Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Einziehung; Entstehen der Verfahrensgebühr; außergerichtliche Tätigkeit;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 8. 11. 2006, 3 Ws 80/06

Fundstellen:

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG wird bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn eine Einziehung in Betracht kommt.


Oberlandesgericht Dresden
3. Strafsenat
- Der Einzelrichter
Aktenzeichen: 3 Ws 80/06 2 Qs 59/06 LG Chemnitz
1 Ls 233 Js 11453/05 AG Stollberg
Beschluss
vom 08. November 2006
in der Strafsache gegen
K.A.
wegen fahrlässiger Brandstiftung
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 25. September 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil auch das Landgericht durch einen Einzelrichter entschieden hat (§§ 56 Abs. 2 Satz l, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Ergänzend zu der ausführlichen und zutreffenden Begründung des Landgerichts merkt der Senat Folgendes an:
Entgegen der Auffassung der Staatskasse in ihrer Beschwerdebegründung vom 09. Oktober 2006 ist es nicht notwendig, dass sich "zunächst zwei konträre Rechtsauffassungen (Staatsanwaltschaft/Angeklagter) gegenübergestanden haben" und das "bloße Abnicken" des Pflichtverteidigers bei einer unstreitigen Einziehung in der Verhandlung keinen Gebührenanspruch auslösen könne. Der Sinn von Nr. 4142 W RVG besteht darin, dass der Rechtsanwalt eine besondere Vergütung für seinen Einsatz erhält, der sich auf die Bewahrung des Eigentums des Mandanten bezieht. Danach wird die Gebühr bereits durch die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts ausgelöst, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Einziehung in Betracht kommt. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Angeklagte und sein Verteidiger ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 07. Dezember 2005 mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärt haben. Denn ein großer Teil der Arbeit eines Rechtsanwalts besteht im Aktenstudium und in der Beratung, also auch in nach außen nicht sichtbaren Handlungen. Mit der Gebühr nach Nr. 4142 W RVG hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass zu den im Strafprozess unumgänglichen Überlegungen zur Schuld- und Straffrage eine weitere, die Eigentums- und Vermögenslage des Mandanten berührende Thematik hinzugetreten ist, die regelmäßig Mehrarbeit verursacht (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2005, 358 [359]).
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2
Satz 2 RVG).

Einsender: RA Kohn, Chemnitz

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".