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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 26. 10. 2006, XX 31/05
Fundstellen:
Leitsatz: Zum Abgeltungsbereich der Grundgebühr.
XX - 31/05
Landgericht Düsseldorf Beschluss In der Strafsache gegen h i e r : Erinnerung gegen Kostenfestsetzung hat die XX. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf am 26. Juli 2006 durch den Richter am Landgericht Seifert als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Verteidigers gegen den Kostenfesetzungsbeschluss vom 15. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen. Gründe Die Erinnerung ist unbegründet. Der Ansatz der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104, 4105 VV RVG ist nicht gerechtfertigt. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Sie fällt allerdings nicht für solche Tätigkeiten an, die bereits mit der Grundgebühr abgegolten sind (vgl. Burhoff, Nr. 4104 VV RVG Rn. 11 f.). Diese erfasst die erste Beschaffung der erforderlichen Informationen für die ordnungsgemäße Bearbeitung, die über ein erstes Gespräch mit dem Mandanten hinausgehen und bspw. auch die erste Akteneinsicht umfassen kann (vgl. Burhoff, Nr. 4100 VV RVG Rn. 13, Madert, Nr. 4100-4105 VV RVG Rn. 49 f.). Mehr als diese zur Erstinformation gehörenden Tätigkeiten hat der Verteidiger während des vorbereitenden Verfahrens nicht entfaltet. Er hat ein erstes Gespräch mit dem Mandanten, dem Vorverteidiger und der Mutter des Mandanten geführt sowie Einsicht in die Ermittlungsakten beantragt. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch schon eine über seine Erstinformation hinausgehende Tätigkeit geleistet worden ist.
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