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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 8. 3. 2007, 31 Qs 3/07
Fundstellen:
Leitsatz: Zum Rechtsmittelverfahren bei der Vergütungsfestsetzung.
31 Qs 3/07 B e s c h l u s s In der Strafsache gegen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kiel am 8. 3. 2007 beschlossen:
Der Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2007, durch den die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 24. Oktober 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
Die Sache ist dem Amtsgericht vorzulegen, das über das Rechtsmittel" vom 6. November 2006 (Bl. 77 d.A.) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Oktober 2006 zu entscheiden hat.
Gründe: Rechtspflegerentscheidungen unterliegen nach § 11 Abs. 1 RpflG dem Rechtsmittel, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, das heißt im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO der sofortigen Beschwerde. Dieser sofortigen Beschwerde darf der Rechtspfleger gem. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO abhelfen und muss dies tun, wenn er die Beschwerde - auch nur teilweise - für begründet hält, denn im Sinne dieser Vorschrift ist er das Gericht". Der Richter der Instanz ist in das Rechtsmittelverfahren nach § 11 Abs. 2 RpflG nur noch dann eingeschaltet, wenn nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - der Beschwerdewert von mehr als 200,00 gem. § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht ist. Nähme man nämlich an, die sofortige Beschwerde sei dann zwar gegeben", aber nicht zulässig, so bedeutete dies, dass die Rechtspflegerentscheidung entgegen Artikel 92 Satz 1 GG keiner richterlichen Nachprüfung unterläge. In diesem Fall unterliegt die Entscheidung des Rechtspflegers der (sofortigen) Erinnerung, der er gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 RpflG ebenfalls abhelfen darf und ggf. muss (von Eicken in: Gerold/Schmidt, RWG, Kommentar, 16. Auflage, § 11 RVG RN 71, Müller- Rabe in: Gerold/Schmidt, RWG, Kommentar, 17. Auflage, § 11 RVG RN 283, 317). So liegt der Fall hier. Die Kammer hat daher ihren Beschluss vom 18. Januar 2007 gem. § 33' a StPO aufgehoben. Die Sache ist nunmehr dem Amtsrichter vorzulegen, der über die sofortige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Oktober 2006 zu entscheiden haben wird.
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