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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 3

Terminsgebühr; Verbindung von Verfahren; Aufruf der Sache

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Düsseldorf, Beschl. v. 31. 10. 2005, 113 Ds 90 Js 4851/03

Fundstellen:

Leitsatz: Soweit das Gericht erst nach dem Beginn der Hauptverhandlung mit einer Sache weitere Sachen - mindestens stillschweigend - verbindet, hat in jeder dieser Sachen eine Hauptverhandlung begonnen und steht dem Verteidiger in jeder Sache eine Terminsgebühr zu.


AMTSGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
113 Ds 90 Js 4851/03
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: RA O.
wegen Diebstahls u. a.,
hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Verteidigers vom 4. Juli 2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2005 am 31. 10. 2005 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass dem Rechtsanwalt O. als Pflichtverteidiger des Angeklagten als aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren erster Instanz weitere 213,44 € zu erstatten sind.

Gründe:
Die Erinnerung, die sich ausschließlich gegen die vom Rechtspfleger abgesetzte Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in dem Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 richtet, ist begründet.

Der Pflichtverteidiger hat die Terminsgebühr für das Verfahren 113 Ds 90 Js 3105/04 - in dem er ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. August 2004 dem Angeklagten als solcher beigeordnet worden war - verdient, denn entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors hat in diesem Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Sache 113 Ds 90 Js 3105/04 erst nach Beginn der Hauptverhandlung in der Sache 113 Ds 90 Js 4851/03 mit der letztgenannten gemäß § 237 StPO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden ist. Einer gesonderten "Anberaumung" eines Hauptverhandlungstermins bedarf es schon deshalb nicht, weil § 237 StPO selbst eine stillschweigende Verbindung von Strafsachen zulässt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 237 Rz. 7). Soweit das Gericht erst nach dem Beginn der Hauptverhandlung mit dieser Sache weitere Sachen - mindestens stillschweigend - verbindet, hat in jeder dieser Sachen eine Hauptverhandlung begonnen (Hartmann, Kostengesetze, C)35. Auflage, VV RVG Rz. 9). Entscheidend ist nämlich, dass die Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 1 StPO mit dem Aufruf der Sache beginnt und dass die volle Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG verdient ist, sobald dieser Aufruf - wie hier ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. August 2004 - in der Gegenwart des Verteidigers stattgefunden hat (vgl. OLG Köln AnwBl 2002, 113 m. zahlr. Nachw.).

Der demnach zusätzlich zu erstattende Betrag ist mit 213,44 € anzusetzen. Die Höhe der Terminsgebühr Nr. 4108 W RVG beträgt 184 €; hinzuzurechnen ist die gesetzliche Umsatzsteuer i. H. v. 16%.

Einsender: RA Ohm, Bonn

Anmerkung:


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