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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Rahmengebühr; Mittelgebühr; straßenverkehrsrechtliches OWi-Verfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Viechtach, Beschl. v. 4. 4. 2007, 6 II OWi 00467/07

Leitsatz: Zur Bemessung der Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren. Die Höhe der Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus.


AMTSGERICHT VIECHTACH
Geschäftsnummer: 6 II OWi 00467/07
BESCHLUSS vom 04.04.2007
In der Bußgeldsache gegen pp.
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Der Kostenfestsetzungsbescheid der zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird aufgehoben, soweit die über 144,09 Euro hinausgehende Auslagenforderung d. Betr. als unbillig zurückgewiesen wurde.
Die d. Betr. zu erstattenden Auslagen werden auf 301,17 Euro festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Betr. trägt die Staatskasse. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen.
Gründe:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. l Nr.2, 62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. l S.2 OWiG eingehalten.
D. Betr. erhielt von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (ZBS) den Bußgeldbescheid vom 27.11.2006, mit welchem gegen d. Betr. wegen Führen eines Fahrzeuges, obwohl die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich gelitten habe, eine Geldbuße in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt worden ist. 3 Punkt (e) im Verkehrszentralregister waren angekündigt.
D. Betr. ist Berufskraftfahrer.
Auf den Formulareinspruch des Verteidigers hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt.
Der Verteidiger hat vor Einstellung des Verfahrens Akteneinsicht genommen.
Der Verteidiger hat den Sachverhalt wiederholt mit dem Betroffenen besprochen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.
Ausgangspunkt für die Festsetzung der Verteidigervergütung gem. Nr. 5100 ff RVG ist die jeweilige Mittelgebühr. (vgl. Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG, 7. Auflage 2005, Anm.Vorbemerkung 5 VV RVG; Hartmann, KostenGesetze, 35. Auflage 2005 Rdnr. 5 zu Nr. 5100 W RVG; Gerold/Schmidtv.Eicken/Madert, 16. Auflage 2004, Rdnr. 13 ff zu Nr. 5100 ff. m. VV RVG) Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist seit der Einführung des RVG überholt. Mit dem RVG wurden für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten eigene Gebührentatbestände eingeführt, die Rahmengebühren vorsehen, die mit Ausnahme der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG nach der Höhe der verhängten, bzw. im Gesetz vorgegebenen Geldbuße gestaffelt sind. Lediglich der jeweilige Gebührenrahmen knüpft an die Höhe der Geldbuße an. In einem weiteren Schritt bestimmt der Rechtsanwalt seine Ge-bühren nach den in § 14 RVG vorgegebenen Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und -Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt ist für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen haben, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs.l S.3 RVG). Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Verkehrszentralregister im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob d. Betr. beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Diese Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigt es nicht, grundsätzlich von einer geringen Bedeutung auszugehen. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, hätte er bei der den Gebührenrahmen jeweils bestimmenden Höhe der Geldbußen stärker differenziert und nicht, wie geschehen, Geldbußen von 40 bis 5000 Euro in einem Gebührentatbestand zusammengefasst. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist vielmehr der Besonderheit der Angelegenheit und der besonderen Umstände Rechnung zu tragen, die gerade für die Bedeutung dieser Angelegenheit ausschlaggebend sind Abzustellen ist somit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, auf die drohenden Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot, bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche sowie das Angewiesensein d. Betr. auf die Fahrerlaubnis. Für den vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung dieser Umstände folgendes:
Die Bedeutung der Angelegenheit war durchschnittlich. Dies rechtfertigt sich insbesondere aus der drohenden Punkteeintragung und der Tatsache, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Berufskraftfahrer handelt.
Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich. Der Verteidiger hat Information d. Betr. über den Vorgang entgegengenommen, Einspruch eingelegt, Akteneinsicht genommen, den Sachverhalt mit d. Betr. besprochen. Zwar entschied das OLG Bamberg mit Entscheidung vom 15.11.2006, dass das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Schuhe oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk nicht den
Tatbestand des § 23 Abs. l S.2 i.V.m. § 49 I Nr.22 StVO erfülle, womit durch die abschließende Klärung durch das letztinstanzliche Gericht im Grunde die rechtliche Schwierigkeit entfallen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass dies Entscheidung hauptsächlich erst im Jahr 2007 veröffentlicht wurde und offensichtlich selbst dem den Bußgeldbescheid erlassenden Beamten der Zentralen Bußgeldstelle am 27.11.2006 noch nicht bekannt war. Somit ist für das vorliegende Verfahren noch von durchschnittlicher Schwierigkeit auszugehen.
Die durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit und der durchschnittliche Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen den Ansatz der Mittelgebühr.
Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 W RVG. Eine Mitwirkung bei der Einstellung des Verfahrens liegt nicht vor. Diese ist insbesondere nicht in der Einlegung des Einspruchs ohne Begründung zu sehen. Die Gebühr nach Nr.5115 W RVG ist eine Erfolgsgebühr. Der Erfolg muss gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, W RVG 5115, Rdnr. 1). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Verfahren wurde ausschließlich von Amts wegen eingestellt. Würde die Gebühr in vorliegendem Fall zugesprochen, würde dies zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass die Gebühr ohne weiteres Engagement des Verteidigers in allen Verfahren abgerechnet werden könnte. Da das Verfahren im Rahmen der Abhilfe eingestellt wurde, handelt es sich um ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gem. Nr. 5103 VVRVG. Nr. 5109 WRVG ist nicht einschlägig.
Die festzusetzenden Gebühren errechnen sich nach Vorgesagtem wie folgt:
Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) 85,--EUR
Verfahrensgebühr(Nr. 5103 W RVG) 135,--EUR
Auslagenpauschale(Nr. 7002 W RVG) 20,--EUR
Schreibauslagen (Nr. 7000 W RVG) 3,--EUR
19% USt (Nr. 7008 W RVG) 46,17EUR Akteneinsichtspauschale 12,--EUR -----------------------------------------------------------
Gesamtbetrag 301,17EUR
Da im Ausgangsbescheid lediglich 144,09 EUR festgesetzt wurden, war die Differenz zu den vorstehend errechneten Gebühren in Höhe von 157,07 EUR zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs.l StPO.


Einsender: RA Fritsche, Dillingen

Anmerkung:


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