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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 2

Verfahrensgebühr; Beiordunng in der Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eckernförde, Beschl. v. 31. 1. 2007, 5 Ls jug 567 Js 26487/05 JUG (43/05)

Fundstellen:

Leitsatz: Auch dem Rechtsanwalt, der erst während der Hauptverhandlung bestellt wird, wird in aller Regel eine Verfahrensgebühr zustehen.


AG Eckernförde
5 Ls jug 567 Js 26487/05 JUG (43/05)
Beschluss
In der Strafsache
pp.
wegen Betruges pp.
Die dem Rechtsanwalt L. aus K. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf seine Erinnerung vom 21.07.2006 auf 914,14 € festgesetzt.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe:
Auf die Erinnerung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt L, aus K. vom 21.07.2006 gerichtet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eckernförde vom 14.07.2006 waren die Kosten i.S.v. § 464 b StPO in aus der Beschlussformel ersichtlicher Höhe festzusetzen.
Dem Rechtsanwalt steht über die mit Beschluss vom 14.07.2006 bereits festgesetzten 784,10 € hinaus eine weitere Gebühr gemäß Nr. 4106 des Vergütungsverzeichnisses RVG in Höhe von 112,00 € zuzüglich MWSt in Höhe von 17,92 € zu.
Die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.07.2006 getroffene Feststellung, der Verteidiger sei außerhalb des Hauptverhandlungstermins nicht für den Angeklagten tätig gewesen, ist unzutreffend. Er hat hinsichtlich der anstehenden Verbindung der Verfahren 5 Ls 575 Js 38711/05 (21/06) und 5 Ls 567 Js 26487/05 (43/05) zwingend mit dem Angeklagten Rücksprache nehmen müssen. Dies ist auch geschehen. Dies ergibt sich auch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 27.04.2006 zumindest mittelbar dadurch, dass die Hauptverhandlung um 09.55 Uhr unterbrochen und erst um 10.30 Uhr fortgesetzt wurde und im Anschluss seitens des Verteidigers ein Verzicht auf Förmlichkeiten und Fristen hinsichtlich der anstehenden Verbindung und der anschließenden Hauptverhandlung erteilt wurde.
Im übrigen dürfte auch die Rechtsauffassung, die in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss geäußert wird und auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4.1.2005 gestützt wird unzutreffend seien. Vielmehr dürfte es richtigerweise sich so verhalten, dass dem Pflichtverteidiger auch dann, wenn er erst während der Hauptverhandlung bestellt wird und nur in ihr tätig wird, die entsprechende Verfahrensgebühr zustehen dürfte (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, Vergütungsverzeichnis RVG 4106 Randnummer 1). Es ist zwingend auch vor Bestellung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung nach Kenntnis von der Anklage ein Tätigwerden in Form einer Besprechung mit dem Angeklagten notwendig. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Besprechung erst im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Hauptverhandlung erfolgt oder bereits deutlich früher.


Einsender: RA Liebe, Kiel

Anmerkung:


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