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Leitsatz: Gezieltes Schweigen des Betroffenen ist kein Mitwirken an einer Einstellung des Verfahrens durch die Verwaltungsbeghörde.
4 C 315/06 Amtsgericht Meinerzhagen IM NAMEN DES VOLKES Teilanerkenntnis- und Teilschlussurteil In dem Rechtsstreit der Rechtsanwälte pp. gegen Beklagten, Prozessbevollmächtigte hat das Amtsgericht Meinerzhagen im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 11. Januar 2007 durch die Richterin für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 50,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2006 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 73 % und der Beklagte zu 27 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin in Höhe von 50,00 anerkannt. Daher ist hier in der Sache nicht mehr zu entscheiden, ob die Kläger berechtigterweise ihrer Abrechnung vom 14.07.2006 die Mittelgebühr zugrunde legten. Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich insoweit aus § 291 BGB. Die Parteien streiten lediglich noch um die Frage, ob die Kläger eine zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 5115 W RVG abrechnen durften. Insoweit ist die Klage unbegründet. Die Kläger haben diese zusätzlich Gebühr nicht verdient. Nach dieser Vorschrift entsteht eine zusätzliche Gebühr nur dann, wenn das Verfahren durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt wird. Es muss insoweit ein Betrag des Rechtsanwalt feststellbar sein, der sich auf die Einstellung des Verfahrens ausgewirkt hat. Die bloße Verteidigerbestellung und Akteneinsicht reicht insoweit nicht aus. Auch gezieltes Schweigen ist kein Mitwirken am Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift, denn darin kann keine für die Einstellung des Verfahrens ursächliche Tätigkeit des Anwalts gesehen werden. Es liegt nämlich gerade keine Handlung vor, die auf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde Einfluss nehmen konnte (AG Hannover JurBüro 2006, 79). Der Kläger förderte hier die Einstellung nicht, indem er Angaben zur Sache machte. Die Einstellung erfolgte allein aufgrund der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, keine weiteren Ermittlungen anzustrengen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Zugunsten des Beklagten war hinsichtlich des anerkannten Teils der Klageforderung nicht gemäß § 93 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Er selbst zahlte den berechtigten Teil der Klageforderung trotz Rechnung nicht. Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine Versicherung die Rechnung nicht gekürzt hätte, wenn ihr der Sachverhalt vollständig vorgetragen worden wäre. Ausweislich des Schreibens der Kläger vom 21.04.2006 war die Rechtsschutzversicherung des Beklagten vom zugrundeliegenden Sachverhalt insbesondere von dem dem Beklagten vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten informiert worden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 713 ZPO. Arens Ausgefertigt Schmidt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Einsender: RA Mehrens, Kierspe
Anmerkung: Die Entscheidung ist falsch. Hat der Verteidiger den Rat gegeben zu schweigen und wird wegend es Schweigens des Betroffenen das Verfahren eingestellt, ist das Handeln des Verteidigers ursächlich und liegt damit eine Mitwirkung vor.
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