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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Mittelgebühr; Bußgeldsache; Aktenversendungspauschale

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leipzig, Beschl. v. 23.03.2007, 219 OWi 503 Js 22959/06

Leitsatz: 1. Zur Festsetzung der Mittelgebühr im Bußgeldverfahren.
2. Die sog. Aktenversendungspauschale nach KV 9003 wird nicht vom RVG erfasst, sondern ist dem Rechtsanwalt vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.


AG Leipzig, Beschl. v. , 219 OWi 503 Js 22959/06
Gründe:
Nach Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist der Streit darüber, ob bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel die Mittelhöhe anzusetzen ist oder nur eine im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühr, überholt. Denn die neuen Vergütungstatbestände staffeln die zu erstattenden Gebühren jeweils nach der Höhe im Bußgeldverfahren verhängten Bußgeldes. Lediglich Bußgeldverfahren mit einer Geldbuße in Höhe von weniger als 40 Euro (das ist die Punktegrenze für Eintragungen im Verkehrszentralregister) soll niedriger als durchschnittlich vergolten werden. Im vorliegenden Fall ist die von dem Verteidiger jeweils beantragte Mittelgebühr auch deshalb gerechtfertigt, weil neben dem Umstand, dass die Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister drohte, durchaus auch die Verhängung eines Fahrverbotes im Raum stand (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken-Madert/Müller-Rabe VV Vorbemerkungen 5 Randnr. 7).

Ob die Aktenversendungspauschale in den in VV 7000 folgende RVG aufgeführter. Gebührentatbestände enthalten ist oder dem Rechtsanwalt gem. §§ 670, 675 BGB gesondert zu ersetzen, ist außerordentlich umstritten. Nach hiesiger Auffassung gehört die Aktenversendungspauschale nach KV 9003 nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten. Sie gehört auch nicht zu Portokosten und stellt kein sonstiges Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen dar. Vielmehr handelt es sich bei der Aktenversendungspauschale um Gerichtskosten, die vom Auftraggeber zusätzlich gem. §§ 670, 675 BGB zu ersetzen sind (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken-Madert/Müller/Rabe, RVG VV Vorbemerkung 7 Randr. 5 bis 8).

Die von dem Verteidiger in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.07.2006 beantragte Festsetzung der Gebühren und Auslagen ist deshalb insgesamt nicht zu beanstanden. Festzusetzen sind also jeweils die Mittelgebühr der Grundgebühr Nr. 5100 W (85 Euro), der Verfahrensgebühr Nr. 5103 W (135 Euro), der Verfahrensgebühr Nr. 5109 W (135 Euro) und der Terminsgebühr Nr. 5110 VV (215 Euro). Zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG und der Kopiekosten Nr. 7000 VV RVG in Höhe von insgesamt 37,50 Euro ergibt sich ein Betrag von 607,50 Euro, zuzüglich der Mehrwertsteuer, Nr. 700 VV RVG (97,20 Euro) und der Aktenversendungspauschale (12 Euro) ist der Betrag auf 716,70 Euro festzusetzen.


Einsender: RA Helge Klein, Altenburg

Anmerkung:


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