Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Pflichtverteidiger; Terminsvertreter; Umfang der Vergütung;

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 8. 12. 2006, 3 Ws 353/06

Fundstellen:

Leitsatz: Der Rechtsanwalt, der „für die Dauer der Abwesenheit eines anderen Rechtsanwaltes in einem Ter-min“ als Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, kann für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen, als in der Person des anderen Rechtsanwalt angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre.



3 Ws 353/06

In der Strafsache gegen
K. A.,
wegen versuchten Totschlags u. a., hier nur:
Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren
für Rechtsanwalt S.


hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 8. 12. 2006 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Ber-lin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2006 dahin abgeändert, dass er lautet:
Die Erinnerung des Rechtsanwalts O. S. gegen den
Gebührenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2005 wird, soweit nicht die
Urkundsbeamtin sich bereit erklärt hat, ihr
abzuhelfen, zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist
gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten
werden nicht erstattet.


G r ü n d e :

Der am 8. April 2005 in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Berlin dem damaligen Angeschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt B. hat, wie den - von keiner Seite in Frage gestellten - Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, geraume Zeit im Vor-aus das Gericht wissen lassen, dass er an den ersten Hauptver-handlungstagen urlaubsbedingt verhindert sein und stattdessen Rechtsanwalt S. als Verteidiger des Angeklagten an der Haupt-verhandlung teilnehmen werde. Ausweislich der Sitzungsnieder-schrift erschien Rechtsanwalt S. am ersten Verhandlungstag „für Rechtsanwalt B.“ und wurde vom Vorsitzenden „für die Dau-er der Abwesenheit des Rechtsanwaltes B.“ dem Angeklagten ge-mäß § 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO zum Pflichtverteidiger be-stellt. Entgegen der ursprünglichen Planung ist Rechtsanwalt B. auch an keinem der Fortsetzungstage mehr erschienen und hat Rechtsanwalt S. sämtliche Terminstage als Verteidiger wahrge-nommen. Für den zweiten, dritten und vierten Verhandlungstag – insgesamt hat sich die Verhandlung über fünf Tage erstreckt - ist er in der Sitzungsniederschrift ausdrücklich als „in Ver-tretung von Rechtsanwalt B.“ anwesend verzeichnet.

Mit seiner Gebührenrechnung vom 23. August 2005 über insgesamt 3.721,28 Euro hat Rechtsanwalt S. – wegen der Inhaftierung des Angeklagten durchweg mit Zuschlag - außer den Terminsgebühren die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 VV RVG und die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienste nach Nr. 7002 VV RVG, jeweils mit anteiliger Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG, festzusetzen beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landge-richts Berlin hat es unter Hinweis auf die Beiordnung des Rechtsanwalts S. nur für die Dauer der Abwesenheit des eigent-lichen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt B. und die schon zu Gunsten dieses Rechtsanwalts auf dessen Antrag erfolgte Fest-setzung der Grundgebühr, der Verfahrensgebühr und der Ausla-genpauschale abgelehnt, auch dem Rechtsanwalt S. diese Gebüh-ren auf seinen Antrag zuzusprechen, und die Festsetzung auf die Terminsgebühren beschränkt. Insoweit hat sie in ihrem Be-schluss vom 26. Oktober 2005 die Festsetzung auf 2.930,16 Euro bemessen. Dabei hat sie auch eine festzusetzen beantragte zu-sätzliche Gebühr nach Nr. 4122 VV RVG für Hauptverhandlungs-teilnahme an einem bestimmten Terminstag von mehr als fünf und bis zu acht Stunden abgesetzt. Das hat sie inzwischen rückgän-gig gemacht, indem sie im Wege der Abhilfe auf die Erinnerung des Rechtsanwalts S. mit Beschluss vom 7. Februar 2006 diesbe-züglich weitere 206,48 Euro festgesetzt hat.

In dem – ohne Abhilfe gebliebenen – die Absetzung der zusätz-lich zu den Terminsgebühren festzusetzen beantragten Gebühren betreffenden Angriffspunkt der Erinnerung des Rechtsanwalts S. ist dieser bei dem Landgericht Berlin durchgedrungen. Es hat das Festsetzungsbegehren auch insoweit als berechtigt angese-hen und mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Beschluss vom 31. Januar 2006 die Festsetzung um den diesbezüglich ver-wehrt gebliebenen Betrag auf insgesamt 3.514,80 Euro erhöht.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde der Bezirksrevi-sorin des Landgerichts Berlin ist begründet. Sie führt zur Zu-rückführung der Festsetzung auf den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts anerkannten Betrag. Dem Rechtsanwalt S. stehen die über die Vergütung für die Ter-minsteilnahme hinaus geltend gemachten Gebühren nicht zu; denn er hat aufgrund seiner „für die Dauer der Abwesenheit des Rechtsanwaltes B.“ erfolgten Beiordnung in der – wiederholt in der Sitzungsniederschrift ausdrücklich als solche benannten – besonderen Rolle als dessen Vertreter amtiert und kann deshalb für die Terminswahrnehmung nicht mehr an Vergütung erzielen, als in der Person des Rechtsanwalts B. angefallen wäre, wenn dieser selbst erschienen wäre, wobei es für diesen, nachdem er, Rechtsanwalt B., in eigener Person die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hatte, allein noch um die Terminsgebühren ging.

Anerkanntermaßen kann sich der bestellte Verteidiger bei vorü-bergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen und muss dem Ge-richt auch die Möglichkeit offen stehen, in solchem vorüberge-henden Verhinderungsfalle den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des – verhinderten – bestellten Verteidigers beizuordnen (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 29. Juni 2005 – 5 Ws 164 /05 - NStZ-RR 2005, 327, 328 m. N. und vom 31. Ok-tober 2006 – 4 Ws 18/06 - ). Für den Vertreter hat diese Ver-fahrensweise, um die es sich denn auch bei der hier erfolgten Beiordnung des Rechtsanwalts S. „für die Dauer der Abwesenheit des Rechtsanwaltes B.“ handelt, den Vorteil, dass der Gebüh-renanspruch für seine Tätigkeit unmittelbar in seiner Person entsteht. Dieser Anspruch kann aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der - vertretende - Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter aufgetreten wäre; mithin stehen ihm nur die Ge-bühren zu, die der - vertretene - Pflichtverteidiger geltend machen könnte, wenn er die Tätigkeit selbst ausgeübt hätte (vgl. Kammergericht a. a. O.. Dabei steht der Heranziehung des Beschlusses vom 29. Juni 2005 nicht entgegen, dass es dort um den Fall der Vertretung des bestellten Nebenklägerbeistands ging; denn entgegen der Ansicht des hiesigen Vergütungsan-tragstellers ist er in der hier in Rede stehenden Frage gleichgelagert.). Die Sache anders zu behandeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006, - 3 Ws 586/05 – Juris, re-feriert in RVGreport 2006, 230f.) würde der Besonderheit der Vertretungssituation – wie sie jedenfalls hier vorlag – nicht gerecht. Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Abwe-senheit des Rechtsanwalts B., für deren Dauer der Rechtsanwalt S. als Verteidiger beigeordnet worden ist, sich ersichtlich länger als erwartet hingezogen hat, nichts an der gebühren-rechtlichen Behandlung unter dem Vertretungsaspekt zu ändern, wonach dem Vertreter Rechtsanwalt S. nicht mehr zusteht als nur, was Rechtsanwalt B. bei Auftreten in eigener Person als Vergütung zu beanspruchen gehabt hätte; denn an der Vertre-tungssituation als solcher hat sich durch die über die ur-sprüngliche Erwartung hinausgehende Zeitspanne der Abwesenheit des Rechtsanwalts B. nichts Grundlegendes geändert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Dr. Rejewski



Einsender: VorsRiKG Weißbrodt, Berlin

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".