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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, besonderer Umfang, mehrfache Einarbeitung, Konfliktverteidigung, Wahlverteidigerhöchstgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2026 - III- 5 AR 9/26

Eigener Leitsatz:

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren „besonders schwierig ist, i.d.R. auf die Einschätzung des Gerichtsvorsitzenden zurückzugreifen.
2. Der Gesetzgeber hat dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad und größeren Umfang von Wirtschaftsstrafsachen bereits durch erheblich erhöhte gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen.
3. Bei dem in die Gesamtwürdigung hinsichtlich des „besonderen Umfangs“ einzustellenden Besprechungsaufwandes ist davon auszugehen, dass dieser zu den üblichen Verteidigertätigkeiten zählt und grundsätzlich durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten wird. Etwas anders gilt, wenn der Rechtsanwalt sich aufgrund einer langen Verfahrensdauer mehrfach in den Prozessstoff einarbeiten und auch mehrfach Besprechungen mit dem Mandanten durchführen musste.
4. Eine „Konfliktverteidigung“, welche sich grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken kann liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt wegen der langen die Verzögerungsrüge erhoben hat, Beschwerde gegen eine Terminierungsentscheidung des Vorsitzenden, der ihn bei der Terminierung nicht berücksichtigt hatte, eingelegt hat, und/oder auch im Kampf um eine faire Verfahrensgestaltung pointiert und bisweilen auch polemisch zugespitzt formuliert hat.
5. Unzumutbarkeit i.S. des § 51 RVG hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren kann ggf. damit begründet werden, dass es aufgrund der Mitwirkung des Rechtsanwalts nicht zu einer Hauptverhandlung gekommen ist, obwohl sich der Antragsteller mehrfach in den Prozessstoff einarbeiten musste, da dann Terminsgebühren ausgleichend für anderweitige überdurchschnittliche Tätigkeiten des Antragstellers nicht berücksichtigt werden können.


OLG Hamm

III-5 AR 9/26

Beschluss

44 Js 357/15 StA Münster

Strafsache

gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt pp1,
Rechtsanwalt pp2,

u.a.

wegen Steuerhinterziehung
(hier: Antrag des Pflichtverteidigers auf Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG)

Auf den Antrag des Rechtsanwalts pp.2 vom 23.10.2025 auf Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51 Abs. 1 RVG für die Tätigkeit als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten pp. hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.10.2026 durch den Richter am Landgericht pp. als Einzelrichter gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltung des Oberlandesgerichts beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle der entstandenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 792,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 2.500,00 € (in Worten: zweitausendfünfhundert Euro) bewilligt.

Gründe:

I.

Mit Anklageschrift vom 06.02.2017 hat die Staatsanwaltschaft Münster dem Angeklagten Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zur Last gelegt.

Mit Beschluss vom 23.12.2021 hat das Landgericht Münster das Hauptverfahren eröffnet und zugleich mitgeteilt, dass mit einer alsbaldigen Hauptverhandlung nicht gerechnet werden könne.

Der antragstellende Rechtsanwalt ist dem Angeklagten Pp. mit Beschluss vom 30.01.2025 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Mit Beschluss vom 21.10.2025 hat das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten Pp. nach Zahlung eines Betrags von 5.000,00 € endgültig gemäß § 153a StPO eingestellt.

Mit Beschluss vom 26.11.2025 hat das Landgericht die Rechtsanwalt Pp2 zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 580,72 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2025 hat Rechtsanwalt Pp2 mit näherer Begründung beantragt, ihm für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung in Höhe von 2.500,00 € zu gewähren.

Hierzu hat der Vorsitzende der 24. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Münster unter dem 02.06.2026 Stellung genommen und ausgeführt, dass sowohl die Schwierigkeit als auch der Umfang der Sache eher im unteren Bereich einzuordnen seien. Der Umstand, dass Rechtsanwalt Pp2 die Verteidigung „im Sinne einer klassischen Konfliktverteidigung“ geführt habe, begründe weder eine besondere Schwierigkeit noch rechtfertige dies höhere Gebühren.

Der Leiter des Dezernats 10 hat am 18.06.2026 ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die dem Pflichtverteidiger zustehenden Gebühren dargelegt. In der Gesamtschau hält er die Tätigkeiten des Antragstellers trotz der Verfahrensdauer von mehreren Jahren mit mehrfachen Einarbeitungen noch nicht für besonders umfangreich und trotz der Tatsache, dass keine Hauptverhandlungstermine stattgefunden haben und dem Anwalt keine Termingebühren zustehen, „in Verbindung mit der Konfliktverteidigung“ mit den gesetzlichen Gebühren noch für zumutbar vergütet. Er regt im Ergebnis an, den Pauschgebührenantrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller hatte Gelegenheit, zu der Einschätzung des Leiters des Dezernats 10 Stellung zu nehmen.

II.

Dem Antragsteller ist die tenorierte Pauschgebühr für seine Tätigkeit im Verfahren zu bewilligen.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die dort bestimmten Gebühren wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs nicht zumutbar sind. Dies ist hier der Fall.

1. Vorliegend geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Gerichtsvorsitzenden, auf dessen Einschätzung regelmäßig zurückzugreifen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2005 – 2 (s) Sbd VIII 267/04, StraFo 2005, 130; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, § 51 RVG Rn. 30), sowie dem Vertreter der Staatskasse davon aus, dass die Angelegenheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht als besonders schwierig zu qualifizieren ist. Auch der Antragsteller hat sich nicht auf eine besondere Schwierigkeit der Sache berufen.

2. Die Angelegenheit weist aber nach der vorzunehmenden Gesamtschau einen besonderen Umfang auf.

Besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine Strafsache, wenn der vom Verteidiger hierfür erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer normalen Sache zu erbringen hat (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 – 1 (S) AR 60/19, juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2011 – 1 ARs 84/10 P, StRR 2011, 240). Als Vergleichsmaßstab sind dabei Verfahren heranzuziehen, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.1998 – 2 (s) Sbd 5 - 245/98, juris; OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2011 – 1 ARs 84/10 P, a.a.O.), vorliegend also solche einer großen Wirtschaftsstrafkammer.

a) Dabei hat der Senat zunächst bedacht, dass der Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad und größeren Umfang von Wirtschaftsstrafsachen bereits durch erheblich erhöhte gesetzliche Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2023 – III-5 AR 22/23, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2021 – III- 5 RVGs 82/21, n.v.). Ferner war in diesem Zusammenhang – worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend hingewiesen hat – die entlastende Wirkung zu berücksichtigen, welche sich aus der Möglichkeit des arbeitsteiligen Vorgehens mit dem weiteren Verteidiger des Mandanten ergab (OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2026 – III-5 AR 24/25, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2021 – III-5 RVGs 82/21). Tatsächlich hat nach dem Schriftsatz des Antragstellers vom 01.04.2025 eine Aufteilung dahingehend stattgefunden, dass er selbst für die strafrechtlichen Fragen und der weitere Pflichtverteidiger pp1 für die steuerrechtlichen Fragen zuständig war, was dieser mit Schriftsatz ebenfalls vom 01.04.2025 bestätigt hat. Hiernach stellt sich die Wirtschaftsstrafsache allein aufgrund ihres Aktenumfangs und der 30-seitigen Anklageschrift für sich genommen noch nicht als besonders umfangreich dar.

b) Es ist allerdings aufgrund strafprozessualer Besonderheiten und aufgrund der Art und Weise der Verfahrensführung durch das Landgericht eine besondere Mühewaltung entstanden.

aa) Das gilt zunächst im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und die notwendigen mehrfachen Einarbeitungen in den Prozessstoff.

Zwar ist hinsichtlich des in die Gesamtwürdigung einzustellenden Besprechungs-aufwandes davon auszugehen, dass dieser zu den üblichen Verteidigertätigkeiten zählt und grundsätzlich durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten wird, wenn sich diese Tätigkeit in einem noch üblichen oder einem leicht überschreitenden Rahmen bewegt (OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2025 – III-5 AR 14/25, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2018 – III-5 RVGs 53/18, NJOZ 2018, 1700, 1701; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2006 (2 (s) Sbd. IX – 30/06, n.v.). Erst wenn die Besprechungen mit dem Mandanten oder mit sonstigen Verfahrensbeteiligten besonders zahlreich oder langwierig sind, ist dieser Umstand im Zuge der Pauschgebührenbewilligung zu berücksichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2025 – III-5 AR 14/25, n.v.; Kroiß, in: Mayr/Kroiß, 8. Aufl. 2021, § 51 RVG Rn. 23; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 51 RVG Rn. 20).

Der Antragsteller hat hier aber nachvollziehbar dargelegt, dass er sich aufgrund der langen Verfahrensdauer mehrfach in den Prozessstoff einarbeiten und auch mehrfach Besprechungen mit dem Mandanten durchführen musste. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zunächst ab Mai 2025 angedachte Terminierung, welche die Kammer nach einer Beschwerde des Antragstellers nicht mehr aufrechterhalten hat. Hinzu kommt, dass durch die Beiziehung von weiteren Akten im späteren Verfahrensverlauf zusätzliches Aktenmaterial hinzugekommen ist, in das sich die Verteidiger einarbeiten mussten.

bb) Infolge der Terminierung der Hauptverhandlung ab Mai 2025 hat der Antragsteller aufgrund seiner Nichtberücksichtigung mit Schriftsatz vom 01.04.2025 Beschwerde eingelegt und diese zugleich recht umfangreich begründet. Mit Schriftsatz vom 02.04.2025 hat er die Begründung noch einmal ergänzt und mit seinem Rechtsmittel schließlich eine neue Terminierung unter Berücksichtigung seiner terminlichen Verfügbarkeiten erreicht.

cc) Darüber hinaus hat der Antragsteller die länger währende Vakanz im Vorsitz der 24. Wirtschaftsstrafkammer zum Anlass genommen, die Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter zu überprüfen. Er hat hierzu diverse Geschäftsverteilungspläne einsehen und bei der Verwaltung des Landgerichts Münster mehrfach Anfragen stellen müssen, bis ihm alle erforderlichen Informationen vorlagen.

c) Eine „Konfliktverteidigung“, welche sich grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken kann (OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2013, III-5 RVGs 108/12, n.v.), liegt nicht vor. Soweit der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer hierauf abgestellt hat, lassen sich seiner Stellungnahme keine Gründe entnehmen, aus welchem Prozessverhalten sich die Annahme einer solchen „Konfliktverteidigung“ ergeben sollte.

aa) Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.01.2022 und nachfolgend auch noch einmal mit Schriftsatz vom 29.09.2025 die Verzögerungsrüge erhoben hat, entspricht dies einer ordnungsgemäßen Verteidigung. Denn ein Verfahrensbeteiligter erhält eine Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer grundsätzlich nur, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 S. 1 GVG). Die Verzögerungsrüge ist damit eine haftungsbegründende Obliegenheit und materielle Anspruchsvoraussetzung für die Geldentschädigung. (BGH, Urteil vom 17.07.2014 – III ZR 228/13, NJW 2014, 2588). Die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer drängte sich angesichts der Anklageerhebung im Jahr 2017 und einer Terminierung mehr als acht Jahre später im Jahr 2025 geradezu auf.

bb) Soweit der Antragsteller Beschwerde gegen die Terminierungsentscheidung des Vorsitzenden eingelegt hat, vermag der Senat auch in diesem Vorgehen keine „Konfliktverteidigung“ zu erkennen. Es scheint vielmehr nachvollziehbar, dass der Verteidiger seine Nichtberücksichtigung bei der Terminierung nicht hinnehmen wollte. Denn er hatte auf die Anfrage der Kammer Anfang Januar 2025 seine Verfügbarkeiten zeitnah mitgeteilt und – ebenso wie im Übrigen der weitere Verteidiger pp1 – zugleich darauf hingewiesen, dass die Termine nur kurzfristig blockiert werden können. Zu einer Terminierung ist es gleichwohl erst mit Verfügung vom 24.03.2025 gekommen, mithin knapp elf Wochen später und zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller – für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar – die zuvor angegebenen Termine nicht mehr blockiert hatte. Dass der Antragsteller im Kampf um eine faire Verfahrensgestaltung pointiert und bisweilen auch polemisch zugespitzt formuliert hat, begründet nicht schon den Vorwurf der „Konfliktverteidigung“.

cc) Schließlich liegt eine Konfliktverteidigung auch nicht darin, dass der Antragsteller eine Besetzungsrüge angekündigt und in diesem Zusammenhang umfangreich mit der Kammer und der Gerichtsverwaltung korrespondiert hat. Die Besetzungsrüge ist von der Strafprozessordnung vorgesehen und der Antragsteller hatte aufgrund der Verschiebung des Verfahrens in eine andere Wirtschaftsstrafkammer sowie aufgrund der auch bei Einstellung des Verfahrens am 21.10.2025 noch immer vakanten Vorsitzendenstelle greifbare Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Besetzung (zur längerfristigen Vakanz im Vorsitz BGH, Urteil vom 12.03.2015 – VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 [Zeitraum von sieben Monaten und 23 Tagen ist grundsätzlich nicht mit § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG vereinbar], vgl. auch BeckOGK/Matthiessen, GVG § 59 Rn. 30-32.1). Dass der Antragsteller die Vorgänge um die Besetzung des Spruchkörpers kritisch hinterfragt hat, ist keine „Konfliktverteidigung“, sondern im Gegenteil eine ordnungsgemäße Verteidigung zur Wahrung des Rechts des Mandanten auf den gesetzlichen Richter.

3. Die Verweisung des Antragstellers auf die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren ist diesem nicht zumutbar. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit tritt nach ständiger Rechtsprechung des Senats neben die Voraussetzungen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache. Die Pauschgebühr soll eine unzumutbare Benachteiligung des Verteidigers, der als Pflichtverteidiger tätig geworden ist, verhindern. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschlüsse vom 20.05.2019 – III-5 RVGs 8/19, juris Rn. 13, und vom 26.06.2018 – 5 RVGs 53/18, burhoff.de). Hierdurch soll der Ausnahmecharakter der Pauschgebühr hervorgehoben werden (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 51 RVBG Rn. 32).

Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben.

Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass es letztlich – auch aufgrund der Mitwirkung des Antragstellers – nicht zu einer Hauptverhandlung gekommen ist, obwohl sich der Antragsteller mehrfach in den Prozessstoff einarbeiten musste. Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, dass die aufgrund der Teilnahme an der Hauptverhandlung entstandenen gesetzlichen Gebühren auch ausgleichend für anderweitige überdurchschnittliche Tätigkeiten des Antragstellers berücksichtigt werden können (OLG Hamm, Beschluss vom 19.10.2023 – III-5 AR 22/23, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2021 – III- 5 RVGs 82/21, n.v.). Umgekehrt muss dann aber auch Berücksichtigung finden, wenn diese kompensatorische Wirkung gerade nicht eintritt, sondern im Gegenteil dem Verteidiger aufgrund einer vorherigen Einstellung des Verfahrens die Termingebühren entgehen.

Zwar hat der Verteidiger mit der Nr. 4141 VV RVG a. F. eine Gebühr von 148,00 € dafür erhalten, dass durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wurde. Dies vermag jedoch die entgangenen Termingebühren nicht ansatzweise zu kompensieren. Insoweit ist zu sehen, dass der Verteidiger nach Nr. 4120 VV RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung pro Hauptverhandlungstag vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer eine Gebühr von 424,00 € erhalten hätte. Da mit Verfügung vom 10.04.2025 (Bl. 1995 ff. d. Akte) insgesamt neun Hauptverhandlungstermine anberaumt worden waren, hätte der Verteidiger allein durch die Teilnahme an diesen Terminen Gebühren in Höhe von 3.816,00 € (9 x 424,00 €) verdienen können.

Zwar ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung, an der grundsätzlich festgehalten wird, eine Pauschgebühr in Höhe bzw. im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren nur dann zu festzusetzen, wenn das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2026 – III-5 AR 24/25, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2017 – 5 RVGs 2/17, juris Rn. 10). Angesichts der aufgezeigten Besonderheiten hält es der Senat hier aber – ausnahmsweise – für gerechtfertigt, eine Pauschgebühr oberhalb der Wahlverteidigerhöchstgebühren festzusetzen. Dabei erachtet der Senat in der Gesamtschau eine Pauschgebühr in Höhe von 2.500,00 € als angemessen.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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