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wegen gemeinschaftl. Diebstahls erlässt das Amtsgericht Hof - Schöffengericht am 08.03.2007 folgenden Beschluss: Der Antrag des Verteidigers auf Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf die unterbundenen Verfahren 7 Ls 28 Js 10853/06, 7 Ls 29 Js 4923/06, 7 Ls 28 Js 4747/06 und 7 Ls 28 Js 1803/06 wird abgelehnt.
Gründe: Der Umfang und die Schwierigkeit der Sache insgesamt, insbesondere auch unter Berücksichtigung der unterbundenen Verfahren, erfordern eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 48 V RVG nicht. Auch die Tätigkeit des Verteidigers vor Verbindung der Verfahren spricht gegen eine Erstreckung. Im Verfahren 7 Ls. 28 Js 4747/06 wurde nach Eingang der Anklage vom 23.03.2006 am 27.03.2006 beim Amtsgericht Hof mit Beschluss vom 03.04.2006 das Verfahren zum führenden Verfahren 7 Ls 28 Js 5186/06 verbunden und dem im führenden Verfahren bereits als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt S. Akteneinsicht gewährt. Im Verfahren 7 Ls 28 Js 1803/06 ging die Anklage vom 08.02.2006 am 09.02.2006 beim Amtsgericht Hof ein und wurde mit Beschluss vom 14.02.2006 zum führenden Verfahren verbunden. Mit gleichem Beschluss erfolgte die Bestellung des Verteidigers Rechtsanwalt S. im führenden Verfahren. Im Verfahren 7 Ls 29 Js 4923/06 ging die Anklage vom 31.03.2006 am 06.04.2006 beim Amtsgericht Hof ein und wurde mit Beschluss vom 10.04.2006 zum führenden Verfahren 7 Ls 28 Js 5186/06 verbunden. Die Anklage wurde dem Verteidiger zugestellt und ihm Akteneinsicht gewährt. Im Verfahren 28 Js 10853/06 ging die Anklage vom 31.07.2006 am 17.08.2006 beim Amtsgericht Hof ein. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 28.08.2006 zum führenden Verfahren verbunden. Die Anklage wurde dem Verteidiger am 21.09.2006 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2006 beantragte der Verteidiger, seine Beiordnung in dem Hauptverfahren auf sämtliche unterbundenen Anklagen zu erstrecken. Angesichts des Umfangs der Tätigkeit des Verteidigers in den unterbundenen Verfahren vor der Verbindung zum führenden Verfahren ist eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf die unterbundenen Verfahren nicht geboten. Das Gericht erachtete es aus diesem Grund als sachgerecht, von der Erstreckung abzusehen.
Einsender: RA Schmidtgall, Kulmbach
Anmerkung: Der Beschluss ist m.E. falsch. Für die Erstreckung ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob die Voraussetzungen des § 140 StPo erfüllt sind.
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