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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 4

Haftzuschlag; offener Vollzug

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Aachen, Beschl. v. 21. 2. 2007, 47 Ds 107 Js 485/05 410/05

Fundstellen:

Leitsatz: Der Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 Vv RVG entsteht auch dann, wenn sich der Mandant im offenen Vollzug befindet.


47 Ds 107 Js 485/05 410/05

AMTSGERICHT AACHEN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Diebstahls u.a.
wird der Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 25. Januar 2007 stattgegeben.
Dem Pflichtverteidiger ist auch der Zuschlag nach Vergütungsverzeichnis 4127 i.H.v. 47,00 € nebst Mehrwertsteuer zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 28.11.2006 hat der Pflichtverteidiger des Verurteilten u.a. eine Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4127 i.H.v. von 263,00 Euro nebst Mehrwertsteuer geltend gemacht. Der Rechtspfleger ist dem Kostenfestsetzungsantrag lediglich insoweit nachgekommen, als dem Pflichtverteidiger nur die Terminsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4126 für die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren in Höhe von 216,00 Euro nebst Mehrwertsteuer zuerkannt hat. Die Absetzung des Zuschlags nach Nr. 4127 ist damit begründet worden, dass der nunmehr Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in der 2. Instanz im offenen Vollzug befunden hat und ein anwaltlicher Mehraufwand, der die Gewährung des Zuschlags nach Nr. 4127 begründe, nicht ersichtlich sei. Hiergegen hat der Verteidiger mit Schreiben vom 29.01.2007 rechtzeitig sofortige Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Haftzuschlag sei immer dann zu gewähren, wenn der Angeklagte sich nicht auf freiem Fuß befinde, unabhängig davon, ob ein offener oder geschlossener Vollzug vorliege.
Der Erinnerung des Verteidigers war stattzugeben. Nach der Vorbemerkung zum Vergütungsverzeichnis RVG Teil 4 Strafsachen entsteht die Gebühr mit Zuschlag, wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet. Eine Unterscheidung dahingehend, ob der Beschuldigte im offenen Vollzug oder im geschlossenen Vollzug ist, findet nach dieser Vorbemerkung nicht statt. Auch der im offenen Vollzug Inhaftierte ist nicht auf freiem Fuß.
Der Zuschlag nach Vergütungsverzeichnis Nr. 4127 ist dem Verteidiger daher zu erstatten.
Gegen diesen Beschluss wird die weitere Beschwerde gem. § 33 Abs. 3 RVG zugelassen.
52070 Aachen, den 21.02.2007

Einsender: RA Strüder, Aachen

Anmerkung:


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