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RVG Entscheidungen

§ 61

Pflichtverteidigerbeiordnung nach dem 1. 7. 2004

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Berlin-Tiergarten, 13. 10. 2004

Fundstellen: nicht veröffentlicht

Leitsatz: Das für den Pflichtverteidiger anwendbare Gebührenrecht bemißt sich allein nach dem Zeitpunkt seiner Bestellung.


Beschluss
Geschäftsnummer: (254) 1 Mü Js 2008/03 (20/04)
In der Strafsache gegen
Verteidiger: Rechtsanwalt , Berlin,
werden die dem Verteidiger Rechtsanwalt Berlin, aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen auf 724,65 EUR (in Worten: siebenhundertundvierundzwanzig 65/100 Euro) festgesetzt.
GRÜNDE
Rechtsanwalt wurde dem Angeklagten am 12. Juli 2004 (B. 72 VI) gemäss § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Das Verfahren wurde durch Urteil vom 5. August 2004 abgeschlossen.
Der Verteidiger hat unter dem 10. August 2004 beantragt, seine aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen und Gebühren wie folgt festzusetzen:
Verfahren im ersten Rechtszug:Grundgebühr gem. VV Nr. 4100 RVG: 132,00
Verfahrensgebühr gem. Zuschlag VV Nr. 4107 RVG: 137,00
Termingebühr mit Zuschlag VV Nr. 4109 RVG: 224,00
Postpauschale VV Nr. 7002 RVG 20,00
Fotokopien VV Nr. 7000 RVG (635 gem. anliegender Aufstellung) 81,70
Summe: 594,70
Umsatzsteuer hierzu (Der Mandant ist nicht zum Vorsteuerabzugberichtigt(VV 7008 RVG: 95,15
Summe: 698,85
Davon ab Vorschüsse u. sonstige Zahlungen:Betrag: 698,85 EUR

Die Urkundsbeamtin hat die zu erstattenden Auslagen und Gebühren durch die Entscheidung vom 19.08.2004 (BI. 122 d.A.) unter Anwendung der BRAGO auf 547,17 Euro festgesetzt, bestehend aus 125,- EUR + 250,- EUR + 15,- EUR + 81,70 EUR = 471,70 EUR + 75,47 EUR MwSt. = 547,17
EUR.
Die Urkundsbeamtin ist dabei davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt der Mandatserteilung und nicht der Beiordnung für die Anwendung des RVG bzw. der BRAGO maßgeblich ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, die zulässig und auch begründet ist.
Zur Frage der Anwendung neuen oder alten Gebührenrechts äußert sich § 60 RVG. Eindeutig ist der Fall, in dem die Beiordnung vor dem 01.07.2004 erfolgt ist. Wurde zwar das Mandat vor diesem Stichtat erteilt, ist die Beiordnung jedoch erst danach erfolgt so soll nach Ansicht der Urkundsbeamtin für das gesamte Tätigwerden des Verteidigers die BRAGO Anwendung finden.
Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen.
Das für den Pflichtverteidiger anwendbare Gebührenrecht bemißt sich allein nach dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Dies ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RG. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Beschluß der gerichtlichen Bestellung beim Rechtsanwalt zugegangen ist. Sofern der Rechtsanwalt in Angelegenheiten gemäß § 48 Abs. 5 RVG tätig geworden ist und erst danach zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, wird seine Vergütung insgesamt nach dem RVG berechnet. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, was aus der Gesetzesbegründung zu § 60 RVG, BT-Drucksachen 15/1971 S.203 zu entnehmen ist.

Vorliegend ist die Grundgebühr aus Nr. 4101 zu entnehmen und beträgt 162,00 Euro. Die Mehrwertsteuer war entsprechend auf 99,95 EUR festzusetzen, so dass sich der Gesamtbetrag in Höhe von 724,65 EUR ergibt.

Für die Haftprüfung am 24.06.2004 wäre aus Nr. 4102 eine Gebühr von 112,00 EUR zu erheben. Diese wurde jedoch vom Verteidiger nicht beantragt, so dass darüber nicht entschieden werden konnte.



Einsender: RA Klemm, Berlin

Anmerkung:


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