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RVG Entscheidungen

§ 1, § 14 – Allgemeines

Schuldhafter Zulassungsverlust, Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts,

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Siegburg, Urt. v. 11.09.2026 – 124 C 55/26

Eigener Leitsatz:

1. Wenn der Rechtsanwalt nach Einreichung der Klage schuldhaft seine Zulassung verliert, ist das ein Fall der Unmöglichkeit der weiteren Vertragserfüllung, da der Rechtsanwalt das gerichtliche Verfahren nicht mehr führen kann. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts berechnet sich dann Nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Grundsätzlich haben Rechtsanwälte gemäß § 14 Abs. 1 RVG einen Ermessensspielraum bei der Festlegung ihrer Geschäftsgebühr, solange die Festlegung nicht unbillig ist. Die Ausübung des Ermessens ist nicht unbillig, wenn sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% befindet.
3. Einem Anwalt steht kein rechtlich nicht überprüfbarer Spielraum zu, in durchschnittlichen Fällen eine 1,5-Gebühr anstelle der 1,3-Regelgebühr zu verlangen. Ob eine überdurchschnittliche schwierige oder umfangreiche Tätigkeit vorliegt, ist je nach Einzelfall zu prüfen. Dabei sind unter anderem der Arbeitsaufwand der Anwälte, die Vermögensverhältnisse des Mandanten und Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.


In pp.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.612,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2026 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Vorschüsse geltend.


Die Klägerin beauftragte den Beklagten im Dezember 2024 als Rechtsanwalt mit ihrer rechtlichen Vertretung. Anlass der Beauftragung war ein Gewährleistungsfall. Die Klägerin hatte die Dachdeckerei pp. GmbH mit der Reparatur des Daches an der WEG-Anlage beauftragt. Hierbei waren gravierende Mängel aufgetreten. Zur Durchsetzung der daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche wurde der Beklagte beauftragt. Er ist außergerichtlich gegen die Dachdeckerei pp. GmbH tätig geworden. Da die außergerichtliche Tätigkeit allerdings nicht zu einem Ergebnis führte, beauftragte die Klägerin den Beklagten, ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten. Hierzu kam es allerdings nicht mehr, denn dem Beklagten wurde seine Zulassung als Rechtsanwalt wegen Veruntreuungen entzogen. Die Klägerin zahlte dem Beklagten Vorschüsse in Höhe von 4.771,40 EUR. Der Beklagte bezifferte den Gegenstandswert in seiner Vorschussrechnung vom 05.12.2024 (Anlage K2, Bl. 63 d.A) auf bis 80.000,00 EUR. Das selbständige Beweisverfahren wurde durch Herr Rechtsanwalt Nobert Schneider eingeleitet und ist derzeitig noch anhängig. Herr Rechtsanwalt Norbert Schneider stellte der Klägerin eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus 80.000,00 EUR in Rechnung. Die Klägerin zahlt die Gebühr an Herr Rechtsanwalt Norbert Schneider.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Vergütung des Beklagten wie folgt berechnet:

1,3-Geschäftsgebühr 1.907,10 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen -953,55 EUR
Postentgeltpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 973,55 EUR
19% Umsatzsteuer 184,97 EUR
Gesamt 1.158,52 EUR

Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 08.06.2026 eine Stufenklage eingereicht. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.06.2026 eine Abrechnung vorgelegt hat, haben die Parteien den Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 09.07.2026 beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.634,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2024 zu zahlen.

Sie beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, 3.612,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass auf Grund des Umfangs und der Bedeutung der Angelegenheit eine 1,5-Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Es habe sich um eine umfangreiche und komplexe Bausache gehandelt. Baumängel an einer Dachkonstruktion seien technisch komplex. Es hätten mehrere behauptete Mängel nachvollzogen und rechtlich bewertet werden müssen. Zudem sei die Frage zu klären gewesen, ob einzelne Mängel lediglich eine Nachbesserung rechtfertigen oder einen vollständigen Neuaufbau. Dazu hätte eine private fachliche Stellungnahme ausgewertet werden müssen. Dementsprechend sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sehr hoch gewesen. Der Beklagte behauptet, dass die Schlussrechnung der Dachdeckerei pp. GmbH ca. 90.000,00 EUR betragen habe. Dieser Betrag sei als Gegenstandswert anzusetzen.

Der Stufentrag ist dem Beklagten am 11.06.2026 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die diesen beigefügten Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin konnte die Klage gemäß §§ 264 Nr. 2, 269 Abs. 1 BGB ohne Zustimmung des Beklagten vor der mündlichen Verhandlung über den Leistungsanspruch konkludent durch Reduzierung der Höhe des Antrags teilweise in Höhe von 21,42 EUR zurücknehmen.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 3.612,88 EUR.

1. Die Klägerin hat durch Zahlung von Vorschüssen in Höhe von 4.771,40 EUR das Vermögen des Beklagten bewusst und zweckgerichtet gemehrt. Die Zahlungen erfolgten auf Grund eines geschlossenen Anwaltsvertrags.

2. Der Beklagte hat eine Auszahlungsanspruch in Höhe von 3.612,88 EUR ohne Rechtsgrund erhalten. Verliert ein Rechtsanwalt nach Einreichung der Klage seine Zulassung, kann er das gerichtliche Verfahren nicht mehr führen. Dies stellt einen Fall der Unmöglichkeit der weiteren Vertragserfüllung dar, welchen der Rechtsanwalt aufgrund des Entzuges der Zulassung zu vertreten hat (vgl. N. Schneider in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 15 RVG, Rn. 269 f.). Der Vergütungsanspruch ist in diesem Fall nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB zu berechnen. § 628 BGB bleibt im Anwaltsverhältnis neben dem RVG anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – IX ZR 298/19 –, juris). Der Rechtsanwalt verliert seinen Anspruch, soweit seine bisherigen Leistungen für den Mandanten wirtschaftlich nutzlos werden, insbesondere weil der Mandant einen zweiten Anwalt beauftragen und bezahlen muss. Bei einer Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht dem Rechtsanwalt ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 – IX ZR 170/10 –, juris Rn. 7). Dies muss auch dann gelten, wenn das Mandatsverhältnis endet, weil dem Rechtsanwalt auf Grund eines schuldhaften Verhaltens die Zulassung entzogen wird. Dies ergibt sich schon aus dem Rechtsgedanken des § 54 RVG. In diesem ist geregelt, dass der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt Gebühren nicht verlangen kann, wenn durch sein schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst werden muss und die Gebühren auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen. Schuldhaftes Verhalten gemäß § 54 RVG liegt vor, wenn der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Handlung seine Zulassung als Rechtsanwalt verliert (vgl. Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/Kapi schke, 11. Aufl. 2024, RVG § 54 Rn. 18; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 27. Aufl. 2025, RVG § 54 Rn. 22).

Der Beklagte hat seine Zulassung als Rechtsanwalt auf Grund eins schuldhaften Verhaltens verloren, denn die Zulassung wurde ihm wegen Veruntreuungen entzogen. Die Arbeit des Beklagten ist für die Klägerin wirtschaftlich wertlos. Die Klägerin musste an den nachfolgenden Rechtsanwalt Norbert Schneider die Gebühren unabhängig davon entrichten, ob bereits eine Antragschrift durch den Beklagten entworfen wurde.

Insgesamt steht dem Beklagten folgende Vergütung zu:

1,3-Geschäftsgebühr 1.907,10 EUR
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen -953,55 EUR
Postentgeltpauschale 20,00 EUR
Zwischensumme 973,55 EUR
19% Umsatzsteuer 184,97 EUR
Gesamt 1.158,52 EUR

Es ist ein Gegenstandswert von 80.000,00 EUR zu Grunde zu legen. Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein höherer Gegenstandswert zu Grunde zu legen ist. Seine Behauptung, dass die Schlussrechnung der Dachdeckerei pp. GmbH ca. 90.000,00 EUR betragen habe ist eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. Eine Behauptung ist unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist(vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – VIII ZR 33/20 –, juris Rn. 18). Der Beklagte hat selbst ausgeführt, dass er diese Behauptung aufstellt, soweit er sich erinnern kann. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Schlussrechnung tatsächlich 90.000,00 EUR betrug legt er nicht vor. Er hat zudem den Gegenstandswert in seiner Vorschussrechnung vom 05.12.2024 (Anlage K2, Bl. 63 d.A) selbst auf bis 80.000,00 EUR beziffert. Zu diesem Zeitpunkt muss ihm die Schlussrechnung bekannt gewesen sein.

Es ist eine 1,3-Gebühr anzusetzen. Grundsätzlich haben Rechtsanwälte gemäß § 14 Abs. 1 RVG einen Ermessensspielraum bei der Festlegung ihrer Geschäftsgebühr nach, solange die Festlegung nicht unbillig ist. Die Ausübung des Ermessens ist nicht unbillig, wenn sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% befindet. Allerdings greift die Toleranzgrenze nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erhöhung der regulären 1,3-Gebühr vorliegen, demnach eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – VIII ZR 323/11 –, juris Rn. 11 f.; BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, juris, Rn. 7 ff.). Die Festsetzung der Gebühr ist durch das Gericht überprüfbar. Einem Anwalt steht kein rechtlich nicht überprüfbarer Spielraum zu, in durchschnittlichen Fällen eine 1,5-Gebühr anstelle der 1,3-Regelgebühr zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 –, juris). Ob eine überdurchschnittliche schwierige oder umfangreiche Tätigkeit vorliegt, ist je nach Einzelfall zu prüfen. Dabei sind unter anderem der Arbeitsaufwand der Anwälte, die Vermögensverhältnisse des Mandanten und Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat nicht hinreichend genug dargelegt, dass es sich um eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit gehandelt hat. Auf Grund des lediglich pauschalen Vortrags des Beklagten war kein Sachverständigengutachten einzuholen. Ein Sachverständiger hätte keine Anhaltspunkte für die Erstellung seines Gutachtens. Der Beklagte hat lediglich pauschal ausgeführt, dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Bauverfahren gehandelt habe. Er führt weiter pauschal aus, dass mehrere behauptete Mängel hätten nachvollzogen und rechtlich bewertet werden müssen. Er legt aber nicht da, um was für Mängel es sich gehandelt haben soll. Er führt zudem lediglich pauschal aus, dass er einen erhöhten Arbeitsaufwand gehabt habe, ohne darzulegen, welchen konkreten Umfang dieser Arbeitsaufwand hatte. Auch die Frage, ob einzelne Mängel lediglich eine Nachbesserung rechtfertigen oder einen vollständigen Neuaufbau, führt nicht ohne das Vorliegen weiterer Umstände zu der Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit. Wie zuvor dargestellt, hat der Beklagte schon nicht dargelegt, welche Mängel vorgelegen haben sollen. Er führt zudem aus, dass eine private fachliche Stellungnahme vorgelegen habe. In dieser Stellungnahme wird gestanden haben, wie mit den Mängeln zu verfahren ist. Der Beklagte hat zudem in seiner Vorschussrechnung vom 05.12.2024 (Anlage K2, Bl. 63 d.A) selbst eine 1,3-Gebühr angesetzt.

Das Gericht verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich die Verfahrensgebühr und nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2011 – IX ZR 170/10 –, juris). Im vorliegenden Fall liegt jedoch aufgrund der beiden rechtlich getrennten Anwaltsverträge eine explizite Anrechnung im Wortsinn der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG gerade nicht vor. Vielmehr ist der wirtschaftliche Nachteil, der der Klägerin durch die Beendigung des ersten Anwaltsverhältnisses entsteht, dadurch zu kompensieren, dass im ersten, gekündigten Anwaltsverhältnis von der Geschäftsgebühr der Betrag abzuziehen ist, welchen die Klägerin bei hypothetischem Fortgang des Vertragsverhältnisses aufgrund einer Anrechnung auf die darauffolgende Verfahrensgebühr gespart hätte, nunmehr jedoch aufgrund des neuen Vertrages gleichwohl entrichten musste.

II.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 BGB unter entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2026. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 555/16 –, juris Rn. 21). Der Stufenantrag wurde dem Beklagten am 11.06.2026 zugestellt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Beklagte trägt auch die Kosten für die geringfügige Klagerücknahme in Höhe von 21,42 EUR, denn die zunächst geltend gemachte Mehrforderung führte zu keinem Gebührensprung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 4.000,00 EUR festgesetzt.


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