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RVG Entscheidungen

Nr. 4142 VV

Einziehung, zusätzliche Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 1. 3. 2005, 512 Qs 21/05

Leitsatz: Die Gebühr Nr. 4142 der Anlage 1 zum RVG entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine Einziehung erstreckt. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt. Die Einziehung muss nicht ausdrücklich beantragt worden sein.


In der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls pp.
wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Januar 005 auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers aufgehoben.

Dem Pflichtverteidiger sind aus der Landeskasse weitere 392,08 Euro für seine Tätigkeit zu vergüten.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Der Beschwerdeführer ist dem damals inhaftierten Angeklagten, dessen PKW von der Polizei als Einziehungsgegenstand sichergestellt worden ist (vgl. 81.38 d.A.), am 4. Oktober 2004 zum Verteidiger bestellt worden. Der Beschwerdeführer hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolles in seinem Schlussvortrag die Freigabe des PKW beantragt, von dem das ‚Gericht in den Urteilsgründen feststellt, der Angeklagte habe ihn Anfang 2003 für ca.‘ 7.000,-- Euro bis 8.000,-- Euro erworben. Das Gericht hat von einer möglichen Einziehung des Fahrzeuges, dessen Wert es auf 5.000.—— Euro bis 6.000,-— Euro beziffert hat, abgesehen, weil es dem Angeklagten auferlegt hat, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteiles 2.000,- Euro an die Landeskasse zu zahlen

Der Verteidiger hat beantragt, die ihm zu zahlende Vergütung auf 1 208,14 Euro festzusetzen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat Gebühren und Auslagen in Höhe von 816,06 Euro angesetzt. Streitig ist die von dem Beschwerdeführer beanspruchte Gebuhr für seine Tätigkeit in Bezug auf eine Einziehung des Kraftfahrzeuges gemäß Nr. 4142 VV mit einem angenommenen Gegenstandswert von 6.000,- Euro in Höhe von 338,-- Euro zuzüglich der anteiligen Mehrwertsteuer von 54,08 Euro, d h insgesamt ein Betrag von 392,08 Euro.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Pflichtverteidigers durch den vorliegend fristgerecht angefochtenen Beschluss vom 24. Januar 2005 als unbegründet abgewiesen.

Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.

Die Gebühr Nr. 4142 der Anlage 1 zum RVG entsteht, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf eine Einziehung erstreckt. Es genügt, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt. Die Einziehung muss nicht ausdrücklich beantragt worden sein. Eine Gebühr entsteht dann nicht, wenn es sich um eine Beschlagnahme von Sachen z.B. als Beweismittel handelt (vgl.. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, Rdnr. 35 f zu 4141-4146 VV).

Bei der vorliegenden Fallgestaltung ist die Gebühr Nr. 4142 entstanden.

Der in Ansatz gebrachte Gegenstandswert, nach dem die Gebühr von dem Beschwerdeführer berechnet worden ist, ist nicht zu beanstanden; er steht in Einklang mit den von dem Gericht getroffenen Feststellungen. Nach. alledem war die Vergütung des Beschwerdeführers auf weitere 392,08 Euro festzusetzen.

Die Nebenentscheidung hat ihre Grundlage in § 56 Abs. 2 RVG.


Einsender: entnommen von www.strafverteidiger-berlin.de

Anmerkung:


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