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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision;

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 30. 11. 2006, 1 Ws 254/06

Fundstellen:

Leitsatz: Im Falle der Rücknahme der Revision entsteht die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist. Die Festsetzung der Ge-bühr kommt nur dann in Betracht, wenn das Revisionsverfahren so weit fortgeschritten ist, dass beurteilt werden kann, ob eine Revisionshaupt-verhandlung durchgeführt werden wird.


VV RVG Nr. 4141
Thüringer Oberlandesgericht, 1. Strafsenat
Beschluss vom 30.11.2006, 1 Ws 254/06

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Beschluss

In dem Strafverfahren
g e g e n: S. Sch.,
geb. am
ledig, deutscher Staatsangehöriger

Verteidiger: Rechtsanwalt R. D.,
Gotha
Nebenklägerin: G. Sch.,
Zella

vertreten durch: Rechtsanwältin Y. B.,
Meiningen

w e g e n: Vergewaltigung u.a.

hier: Festsetzung der Vergütung des Verteidigers

hat auf die Beschwerde des Rechtsanwalts D. gegen den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 21.06.2006 der 1. Strafsenat des Thürin-ger Oberlandesgerichts durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger,
Richter am Oberlandesgericht Schulze und
Richterin am Landgericht Vanselow

am 30.11.2006

b e s c h l o s s e n:

Die Beschwerde wird verworfen.


G r ü n d e:

I.

Rechtsanwalt D. wurde dem Angeklagten am 11.08.2005 zum Pflichtver-teidiger bestellt. Mit Urteil vom 01.02.2006 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Meiningen wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 17.01.2005 und unter Einbeziehung der Strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Meiningen vom 05.09.2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Ferner wurde der Angeklagte wegen Vergewalti-gung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von 2 Jahren verurteilt. Das Gericht ordnete die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an.

Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt D. mit Schriftsatz vom 03.02.2006 am 06.02.2006 Revision ein. Nach Zustellung des Urteils am 01.03.2006 begründete der Verteidiger mit Schriftsatz vom 07.03.2006 die Revision mit der allgemeinen Sachrüge und behielt sich weitere Ausführungen vor. Mit eigenhändigen Schriftsatz vom 12.03.2006, ein-gegangen beim Landgericht am 20.03.2006, nahm der Angeklagte seine Revision zurück. Eine weitere Rücknahmeerklärung des Verteidigers vom 16.03.2006 ging am 21.03.2006 beim Landgericht ein.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2006 beantragte Rechtsanwalt D. die Festset-zung seiner Gebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren in Höhe von insgesamt 1.086,92 €.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte durch Beschluss vom 21.04.2006 die zu erstattenden Gebühren und Auslagen für das Revisi-onsverfahren auf 609,00 € fest.
Die als Erinnerung auszulegende Einwendung des Pflichtverteidigers, mit der er sich gegen die Absetzung der Gebühren nach Nr. 4141 VV RVG wandte, wies die 1. Strafkammer des Landgerichts Meiningen durch den Vorsitzenden der Kammer als Einzelrichter nach Anhörung des Bezirksrevisors zurück.

Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässig Beschwerde ein.

II.

Durch Beschluss vom 27.11.06 wurde die Sache wegen ihrer grundsätz-lichen Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit 3 Richtern übertra-gen (§§ 56, 33 Abs. 8 S. 2 RVG).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; dem Beschwerdeführer steht die Ge-bühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Nr. 4130 VV RVG nicht zu.

Ob und unter welchen Voraussetzungen die sog. Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG bei Rücknahme einer Revision ent-steht, ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur umstritten.

Zunächst wird die Auffassung vertreten, die Gebühr entstehe unabhän-gig davon, ob die Revision vor der Rücknahme begründet worden sei, und auch unabhängig davon, ob eine (Revisions-)Hauptverhandlung durch die Rücknahme vermieden werde (so u.a. OLG Düsseldorf, Be-schluss vom 12. September 2005 - III - 1 Ws 288/05 -, AGS 2006, 124, zitiert nach juris; Burhoff (Hrg.), RVG - Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4141 VV Rdnr. 37; Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, Nr. 4141 VV, Rdnr. 22).

Nach anderer Ansicht entsteht jedenfalls dann, wenn die Revision im Zeitpunkt der Revisionsrücknahme noch nicht begründet worden ist, die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht, weil in einem solchen Fall selbst die theoretische Möglichkeit einer Revisionshauptverhandlung nicht be-stehe (vgl. u.a. KG, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 Ws 28/06 -, zitiert nach www.burhoff.de; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2006, 2 Ws 134/06, zitiert nach www.burhoff.de., Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, Nr. 4141 VV, Rdnr. 22)

Schließlich wird vertreten, dass die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nur dann entsteht, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhalts-punkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestün-den (vgl. u.a. OLG Zweibrücken AGS 2006, 74 zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.06.2006, 1 Ws 58/06 bei juris).

Der Senat schließt sich der restriktiven Auffassung an.

In Nr. 4141 V VRVG heißt es:
„Durch die anwaltliche Mitwirkung wird eine Hauptverhandlung entbehr-lich: Zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr(ohne Zuschlag).
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
. . .
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme . . . der Revisi-on des Angeklagten . . . erledigt; ist bereits einen Termin zur Hauptver-handlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn . . . die Revision frü-her als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhand-lung vorgesehen war, zurückgenommen wird.“
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Ver-fahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. . . . “

Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich somit, dass der Verteidiger bei Rücknahme der Revision eine zusätzliche Gebühr dann erhalten soll, wenn durch seine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tä-tigkeit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidi-gers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich hono-rieren (siehe Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisie-rung des Kostenrechts, Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 227 f). Dar-aus folgt jedoch, dass eine zusätzliche Honorierung nach Nr. 4141 VV RVG bei Rücknahme der Revision dann nicht angezeigt ist, wenn der Anfall einer Hauptverhandlungsgebühr nicht zu erwarten steht. Im Ge-gensatz zum Berufungsverfahren und zum Verfahren bei Einspruch ge-gen einen Strafbefehl findet im Revisionsverfahren regelmäßig eine Hauptverhandlung nicht statt. Vielmehr ist die Entscheidung durch Be-schluss gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO die Regel. Zwingend vor-geschrieben ist eine Hauptverhandlung nur bei einer erfolgreichen Revi-sion der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten, bei einer Revision des Angeklagten, wenn das Revisionsgericht zu seinen Un-gunsten vom Antrag der Staatsanwaltschaft abweichen will und bei ei-ner erfolglosen Revision des Angeklagten, ohne dass die Staatsanwalt-schaft einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hat.
Deshalb bedarf die Frage, ob die Hauptverhandlung durch die Rück-nahme der Revision entbehrlich geworden ist, einer gesonderten Prü-fung (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.). Die zusätzliche Gebühr kommt bei Rücknahme der Revision nur dann in Betracht, wenn das Revisionsver-fahren soweit fortgeschritten ist, dass beurteilt werden kann, ob eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt werden wird. Liegen nach dem Stand des Revisionsverfahrens im Zeitpunkt der Rücknahme der Revisi-on keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle seiner Fortführung eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre, ist die zusätzliche Gebühr nicht entstanden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.). Vorliegend erfolgte die Rücknahme der Revision zu einem Zeitpunkt, als die Akten – die Frist zur Begründung der Revision war noch nicht abgelaufen – noch dem Landgericht vorlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Fortführung des Verfahrens eine Hauptverhandlung durchgeführt wor-den wäre, bestanden nicht. Mit der Revision hatte der Beschwerdeführer lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Anhaltspunkte für eine Prognose über den weiteren Verlauf des Rechtsmittelverfahrens sind nicht vorhanden. Der Senat kann deshalb nicht feststellen, dass durch die Rücknahme der Revision vorliegend eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht vermieden worden ist. Eine zusätzliche Ge-bühr nach Nr. 4141 VV RVG kommt mithin nicht in Betracht.

Die Beschwerde war deshalb als unbegründet zu verwerfen.

III.

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).

Einsender: VorsRiOLG Dr. Schwerdtfeger, Jena

Anmerkung:


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