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RVG Entscheidungen

§ 48

Erstreckung; Umfang der Prüfung; Gesamtabwägung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 18. 12. 2006, I Qs 87/06

Leitsatz: Im Rahmen der nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG vorzunehmenden Abwägung ist im Bereich des Jugendstrafrechts eine Gesamtwürdigung aller Umstände das allein entscheidende Gewicht zuzumessen.


131 Js 226/06-1 Qs 87/06

LANDGERICHT DORTIVIUND
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall
hat die I. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Dortmund auf die Beschwerde des Rechtsanwalts E. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 18.10.2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Buchner und den Richter am Landgericht
am 19. Dezember 2006 beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Wirkung der Pflichtverteidigerbestellung in dem Verfahren 60 Ls 131 Js 226/06 wird gemäß § 48 Abs. 5 S. 3 RVG auf die hinzuverbundenen Verfahren 60 Ls 21/06 und 60 Ls7/06 erstreckt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Vom Amtsgericht ist eine Erstreckung der Beiordnung auch bezüglich der beiden Verfahren 60 Ls 21/06 und 60 Ls 7/06 verweigert worden.,
Zwar ist es zutreffend, dass allein bei isolierter Behandlungsweise der beiden Verfahren allein noch keine Pflichtverteidigerbestellung in Betracht kommt. Denn den beiden Anklagen liegen als Tatvorwürfe lediglich 3 Hausfriedensbrüche beziehungsweise der Besitz von Marihuana in 2 Fällen zugrunde.
Diese isolierte Behandlungsweise erscheint der Kammer jedoch in einem Jugendstrafverfahren unangemessen zu sein. Denn ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Dortmund ist gerade aufgrund der Vielzahl der nach der Verbindung der Verfahren abzuurteilenden Taten das Vorliegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 JGG festgestellt worden. Dies hatte zur Folge, dass eine nicht unerhebliche Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten gegen den Angeklagten verhängt worden ist. Daher muss im Rahmen der nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG vorzunehmenden Abwägung im Bereich des Jugendstrafrechts eine Gesamtwürdigung aller Umstände das allein entscheidende Gewicht zugemessen werden.
Diese gebürdet im vorliegenden Fall insbesondere angesichts der Höhe der verhängten Jugendstrafe die Erstreckung der Wirkung der Pflichtverteidigerbestellung auf sämtlicher Verfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 StPO.


Einsender: RA Eils, Wuppertal

Anmerkung:


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