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Leitsatz: Der Rechtsanwalt, der als Vertreter eines beigeordneten Pflichtverteidigers für diesen an einem Hauptverhandlungstermin teilnimmt, verdient nur die Terminsgebühr und nicht auch Grund- und Verfahrensgebühr.
OLG Celle In pp wegen schweren Bandendiebstahls hier: Kostenfestsetzung Antragsteller: hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss der 4, großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vorn 28. 07. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Beschwerden werden verworfen, Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet,
Gründe : Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg führt seit dem 16.02.2006 eine Hauptverhandlung gegen die fünf Angeklagten. Dem Angeklagten X. ist Rechtsanwalt A. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, dem Angeklagten B. ist Rechtsanwalt Y. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Bis zum 08.09.2006 haben insgesamt 24 Verhandlungstage stattgefunden. Die Hauptverhandlung dauert noch an. Am 17.02.2006, dem zweiten Verhandlungstag, war Rechtsanwalt A. verhindert. Es erging daraufhin ein Beschluss, wonach für den an diesem Tag verhinderten Rechtsanwalt A. für den damaligen Sitzungstag Rechtsanwalt Z. aus Braunschweig zum Verteidiger des Angeklagten bestellt wurde. In der Folgezeit ist Rechtsanwalt Z. an insgesamt zehn Tagen als Vertreter von Rechtsanwalt A zum Verteidiger bestellt worden, Am 19.04.2006 war Rechtsanwalt B. verhindert. Daraufhin ist vom Vorsitzenden Rechtsanwalt U. für den damaligen Sitzungstag als Vertreter für den verhinderten Rechtsanwalt B. bestellt worden. Rechtsanwalt U. ist in der Folgezeit an 2 weiteren Verhandlungstagen als Vertreter aufgetreten.
In seiner Kostenrechnung vom 26. 05. 2006 hat Rechtsanwalt Z. nicht nur die Festsetzung der jeweiligen Terminsgebühren und entsprechenden Fahrtkosten für die einzelnen Termine beantragt, sondern auch die Festsetzung einer Grundgebühr und einer Verfahrensgebühr in Höhe von 162 bzw. 151 . Um diese beiden Positionen ist der Kostenantrag von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gekürzt worden. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat der Vorsitzende der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Rechtsanwalt U. hat mit Antrag vom 20.04.2006 für den Hauptverhandlungstermin vom 19.04.2006 ebenfalls die Festsetzung nicht nur einer Terminsgebühr, sondern auch die Festsetzung einer Grundgebühr und einer Verfahrensgebühr in Höhe von 162 bzw. 151 beantragt. Auch diesem Antrag wurde nicht entsprochen. Auch die dagegen eingelegte Erinnerung wurde mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Der Vorsitzende der 4, großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sachen dem Senat zur Entscheidung vor. Die Rechtsmittel der Antragsteller haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen die Erinnerungen der Antragsteller zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch.
Nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG entsteht die Gebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall im Rahmen eines anwaltlichen Vertretungsverhältnisses grundsätzlich nur einmal. Die Beschwerdeführer sind im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses - als Vertreter des beigeordneten Verteidigers - tätig geworden und können die Grundgebühr im Rahmen dieses Vertretungsverhältnisses neben dem beigeordneten Verteidiger kein zweites Mal beanspruchen (so auch OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2006, 1 Ws 423/06; KG NStZ-RR 2005, 327; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., VV 4100 Rdnr. 2; anders ohne Begründung: OLG Hamm, Beschluss vom 23.012006, 3 Ws 586b5). Dasselbe gilt für die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 RVG, die im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses ebenfalls nur einmal entsteht.
Lässt sich ein Verteidiger in einem Hauptverhandlungstermin durch einen anderen nicht dazu führen, dass die beiden Gebühren mehrfach entstehen. Anderenfalls könnte ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Verteidiger vertreten lässt, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde. Anders wäre dies dann zu beurteilen, wenn ein weiterer Verteidiger als zusätzlicher zweiter Pflichtverteidiger bestellt wird. Dieser könnte - im Rahmen dieses weiteren Vertretungsverhältnisses - eine weitere Grundgebühr und eine weitere Verfahrensgebühr verlangen. Dies wäre auch sachlich gerechtfertigt, da ein zweiter Pflichtverteidiger sich in das gesamte Verfahren einarbeiten muss, anders als ein Vertreter, Verteidiger vertreten, kann
Soweit in der Beschwerdebegründung behauptet wird, der der Entscheidung des Kammergerichts zugrunde liegende Fall ließe sich nicht mit den Fällen der Antragsteller vergleichen, trifft dies nicht zu. Zwar war in dem der Entscheidung des Kammergerichts zugrunde liegenden Fall die Rechtsanwältin mit der Einschränkung beigeordnet worden, dass die Gebühren nur einmal entstehen. Zu dieser Einschränkung des Beiordnungsbeschlusses hat das Kammergericht aber gerade ausgeführt, dass diese unwirksam war, Welche Gebühren ein beigeordneter Rechtsanwalt als Vergütung aus der Staatskasse beanspruchen könne, bestimme sich nach den Vorschriften des RVG und entziehe sich einer Beschränkung durch das beiordnende Gericht.
Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht deshalb, weil die antragstellenden Rechtsanwälte für mehrere Hauptverhandlungstage beigeordnet worden sind. Die Antragsteller sind jeweils nur als Vertreter bestellt worden. In dieser Tätigkeit sind sie von dem jeweiligen Pflichtverteidiger, den sie vertraten, instruiert und zum Teil mit vorgefertigten Beweisanträgen versehen worden. Die Zuerkennung einer eigenen Grundgebühr nach VV 4100, mit der die Einarbeitung in den Rechtsfall honoriert werden soll, und die Zuerkennung einer eigenen Verfahrensgebühr nach VV 4112 kommen solange nicht in Betracht, als sie nur als Vertreter der eigentlichen Pflichtverteidiger tätig werden und nicht selbst als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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