende Pflichtverletzung voraus (OLG Karlsruhe MDR 2010, 415 m.w.N.). Das kann etwa der Fall sein, wenn der Mandant den Anwalt herabgewürdigt oder wiederholt grundlose Anschuldigungen gegen ihn erhoben hat (MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl., § 628 Rn. 27). Allerdings ist der Mandant grundsätzlich berechtigt, seine eigenen Interessen auch im Rahmen des Anwaltsvertrages gegenüber dem Rechtsanwalt zu vertreten. Das heißt, dass der Rechtsanwalt in der Regel sachliche Kritik hinnehmen muss. Er muss berücksichtigen, dass der Mandant meist nicht rechtskundig ist, was auch zu inhaltlich unberechtigter Kritik am Rechtsanwalt führen kann. Schließlich muss auch die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit für den Mandanten berücksichtigt werden; gegebenenfalls muss der Rechtsanwalt es auch hinnehmen, wenn der Mandant seine Interessen gegenüber dem Anwalt mit einem gewissen Nachdruck oder mit gewissen Emotionen verfolgt (OLG Karlsruhe a.a.O.; BeckOGK/Günther, Stand: 01.06.2026, BGB § 628 Rn. 85; MüKoBGB/Henssler a.a.O.; vgl. insoweit auch LG Saarbrücken NJW 2018, 3588).

Nach diesen Maßstäben stellt sich das Verhalten des Beklagten nicht als hinreichende Kündigungsveranlassung im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB dar.

(1) In seiner der Kündigung vorangegangenen Mail vom 19.08.2025 übt der Beklagte - zum wiederholten Male - sehr nachdrücklich Kritik vor allem an der Rechnungsstellung der Klägerin, insbesondere am Zeitpunkt und an der Gesamthöhe der Geschäftsgebühr, und unterstellt ihr eine Ausrichtung am eigenen Honorarinteresse (das Vorgehen der Klägerin hinterlasse den „Eindruck“, das „Hauptanliegen“ der Klägerin bestehe darin, „bei einem vermögenden Mandanten mit minimalem Aufwand eine hohe Gebührenrechnung zu erzielen“). Gerade die letztgenannte Unterstellung lässt zwar eine freie Kündigung wegen Vertrauensverlusts nach § 627 BGB durchaus nachvollziehbar erscheinen, jedoch kann im Rahmen des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nicht außer Betracht bleiben, dass die vorgenannte Kritik insofern einen berechtigten Kern aufweist, als die Klägerin die volle Geschäftsgebühr grundsätzlich nicht vor Abschluss der Angelegenheit abrechnen konnte, § 8 RVG. Dass er berechtigte Gebühren nach Abschluss der Angelegenheit begleichen werde, hat der Beklagte in der Mail hingegen ausdrücklich klargestellt. Ferner ist hinsichtlich der Gebührenhöhe auch zu berücksichtigen, dass diese - wenn auch die formalen Anforderungen der Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO erfüllt sein mögen - für den rechtsunkundigen, insbesondere mit der Abrechnung nach Gegenstandswert nicht vertrauten Mandanten mit Blick auf den bis dahin angefallenen anwaltlichen Aufwand überraschend erscheinen konnte, sodass insoweit auch auf Beklagtenseite eine heftige (auch emotionale und überschießende) Reaktion nachvollzogen werden kann.

(2) Den Inhalt des klägerischen Vertragsentwurfs spricht der Beklagte in der Mail nur am Rand an, kritisiert allerdings den dort (trotz des vom Beklagten ausdrücklich geäußerten Wunsches nach einer einvernehmlichen Trennung und einer ausreichenden Versorgung seiner Frau) aufgenommenen Unterhaltsverzicht als „undifferenziert“ und „sehr 'interessantes' Verständnis einer einvernehmlichen Trennung“. Auch das stellt sich als durchaus heftige Kritik dar, muss aber wiederum vor dem Hintergrund gesehen werden, dass der Vorschlag eines Unterhaltsverzichts tatsächlich eher einer einseitigen Interessenwahrnehmung des Beklagten entsprach als dessen ausdrücklichem Wunsch nach einem Interessenausgleich. Weitergehende Kritik am inhaltlichen Vorgehen der Klägerin kommt hingegen in der Mail vom 16.08.2025 (noch) nicht zum Ausdruck, sondern erfolgte erst im Laufe des hiesigen Rechtsstreits. Die Mail geht vielmehr ausdrücklich von einer Mandatsfortführung aus.

(3) Soweit etwaige Zahlungsrückstände grundsätzlich als Kündigungsveranlassung ausreichen können (vgl. dazu MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl., § 628 Rn. 27), ist dieser Gesichtspunkt hier nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass eine Vorschussvereinbarung (und damit die Fälligkeit des Vorschusses) nicht erwiesen ist, fehlt es insoweit schon an der Kausalität für die Kündigung. Das vertragswidrige Verhalten muss Motiv für die Kündigung gewesen sein und sie objektiv kausal verursacht haben (BeckOGK/Günther, Stand: 01.06.2026, BGB § 628 Rn. 69). Das Kündigungsschreiben stützt sich indes nicht auf einen Zahlungsverzug, sondern auf einen Vertrauensverlust infolge der Vorwürfe des Beklagten in seiner Mail vom 19.08.2025. Die Klägerin hat das im Termin auf gerichtliche Nachfrage auch noch einmal ausdrücklich klargestellt.

(4) Im Übrigen wird in der Regel verlangt, dass der Anwalt wegen der honorarrechtlichen Folgen nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB eine Pflichtverletzung des Mandanten zunächst abmahnen muss, bevor er von einem vertragswidrigen Verhalten im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ausgehen kann (OLG Karlsruhe MDR 2010, 415 m.w.N.; BeckOGK/Günther, Stand: 01.06.2026, BGB § 628 Rn. 88; Henssler/Deckenbrock, NJW 2005, 1, 2 u.). Eine solche Abmahnung fehlt hier.

(5) Infolge der danach wirksamen, aber nicht vom Beklagten vertragswidrig veranlassten Kündigung ist sein Interesse an den bis dahin erbrachten Leistungen der Klägerin weggefallen. Das ist - als Kehrseite der Gebührenpauschalierung in der Anwaltsvergütung - grundsätzlich der Fall, wenn der Mandant infolge der Kündigung in derselben Angelegenheit einen anderen Anwalt zu entsprechenden Gebühren neu beauftragen muss (vgl. Henssler/Deckenbrock, NJW 2005, 1, 4; OLG Karlsruhe MDR 2010, 415; OLG Düsseldorf VersR 2012, 108). So liegt es hier: Der Beklagte hat in der Angelegenheit der Trennung von seiner Frau anschließend einen neuen Anwalt beauftragt, nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zunächst auch gerichtet auf eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

III. Mangels Hauptanspruch kann die Klägerin auch keine Zinsen nach §§ 286, 288, 291 BGB verlangen.

Das gilt auch hinsichtlich des anerkannten Betrags. Das prozessuale Anerkenntnis nach § 307 ZPO ist ausschließlich Prozesshandlung. Es bezieht sich nur auf den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch, dem sich der Anerkennende unterwirft. Eine materiell-rechtliche Komponente enthält das prozessrechtliche Anerkenntnis als solches nicht. Es hat vielmehr regelmäßig zur Folge, dass die anerkennende Partei dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Klageanspruchs ankommt, § 307 Abs. 1 ZPO. Zwar kann mit dem prozessualen Anerkenntnis auch eine materiell-rechtliche Erklärung verbunden werden. Prozessuale und materiell-rechtliche Erklärung sind jedoch jeweils getrennt zu beurteilen. Das prozessuale Anerkenntnis hat grundsätzlich keine materiell- und verfahrensrechtliche Doppelnatur (BGH NJW 1981, 2193). Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Beklagte durch sein prozessuales Anerkenntnis darüber hinaus einen Anspruch mit materiell-rechtlicher Wirkung konstitutiv hätte anerkennen wollen (§ 781 BGB), sind nicht ersichtlich.

IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 1 und 11, 711 ZPO. Die volle Kostenlast der Klägerin beruht darauf, dass sie nur zu einem geringfügigen Teil obsiegt.


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